Studiengang

A.

Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte des Gesetzes:

Mit dem Gesetz über die Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg wird im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Fachbehörde eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in Verbindung mit § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) eingerichtet. Sie gliedert sich als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in die bestehende Behördenstruktur ein. Sie ist zuständig für die Ausbildung des gehobenen und mittleren Dienstes gemäß StBAG.

Allerdings ist zu beachten, dass als Ergebnis der Verhandlungen in der Föderalismusreform I den Ländern die Regelungskompetenz für das Laufbahnrecht übertragen worden ist und Neuregelungen in einigen Ländern, u. a. in Hamburg, bereits in Kraft getreten sind. Dementsprechend gibt es die Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes in einigen Landesbeamtengesetzen (LBG) nicht mehr. Das Hamburgische Beamtengesetz ist zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten, hiernach entspricht die Laufbahn des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt, die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt. Der Bundesgesetzgeber plant, in das StBAG eine klarstellende Öffnungsklausel für derartige abweichende Laufbahngruppen der Länder aufzunehmen. An den bisherigen Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung nach dem StBAG wird dabei festgehalten, denn die verschiedenen Ebenen der Ausbildung und die hierdurch vermittelten Qualifikationen und Abschlüsse bleiben vorerst unverändert. Im Errichtungsgesetz wird daher anstelle der Laufbahnbezeichnungen ausschließlich auf die unterschiedlichen Abschlussniveaus abgestellt.

Die Übersetzung alter und neuer Laufbahngruppen bei der Anwendung des Bundesrechts wurde durch Artikel 25 §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S 405, 439) sichergestellt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im weiteren Text die bisherigen Bezeichnungen des mittleren und gehobenen Dienstes teilweise weiter verwendet, soweit nicht auf die Abschlussbezeichnungen der Ausbildung abgestellt wird.

Neben der Ausbildung für den gehobenen und den mittleren Dienst ist die Akademie zuständig für die Fortbildung in der Steuerverwaltung.

Diese Aufgaben wurden bisher durch die Hochschule für Finanzen Hamburg, durch die Landesfinanzschule Hamburg sowie das Aus- und Fortbildungsreferat der Finanzbehörde wahrgenommen.

Aus fachlicher und organisatorischer Sicht haben sich seit der Neuorganisation im Jahr 2005 erneut Handlungsbedarfe hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung der Aus- und Fortbildung für die Steuerverwaltung abgezeichnet. Dieses gilt besonders im Hinblick auf eine verstärkte Ausweitung und Intensivierung der Kooperation der norddeutschen Bundesländer in diesem Bereich (NordKoop), aber vor allem auch im Hinblick auf die Gestaltung und Durchführung der Ausbildung des gehobenen Dienstes in Hamburg. Eine Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Aus- und Fortbildung ist mit der vorgeschlagenen Lösung verbunden, auch insofern, als operative Anforderungen der Steuerbeamtenausbildung und -fortbildung von den ministeriellen Steuerungsaufgaben des Aus- und Fortbildungsreferates der Finanzbehörde ­ Steuerverwaltung ­ separiert werden.

II. Ausgangslage:

1. Kooperationen im norddeutschen Raum:

Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität streben der Bund und vermehrt auch die Bundesländer eine Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Länder auf allen Gebieten an. Demgemäß haben die norddeutschen Länder schon in den letzten Jahren begonnen, im Bereich der steuerfachlichen Aus- und Fortbildung enger zusammenzuarbeiten. Mit Bremen und Mecklenburg-Vorpommern bestehen diesbezüglich Verwaltungsabkommen bzw. Verwaltungsvereinbarungen zur Kooperation. Diese umfassen im Bereich der Ausbildung des gehobenen Dienstes im Wesentlichen die gemeinsame und einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildung und die gemeinsame Durchführung der Zwischen- und Laufbahnprüfungen. Im Bereich der Fortbildung verfolgen die beteiligten Länder eine arbeitsteilige Konzeption bezüglich der Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen in ausgewählten thematischen Schwerpunktbereichen.

Die Kooperation der norddeutschen Bundesländer bei der Aus- und Fortbildung für die Steuerverwaltung hat sich bewährt; es lassen sich jedoch zusätzliche Synergieeffekte und weitere Qualitätssteigerungen durch ihren Ausbau und die Intensivierung der Zusammenarbeit erzielen. Dieses gilt sowohl im Hinblick auf die bisher an der Kooperation beteiligten Länder (sie ist mit den Ländern Bremen und Mecklenburg-Vorpommern weiter fortgeschritten als mit den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen) als auch im Hinblick auf die Intensität und den Umfang der Kooperationen in den einzelnen Teilbereichen (Ausbildung für den gehobenen Dienst, Ausbildung für den mittleren Dienst, Fortbildung, Prüfungen).

Ein maßgeblicher Hinderungsgrund für eine engere Zusammenarbeit aller norddeutschen Bundesländer liegt in deren unterschiedlichen institutionellen Organisationsformen der Aus- und Fortbildung begründet, insbesondere im Bereich der Ausbildung für den gehobenen Dienst.

Das Gesetz zielt hier auf die Angleichung der Rahmenbedingungen, um durch eine größere, leistungsfähigere Institution sowohl Synergieeffekte heben als auch zugleich eine qualitativ hochwertigere Ausbildung der Steuerbeamten gewährleisten zu können.

2. Gestaltung und Durchführung der Ausbildung des gehobenen Dienstes

Die fachtheoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Hamburger Steuerverwaltung findet seit dem 1. Januar 2005 an der Hochschule für Finanzen Hamburg (HFinHmb) statt. Die Gründung dieser Hochschule zum damaligen Zeitpunkt erfolgte sowohl als Reaktion auf die Auflösung der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg als auch im Hinblick auf fachspezifische Notwendigkeiten, die aus dem StBAG und StBAPO resultieren.

Allerdings hat sich das an universitären Strukturen orientierte Hochschulmodell für die Ausbildung in der Steuerverwaltung als nicht zukunftsweisend erwiesen. Das HochBegründung schulrecht steht den bundesgesetzlichen festgeschriebenen Notwendigkeiten nach einer bedarfsgerechten, praxisbezogenen und weisungsabhängigen Ausbildung der Steuerbeamten in vieler Hinsicht entgegen:

­ Anders als die Allgemeine Verwaltung und die Polizeiverwaltung administriert die Steuerverwaltung nicht Landes-, sondern Bundesrecht, sie ist gemäß Artikel 108 Absatz 2 GG „Bundesauftragsverwaltung". Die Gestaltung der Studiengänge und die Inhalte der Ausbildung sind durch Bundesrecht, insbesondere durch das StBAG und die StBAPO geregelt und festgelegt. Für eine eigene Ausgestaltung der Studiengänge auf der Basis eines universalen Hochschulkonzepts („Freiheit von Forschung und Lehre") besteht insofern nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum. Freiheit der Lehre bzw. Forschung kommt deshalb überwiegend bei der Durchführung der Ausbildung zum Tragen.

­ Die bundeseinheitliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) fordert als Nachweis für die fachliche Eignung von Lehrenden an Bildungseinrichtungen für die Steuerverwaltung (soweit sie in einem Steuerfach lehren) u. a. eine entsprechende mehrjährige berufliche Tätigkeit in der Steuerverwaltung (§ 4 Absatz 2 StBAPO). Die bisherigen Erfahrungen in Berufungsverfahren haben gezeigt, dass am Arbeitsmarkt die Rekrutierung von geeignetem neuem Lehrpersonal für die Hochschule, welches sowohl die Anforderungen der StBAPO als auch des Hamburgischen Hochschulgesetzes erfüllt, sehr schwierig bis unmöglich ist. Andererseits verfügt die Hamburger Steuerverwaltung über viele hervorragend qualifizierte Bedienstete mit der für eine Lehrtätigkeit erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlich fachlichen Eignung.

Sobald strukturelle Veränderungen im Studienbetrieb notwendig werden (z.B. bedingt durch sich veränderte Auslastung der Lehrenden, hervorgerufen durch schwankende Einstellungszahlen oder einen sich verändernden Fächerkanon), führt ein ausschließlich für die Lehre an der Hochschule bestimmter kleiner Lehrkörper zu weiteren organisatorischen Problemen. Der Lehrkörper ist in den einwohnerschwächeren Ländern notwendigerweise klein, weil Steuerbeamte nur bedarfsgerecht für die jeweilige Landesfinanzverwaltung ausgebildet werden.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine dringend erforderliche innere Gestaltung und Weiterentwicklung der Hochschule bei einem kleinen Lehrkörper wie an der HFinHmb nicht angemessen erfolgen kann. Es ist zwischenzeitlich deutlich erkennbar, dass die Organisation und Durchführung des Studienbetriebs in der bisherigen Organisationsform mit erheblichen Problemen verbunden ist.

Zugleich ist zu beachten, dass den obersten Finanzbehörden der Länder bundesgesetzlich die Fachaufsicht für die Ausbildung der Steuerbeamten auch des gehobenen Dienstes vorbehalten ist.

III. Übergang zur Akademie

Um die genannten Probleme zu überwinden, bietet es sich an, die für die Aus- und Fortbildung notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen unter eine gemeinsame Leitung zu stellen. Dieser Weg wird bereits von mehreren Bundesländern beschritten (z. B. Niedersachsen).

Der Übergang zur Akademie bietet die Möglichkeit der Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen im norddeutschen Raum im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie der Ausweitung der Kooperationen auf neue Bereiche.

Eine mögliche Erweiterung und Intensivierung der Nordkooperation kann durch die gemeinsame Nutzung räumlicher, personeller und sachlicher Ressourcen erhebliche Verbesserungen der Qualität der Aus- und Fortbildung bewirken.

Die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in Deutschland im Bereich der Berufsausbildung zeigen auch, dass Interessenten für qualifizierte Fachausbildungen zunehmend duale Ausbildungskonzepte anstelle „klassischer" Hochschulausbildungen wünschen und diese bei ihrer Ausbildungs-/Studienplatzwahl bevorzugen. So werden in nahezu allen Bundesländern sehr erfolgreich duale Ausbildungsgänge zu den unterschiedlichsten Berufszweigen an entsprechenden Akademien in Kooperation mit Unternehmen der privaten Wirtschaft durchgeführt. Die enge Verzahnung der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildungsteile sowie die enge Bindung an den jeweiligen Arbeitgeber sind dabei oftmals ein herausragendes Kriterium bei der Wahl des Ausbildungsplatzes und von gegenseitigem Vorteil.

Die Steuerbeamtenausbildung folgt einem solchen klassischen dualen Ausbildungskonzept, das für junge Menschen attraktiv ist und zugleich den Belangen der Steuerverwaltung am besten entspricht.

Das Konzept der dualen Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt (ehemals Laufbahn des gehobenen Dienstes) wird durch die Durchführung der fachtheoretischen Studien an der Akademie intensiviert und seine Vorteile werden für Studienplatzbewerberinnen und -bewerber nach außen deutlicher und transparenter.

Erst die integrative Durchführung sowohl der Ausbildung als auch der Fortbildung innerhalb einer einzigen Akademie ermöglicht eine flexible und zielgerichtete Verzahnung der Ausbildungsinhalte mit konsekutiven Einführungsfortbildungen nach Abschluss der Ausbildung. Zusätzlich können so Synergie-Effekte und besondere Effizienzgewinne in Bereichen der Lehre (Dozentenaustausch), der Verwaltung (Personal- und Sachmittel) sowie auf der Leitungsebene erreicht werden.

