Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)

Mit der Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) durch das am 29. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (BGBl. I S. 2242) wurde das bisherige System des deutschen Schornsteinfegerrechts auch auf Grund europarechtlicher Anforderungen grundlegend geändert. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 gelten noch teilweise die Funktionen des alten Systems (insbesondere Erhaltung des Kehrmonopols der Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen).

Das Bundesrecht hat an der Einrichtung von Bezirken durch die zuständige Behörde festgehalten (§ 7 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ­ SchfHwG) und gleichzeitig in § 5 Absatz 2 SchfG festgeschrieben, dass die Anzahl der Bezirke bis zum 31. Dezember 2012 der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke entspricht.

Das würde bedeuten, dass im Gegensatz zum bisherigen Recht für die Verwaltungsbehörde innerhalb dieses Zeitraums nur noch die Veränderung der Größen der Kehrbezirke möglich ist, nicht aber eine Neufestlegung der Anzahl der Kehrbezirke.

Eine solche Regelung kommt dem Bedarf des Stadtstaates Hamburg nicht entgegen.

Die Zahl der Kehrbezirke hat sich in Hamburg im Wege der Anpassung der Größe der Kehrbezirke an ein abnehmendes Aufgabenvolumen der Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen von über 130 vor 10 Jahren auf ­ bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 29. November 2008 ­ nunmehr 109 verringert. Diese Entwicklung wird sich auch angesichts des neuen Rechts nicht wesentlich ändern. Es besteht weiterhin das Bedürfnis, die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke bis zum Auslaufen des Kehrmonopols in etwa zu erhalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass Kehrbezirke auch während des Übergangszeitraums neu eingeteilt werden können. Ob und wie häufig davon Gebrauch gemacht wird, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung in den Kehrbezirken ab und ist anhand der konkreten Situation zu bewerten.

Die bundesrechtliche Neuregelung des Schornsteinfegerwesens bringt auch Auswirkungen auf die Festlegung des Aufgabenumfangs und der Gebühren für die Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen mit sich.

Während bisher die Länder Art und Umfang von Schornsteinfegerarbeiten sowie die einzelnen Gebühren selbst geregelt haben, ist diese Materie nunmehr durch die auf Grund von § 24 SchfG erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) geregelt. Die wesentlichen Teile der KÜO traten am 1. Januar 2010 in Kraft, womit die bisherigen landesrechtlichen Regelungen außer Kraft traten (§ 52 SchfHwG). Die nach § 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes sowie der Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegten Arbeitswerte entsprechen teilweise nicht den für Hamburg geltenden Verhältnissen.

Für Hamburg wird daher vom Abweichungsrecht nach Artikel 84 Absatz 1 GG Gebrauch gemacht. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 GG können die Länder im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten (Landeseigenverwaltung) von bundesrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren abweichen.

Der Begriff der Einrichtung von Behörden im Sinne des Artikel 84 Absatz 1 GG ist weit zu verstehen. Die Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen sind als öffentlich-rechtlich Beliehene Behörden im Sinne des Artikel 84 GG. Erfasst wird sowohl die Errichtung (Gründung) als auch die Einrichtung und innere Organisation der handelnden Organe (Ausgestaltung) einschließlich der Übertragung ihrer näheren Aufgabenkreise und Befugnisse. Die Einrichtung und Änderung der Kehrbezirke fällt daher unter die Einrichtung von Behörden im Sinne des Artikel 84 Absatz 1 GG.

Was die Abweichung im Gebührenbereich angeht, unterfällt diese Materie zwar dem Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG, für das grundsätzlich ein für die Länder verbindliches Interesse durch eine Bundesvorgabe denkbar ist. Ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder ist aber in vorliegendem Fall nicht zu erkennen, da in § 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SchfHwG Öffnungsklauseln für die Länder vorgesehen sind und der Bundesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens selbst davon ausgeht, dass den Ländern ein Abweichungsrecht verbleibt.

Im Übrigen wird für die nach Landesrecht den Schornsteinfegern übertragenen Aufgaben dem Senat die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Gebühren eingeräumt.

II. Begründung der einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Das Bundesrecht hat an der Einrichtung von Bezirken durch die zuständige Behörde festgehalten (§ 7 SchfHwG) und gleichzeitig in § 5 Absatz 2 SchfG festgeschrieben, dass die Anzahl der Bezirke bis zum 31. Dezember 2012 der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke entspricht. Für die Freie und Hansestadt Hamburg besteht der Bedarf, die Anzahl der Bezirke schon vor dem 31. Dezember 2012 zu verändern, so dass von der Möglichkeit der Abweichung von dieser bundesgesetzlichen Regelung (Artikel 84 Absatz 1 GG) Gebrauch gemacht wird. Dadurch können räumlich unbefriedigende Lösungen wie geteilte Kehrbezirke oder weit entfernte Exklaven bereinigt und ein gleichmäßiges Gebührenaufkommen für die Bezirke sichergestellt werden. Da die Einrichtung der Bezirke durch die bundesgesetzliche Regelung der zuständigen Behörde zugewiesen ist, ist es angemessen, die Befugnis zur Abweichung für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 auch der zuständigen Behörde zuzuweisen.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Nach § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes wird die Gebühr für einen Arbeitswert in den alten Bundesländern auf 1,01 Euro festgelegt. Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SchfG sind die Gebührensätze nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand der Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen ist zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Betrachtung, dass der Arbeitswert zur Deckung der anerkannten Geschäftskosten dienen soll.

