Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.

(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung.

(3) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, unterrichten sie sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern.

(4) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, beschließen sie einstimmig über Angelegenheiten

1. die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz vom............... (HmbGVBl. S....) oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,

2. die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,

3. für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.

Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist der Stiftungsrat anzurufen, der dann zu entscheiden hat.

§ 6:

Kuratorium:

(1) Es ist ein Kuratorium zu bilden, das den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt und die Belange des von der Stiftung geführten Museums einbringt.

(2) Die Stiftungsratsvorsitzende oder der Stiftungsratsvorsitzende bestellt die Mitglieder des Kuratoriums für vier Jahre.

§ 7:

Wirtschaftsplan:

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.

(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.

(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stiftung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.

(4) Die Stiftung ist dazu verpflichtet, den vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan einzuhalten.

(5) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich überoder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Stiftungsrates einzuholen.

§ 8:

Planung

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat ein Konzept (mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 9:

Unterrichtung des Stiftungsrates:

(1) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat zu berichten

1. über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,

2. regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stiftung.

(2) Der Vorstand hat den Stiftungsratsmitgliedern jeweils innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen.

(3) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 10:

Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat:

(1) Jedem Stiftungsratsmitglied sind zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen:

1. das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz,

2. die Satzung der Stiftung,

3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,

4. das Zielbild,

5. der Überlassungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftung in der jeweils geltenden Fassung,

6. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,

7. der letzte Quartalsbericht,

8. wichtige Verträge,

9. die mittelfristige Planung zur Umsetzung der Stiftungsziele.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen möglichst vier Sitzungen des Stiftungsrates im Jahr stattfinden. Ihm obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Stiftungsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zu billigenden Tagesordnungen sowie erläuternde Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden.

§ 11:

Zustimmungsbedürftige Geschäfte:

(1) Neben den im Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates

1. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Festoder Termingeldern,

3. die Einstellung von Angestellten nach Entgeltgruppegruppe 11 TVöD und höher bzw. mit vergleichbaren Vergütungen oder nach Sonderdienstvereinbarungen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,

4. die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,

5. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50. Euro,

6. Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Vorstandes bzw. des Stiftungsrates persönlich oder als Vertretung einer Handelsgesellschaft bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind.

(2) Die Zeitdauer und Wertgrenze für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf ein Jahr und auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 15.000 Euro festgelegt (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 HmbMuStG).

(3) Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.

(4) Der Stiftungsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

§ 12:

Abwesenheit des Vorstands:

(1) Der Vorstand teilt der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als zehn Werktagen rechtzeitig mit.

(2) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.

(3) Ist die Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 13:

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 434), wird beim Vorstand gebildet.

§ 14: Frauenbeauftragte

Auf Vorschlag der Mitarbeiterinnen benennt der Vorstand eine Frauenbeauftragte nach § 14 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435). Rechte und Pflichten sind in einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu regeln.

§ 15:

Institutionalisierte Mitwirkung:

(1) Die institutionalisierten Formen der Kommunikation und Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung haben zum Ziel,

1. die Fähigkeiten und die Motivation aller Beschäftigten zu nutzen und deren Eigenverantwortung zu stärken,

2. Kompetenzen und Verantwortung auf die Beschäftigten zu verlagern, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zuständig sind,

3. die Mitverantwortung und Mitgestaltung an der gemeinsamen Aufgabe zu gewährleisten.

(2) Zusammensetzung und Aufgaben der Mitwirkungsgremien bedürfen der Bestätigung durch den Stiftungsrat.

§ 16:

Aus- und Fortbildung

Die Stiftung ermöglicht

1. Fortbildungsveranstaltungen für alle Beschäftigten, insbesondere für Museumsassistentinnen oder Museumsassistenten gemäß der Richtlinie der Kulturbehörde vom 10. Oktober 1995,

2. in Studienordnungen der deutschen Hochschulen vorgeschriebene Restauratorenpraktika.

§ 17:

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 1:

Name, Sitz, Rechtsform:

(1) Die Stiftung führt den Namen „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg".

(2) Das „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg" ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist in Hamburg.

(3) Die Bestimmungen des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes (HmbMuStG) vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am........ (HmbGVBl. S....), in der jeweils geltenden Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2:

Zweck der Stiftung:

(1) Zweck der Stiftung ist die Führung des Museums für Kunst und Gewerbe Hamburg als einer Einrichtung der Kultur, insbesondere der Kunst und angewandten Kunst, mit seinen Sammlungen aus den europäischen, antiken und asiatischen Kulturkreisen.

(2) Ihre Aufgaben sind:

1. die bestehenden Sammlungen zu bewahren und gezielt zu erweitern,

2. ihre Werte durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen,

3. durch Ausstellungen und andere geeignete Veranstaltungen das Kunst-, Kultur- und Geschichtsbewusstsein zu fördern,

4. durch die große Bandbreite der Sammlungen Querverbindungen zwischen Kulturen und Epochen aufzuzeigen.

§ 3:

Stiftungsrat:

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Personen. Der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde ist kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrates, soweit er gemäß § 7 Absatz 4 HmbMuStG nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den Präses der für die Kultur zuständigen Behörde bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(3) Frauen und Männer sollen im Stiftungsrat zu gleichen Teilen vertreten sein.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.

§ 4:

Bestellung des Vorstandes:

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand, in der die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt wird.

§ 5:

Organisation und Geschäftsverteilung des Vorstandes:

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Er hat einen Organisations- und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, welcher der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Das gilt auch für wesentliche Änderungen.

(2) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, sind sie gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung.

(3) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, unterrichten sie sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern.

(4) Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, beschließen sie einstimmig über Angelegenheiten

1. die nach dem Hamburgischen Museumsstiftungsgesetz oder dieser Satzung im Stiftungsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,

2. die die Geschäftsbereiche beider Vorstandsmitglieder betreffen,

3. für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.

Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, ist der Stiftungsrat anzurufen, der dann zu entscheiden hat.

§ 6:

Kuratorium:

(1) Es ist ein Kuratorium zu bilden, das den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt und die Belange des von der Stiftung geführten Museums einbringt.

(2) Die Stiftungsratsvorsitzende oder der Stiftungsratsvorsitzende bestellt die Mitglieder des Kuratoriums für vier Jahre.

§ 7:

Wirtschaftsplan:

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Stellenplan/-übersicht, Investitionsplan und Finanzplan) aufzustellen und dem Stiftungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Erfolgsplan orientiert sich an der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und beinhaltet außerdem einen Teilplan, in dem die Erträge und Aufwendungen für die Sondermaßnahmen dargestellt werden.

(2) Vorhaben, für die bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Stiftungsrat zugestimmt hat.

(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen Anhang 2

Satzung der Stiftung öffentlichen Rechts „Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg"