Videoüberwachung von Mitarbeitern

Dieser Punkt lässt sich auch nicht durch etwaige Vereinbarungen mit dem einzelnen Mitarbeiter oder eine Einwilligung überwinden, denn es wird in diesen Fällen im Arbeitsverhältnis in der Regel an der Freiwilligkeit mangeln.

Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung von Mitarbeitern ist daher in der Regel ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen anzunehmen. Ausnahmen sind nur unter ganz besonderen Voraussetzungen überhaupt möglich.

Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur der Gäste, sondern auch der betroffenen Arbeitnehmer dar. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Intensität einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Dauer und der Art der Überwachungsmaßnahme ab. Gerade bei einer ständigen Überwachung kann sich der Arbeitnehmer dieser Maßnahme nicht entziehen, da er in der Regel den überwachten Bereich nicht verlassen kann. Die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist deshalb als besonders hoch einzuschätzen.

Im Berichtszeitraum wurden auch mehrere Restaurants der sogenannten Systemgastronomie auf den Einsatz von Videoüberwachung geprüft. Problematisch war dabei, dass derartige Unternehmen Überwachungskonzepte entwickeln und unverändert in jedem Betrieb einsetzen. Gerade die Videoüberwachung erfordert jedoch eine Einzelfallbeurteilung, die die besonderen Gegebenheiten hinsichtlich der Lage und Gefährdung des Unternehmens in Abwägung mit den Individualinteressen der Gäste berücksichtigt. Angesichts der Vielzahl von Restaurationsunternehmen in Hamburg muss die Datenschutzaufsichtsbehörde ein hohes Maß an Überzeugungsarbeit leisten, um Veränderungen durchzusetzen. Bedauerlicherweise kann es hier nicht zu flächendeckenden Lösungen kommen.

Videoüberwachung und Wohnen Grundeigentümer, Vermieter, aber auch Mieter installieren Überwachungskameras, nicht nur um Eigentumsübergriffe zu verhindern, sondern auch zur Kontrolle von Mitbewohnern.

In unserem letzten Tätigkeitsbericht (20. TB, 19.2) haben wir darauf hingewiesen, dass unsere Möglichkeiten im Falle von Überwachungen nicht öffentlicher Räumlichkeiten, wie etwa von Hausfluren oder Fahrstühlen in reinen Wohnhäusern beschränkt sind. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass keine Aufzeichnungen gefertigt werden. Im Falle der Anfertigung von Aufzeichnungen handelt es sich über die reine Beobachtung hinausgehend um eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die auch bei nicht öffentlich zugänglichen Räumen nach der Vorschrift des §28 Abs. 1 BDSG beurteilt werden kann. Ausgehend davon, dass genau solche Aufzeichnungen zunehmend erfolgen, haben sich im Bereich der Videoüberwachung von Wohnanlagen weitergehende Problembereiche entwickelt.

Immer wieder erreichen uns Beschwerden, die sich gegen Überwachungen öffentlicher Gehwege richten. Solche Anlagen werden von Hauseigentümern an Mehraber auch an Einfamilienhäuser angebracht, um entweder Straftaten gegen Fahrzeuge auf der Straße zu verhindern oder aufzuklären. Auch wenn man nicht den §6b BDSG heranzieht, der die Zulässigkeit nur für öffentlich zugängliche ­ private ­ Räume beschreibt, sondern §28 Abs. 1 BDSG, ist diese Art der Videoüberwachung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig. Im Rahmen des §28 Abs. 1 BDSG ist nämlich in jedem Falle zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle ­ in diesem Fall der jeweilige Eigentümer oder Verwalter ­ und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen eine Abwägung vorzunehmen. Selbstverständlich ist es anzuerkennen, dass Hausbewohner oder ­eigentümer sich gegen Straftaten schützen und bereits begangene Straftaten einer Aufklärung zuführen möchten. Das kann jedoch nicht dazu führen, dass Passanten sich nicht mehr überwachungsfrei auf öffentlichen Gehwegen aufhalten können und immer damit rechnen müssen, von Videoüberwachungsanlagen erfasst zu werden. Private können in diesen Fällen nicht mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen als die Polizei, die immer eine ausdrückliche Rechtsgrundlage haben muss. Das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gebietet es, derartige Aufzeichnungen, Beobachtungen und unkontrolliert mögliche Auswertungen von Bewegungen auf öffentlicher Straße zu verhindern.