Gemäß § 4 StBAG i.V.m. § 2 Absatz 2 Satz 1 StBAPO finden die Fachstudien für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung an einer Fachhochschule der Verwaltung oder in einer gleichstehenden Bildungsstätte statt. Es sind deshalb besondere gesetzliche Regelungen erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Fachstudien an der Akademie mit dem Studium an einer Fachhochschule gewährleisten. Die Einhaltung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten, die eine inhaltliche Gleichartigkeit mit einem Fachhochschulstudium gewährleisten, wird durch die Fachaufsicht der obersten Landesfinanzbehörde sichergestellt. Die Bundeseinheitlichkeit der Ausbildung und der Prüfungen wird durch den Koordinierungsausschuss, gebildet aus einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und jeweils einem Vertreter der obersten Landesfinanzbehörden, garantiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg ist eine Bildungsstätte im Sinne des Steuerbeamten ausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) in Verbindung mit § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581, 1582), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917). Gemäß § 2 Absatz 1 StBAPO findet die fachtheoretische Ausbildung zur Finanzwirtin oder zum Finanzwirt (ehemals Laufbahn für den mittleren Dienst) an Landesfinanzschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten der Verwaltung statt. Gemäß § 2 Absatz 2 StBAPO finden die Fachstudien für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt (ehemals Laufbahn für den gehobenen Dienst) an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt.

Die Akademie ist der für die Steuerverwaltung zuständigen Fachbehörde unterstellt. Gemäß § 2 Absatz 2 StBAPO wird die Dienstaufsicht über den Fachhochschulbereich von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde.

Zu § 2:

Die Akademie ist eine Bildungsstätte, in der Steuerbeamte der Laufbahngruppen 1 im zweiten Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt (ehemals mittlerer und gehobener Dienst) ausgebildet werden. Insoweit sind die Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten bei der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung des Studiums und der fachtheoretischen Ausbildung zu beachten. Die Akademie kann auch die Bediensteten der Steuerverwaltung anderer Länder ausbilden. Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Finanzämter.

Die Möglichkeit, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch für andere Bundesländer durchzuführen, ermöglicht sowohl die Realisierung der vorgenannten Aufgaben im Rahmen der norddeutschen Kooperation auf Basis der bestehenden Verwaltungsabkommen als auch eine Ausweitung und Intensivierung dieser Kooperationen und eine Bündelung der Ressourcen.

Zu § 3:

Zur Sicherung des durch Bundesrecht (StBAG, StBAPO) vorgegebenen Niveaus der Ausbildung und Lehre im Fachhochschulbereich als Fachhochschulausbildung werden für diesen Geschäftsbereich der Akademie gesonderte Anforderungen für den Einsatz von hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten festgelegt (§ 3 Absatz 4).

Die oben unter Ziff. 2 aufgezeigten Probleme bei der Rekrutierung hauptamtlichen Lehrpersonals nach geltendem Hochschulrecht haben bereits verschiedene Bundesländer veranlasst, in den Fachbereichen für die Fachstudien der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt keine Professorinnen oder Professoren einzusetzen. Das geforderte Studium- und Ausbildungsniveau kann nach Auffassung dieser Bundesländer auch durch den Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A gewährleistet werden, sofern diese ein Master-Studium oder ein vergleichbares Studium durchlaufen haben und pädagogisch geeignet sind. Der Verzicht auf den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Promotion erscheint gerechtfertigt, da im Fachhochschulbereich für die Fachstudien der Ausbildung zur DiplomFinanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt wie in allen dualen Fachhochschulausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst die Lehre gegenüber der Forschung absolut an erster Stelle steht.

Dieser Tatsache folgend kann auch durch den Einsatz von Dozentinnen und Dozenten aus dem akademisch ausgebildeten höheren Dienst der Verwaltung das bisherige und auch rechtlich geforderte Studien- und Ausbildungsniveau beibehalten werden. Zudem eröffnet dieser Weg auch im Fachhochschulbereich eine Personaleinsatzsteuerung, die auch bei extremen Situations- und Bedarfsschwankungen die Einhaltung der Ausbildungsziele und zudem ein beständiges innovatives Lehrangebot garantiert.

Die Einstellungsvoraussetzungen für die Dozenten an der Akademie entsprechen den Mindestanforderungen des § 4 Absatz 2 StBAPO. Es werden die Voraussetzungen für den Einsatz des nebenamtlichen Lehrpersonals geregelt. Die Anforderungen an das nebenamtliche Personal ergeben sich aus § 4 Absatz 2 Satz 3 StBAPO.