Dementsprechend betrug der Arbeitswert für Hamburg in der bisher gültigen Landes-Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten 1,15 Euro. Eine Auskömmlichkeit für die Hamburger Schornsteinfegermeister und -meisterinnen erscheint bei dem in der KÜO vorgegebenen Arbeitswert nicht gesichert. Dieses Begründung insbesondere, weil nur ein sehr begrenzter Rahmen an Einsparungsmöglichkeiten vorhanden ist. So ist dem Bezirksschornsteinfegermeistern und -meisterinnen bis zum 31. Dezember 2012 die tarifgebundene Beschäftigung eines Schornsteinfegergesellen vorgeschrieben (§ 15 SchfG). Auch bei den übrigen Geschäftskosten besteht nur ein geringer Spielraum, da es sich meistens um feste Gebühren und Beiträge handelt.

Ein Hamburger Schornsteinfegerbetrieb hat im direkten Vergleich zum Umland, bedingt durch höhere Geschäftskosten (gewerbliche Mieten, Gewerbesteuer sowie Versicherungs- und Fahrzeugkosten), entsprechende Mehrkosten. Um diesen Umstand zu berücksichtigen, wird die Gebühr für einen Arbeitswert in Abweichung vom Bundesrecht auf 1,10 Euro festgesetzt.

Zu Absatz 2:

Als Fahrtpauschale sind in der Anlage 3 Nummer 1.2 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (Bundes-KÜO) für die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen 6,2 AW, für die Flächenländer aber 8,2 AW festgelegt. Dieser Festlegung lag vermutlich die Erwägung zugrunde, dass im städtischen Bereich ein geringerer Fahrtaufwand durch kürzere Entfernungen zwischen den einzelnen Gebäuden als in ländlichen Gebieten zu berücksichtigen ist. Dem steht entgegen, dass in städtischen Strukturen bedingt durch die höhere Verkehrsdichte ein höherer Zeitaufwand in Anrechnung zu bringen ist.

Hinzu kommt, dass es auch in Flächenländern städtisch geprägte Gebiete gibt, die mit denen der Stadtstaaten ohne weiteres vergleichbar sind. Daher sind unterschiedliche Fahrtpauschalen zwischen z. B. Hamburg, München, Frankfurt, Hannover oder Stuttgart nicht gerechtfertigt. Die Differenzierung benachteiligt Schornsteinfeger in den Stadtstaaten. Der Unterschied zwischen den Arbeitswerten erscheint zwar zunächst gering, er führt auf Grund der Häufigkeit dieses Gebührentatbestandes jedoch zu spürbaren finanziellen Beeinträchtigungen der Schornsteinfegerbetriebe. Daher wird der Wert in Angleichung an den Wert für die Flächenländer auf 8,2 festgesetzt.

Zu Absatz 3: Hamburg verfügt über einen hohen Altbaubestand mit Deckenhöhen über 2,50 Meter. Daher ist bei den dortigen Überprüfungsarbeiten an den prüfpflichtigen Anlagen oberhalb 2,50 Meter häufig der Einsatz einer Steighilfe/Leiter erforderlich. Wie die Erfahrung der Bezirksschornsteinfegermeister und -meisterinnen zeigt, werden Steighilfen/Leitern in der Regel von den Eigentümern/Betreibern nicht mehr vorgehalten und müssen daher mitgeführt werden. Dem damit verbunden erhöhten Arbeitsaufwand wurde in der bisherigen Landesregelung bei der Gebührenregelung besonders Rechnung getragen und soll daher auch zukünftig durch einen gegenüber der Bundesregelung zusätzlichen Zuschlag bei Überprüfungsarbeiten oberhalb 2,50 Meter berücksichtigt werden.

Zu § 3:

Zwar ist den Ländern durch § 1 Absatz 1 SchfHwG die Befugnis übertragen worden, zusätzliche Aufgaben für das Schornsteinfegerhandwerk durch Rechtsverordnung festlegen zu können. Allerdings war es aus rechtlichen Gründen für den Bundesgesetzgeber nicht möglich, den Ländern auch die Befugnis zur Festlegung der Gebühren für diese zusätzlichen Tätigkeiten zu übertragen. Die fehlende Ermächtigung wird daher durch dieses Gesetz geschaffen.

Zu § 4:

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten. Mit dem Auslaufen der bundesrechtlichen Festschreibung der Anzahl der Kehrbezirke zum 31. Dezember 2012 ist die landesgesetzliche Abweichungsregelung in § 1 nicht mehr notwendig. Gemäß § 8 der Bundes-KÜO treten deren § 6 mit der Bestimmung und damit auch die Anlage 3 außer Kraft. Auch die in den §§ 1 und 2 des Gesetzes getroffenen Regelungen sind dann nicht mehr erforderlich. Über die nach Landesrecht übertragenen Aufgaben muss mit der Auflösung des Kehrbezirksmonopols zum 1. Januar 2013 neu befunden werden, so dass das Gesetz insgesamt außer Kraft treten kann.