Die in Artikel 5 Absatz 3 GG grundgesetzlich garantierte Freiheit der Lehre, die sich regelmäßig in den Hochschulgesetzen der Länder widerspiegelt, wird den Dozentinnen und Dozenten im Rahmen des auf Artikel 108 Absatz 2 GG fußenden StBAG und der StBAPO gewährt.

Zu § 4:

Zur Ausgestaltung einer dem Hochschulbereich vergleichbaren Mitwirkung der an der Ausbildung Beteiligten, erfolgt die Gründung eines Fachbereichsrates, der an der Gestaltung der Aufgaben und der Auswahl des Lehrkörpers einschließlich der Sprecherin oder des Sprechers des Fachbereichs für die Fachstudien der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt (Fachhochschulbereich) beteiligt wird. Die Mitwirkungsrechte des Fachbereichsrates sind durch das StBAG und die StBAPO begrenzt. Die Einzelheiten bleiben einer Geschäftsordnung vorbehalten.

Die Zahl der hauptamtlichen Dozenten im Fachbereichsrat des Fachbereichs für die Fachstudien der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt (Fachhochschulbereich) wird auf mindestens drei festgelegt, um die Majorität dieser Gruppe im Gremium sicherzustellen. In diesem Rahmen wird die Zahl der Vertreter der Dozenten durch eine Wahlordnung in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung geregelt.

Zu § 5:

Der Fachhochschulbereich steht einer Fachhochschule gleich. Damit entsprechen die Fachstudien der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt an der Akademie einem Studiengang an einer internen Verwaltungsfachhochschule. Sie vermitteln die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt erforderlich sind.

Wer die Laufbahnprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 5 StBAG bestanden hat, bekommt die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen. Der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Hamburger Hochschule in allen Fachrichtungen.

Die Laufbahnprüfung steht einer Bachelorprüfung im Steuerrecht als Voraussetzung für einen weiterführenden Studiengang oder einem Masterstudiengang im Steuerrecht an einer Hochschule gleich. Die übrigen Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 HmbHG bleiben unberührt. Das Fachstudium an der Akademie erfüllt die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3 599). Das Fachstudium zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt an der Akademie ist ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes. Die Vergleichbarkeit des Abschlusses ist im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen für das Lehrpersonal der Akademie auch gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an sonstigen staatlichen Hochschulen gefordert werden

Zu § 6:

Die Ausbildung an der Akademie wird von der Finanzbehörde im Zusammenwirken mit der Einrichtung laufend einer Überprüfung unterzogen mit dem Ziel der Sicherung von Qualität und Effizienz.

Zu § 7:

Das Personal an der Landesfinanzschule und an der Hochschule für Finanzen wird an die Akademie als neue Dienststelle zum 1. September 2010 und damit zum Ende des nächst erreichbaren Studienjahres umgesetzt. Da das Personal an der Akademie weiterhin zu dem Personalkörper der Steuerverwaltung gehören wird, werden mit dem Wechsel an die Akademie lediglich Umsetzungen erforderlich. Als Beschäftigte einer nicht rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts, bleiben alle Beschäftigten der Akademie weiterhin Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg.

Um die anfängliche Handlungsfähigkeit der Akademie zu gewährleisten, kann für die kurze Zeit bis zur ersten Wahl eines Fachbereichsrats ein Gründungsfachbereichsrat von der Aufsichtbehörde bestellt werden.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt die durch die Auflösung der Hochschule für Finanzen und Neugründung der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuern Hamburg erforderlichen Änderungen des Hamburger Hochschulgesetzes.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt die durch die Auflösung der Hochschule für Finanzen und Neugründung der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuern Hamburg erforderlichen Änderungen des Hamburger Besoldungsgesetzes.

Zu Artikel 4:

Die Vorschrift regelt die durch die Auflösung der Hochschule für Finanzen und Neugründung der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuern Hamburg erforderlichen Änderungen des Hamburger Personalvertretungsgesetzes.

Zu Artikel 5:

Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung und das außer Kraft treten der Regelungen, die bis zum 31. August 2010 noch für den Weiterbetrieb der Hochschule und der Landesfinanzschule benötigt werden.