Auch große Vermieter gehen dazu über, Hauseingänge, Treppenhäuser, Fahrstühle, Hausflure, Keller und Tiefgaragen per Video zu überwachen. Dabei wird oftmals nicht einmal abgewartet, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer solchen Maßnahme besteht, sondern sie wird schon vorsorglich ergriffen. In absoluten Ausnahmefällen kann dies möglich sein, wenn gravierende und belegbare Vorfälle in der Vergangenheit gerade in den konkreten Objekten gezeigt haben, dass es keine andere Lösung zum Schutze der Bewohner gibt. Unter solchen Einzelfallumständen müssen jedoch zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, auch der Besucher, eine Reihe von flankierenden Maßnahmen getroffen werden, um die Datenschutzrechte zu wahren. Hierzu gehört unbedingt die Beteiligung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Information aller Betroffenen und ­ ganz wichtig ­ ein Zugriffsschutz für die gefertigten Aufnahmen. Die Betroffenen müssen sich unter allen Umständen darauf verlassen können, dass die Aufnahmen nicht dazu benutzt werden können, ihre Lebensweise, ihr Kommen und Gehen auszuforschen. Dies lässt sich vor allem durch ein Blackboxverfahren erreichen, auf das niemand ohne konkreten Anlass Zugriff nehmen kann. Aber auch dies muss aus den bereits genannten Gründen als Ultima Ratio absoluten Ausnahmefällen vorbehalten bleiben.

In dem Bereich Videoüberwachung und Wohnen hat sich eine Neuerung ergeben, die datenschutzrechtlich als Besorgnis erregend anzusehen ist: Mittlerweile werden für hochwertigste Bauvorhaben Schutzkonzepte unter Einbeziehung von Videoüberwachung geplant, die davon ausgehen, dass die Bewohner ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis haben und derartige Vorkehrungen in ihrem direkten Wohnumfeld sogar erwarten. Solange die Überwachungsmaßnahmen keine öffentlichen Wege tangieren, die Bewohner den konkreten Maßnahmen freiwillig zustimmen (sie vielleicht sogar verlangen) und Besucher darauf hingewiesen werden, kann die Datenschutzaufsichtsbehörde dagegen nicht einschreiten. Gleichwohl ist auch diese Entwicklung als ein Schritt in Richtung auf eine immer engmaschiger werdende Videoüberwachung zu werten.

Beobachtung im Kino Grundsätzlich ist die Beobachtung der Besucher eines Kinos während der Vorstellung nicht erlaubt. Eine Anfrage bei der Datenschutzaufsichtsbehörde betraf jedoch einen besonders zu beurteilenden Ausnahmefall.

Im Berichtszeitraum erreichte uns die Beschwerde eines Journalisten, der schilderte, dass bei der Pressevorstellung eines Films eine Überwachung mit Nachtsichtgeräten stattgefunden hatte. Die Aufklärung dieser Angelegenheit hat ergeben, dass die eingeladenen Journalisten bereits in der Einladung darauf hingewiesen wurden, dass die Filmvorführung zur Vermeidung unbefugter Aufzeichnungen überwacht wird. Der Film wurde vor dem offiziellen Kinostart ausschließlich geladenen Gästen vorgeführt. Darüber hinaus wurde noch einmal vor Betreten des Kinosaals deutlich auf die Beobachtung mit Nachtsichtgeräten hingewiesen. Eine Aufzeichnung fand nicht statt.

Unter diesen Umständen konnte nicht von einer Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes ausgegangen werden. Weder die Vorschrift über die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (§6b BDSG) noch diejenige über Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§28 BDSG) war hier einschlägig. Zum einen handelte es sich angesichts der Vorführung nur für geladene Gäste um eine geschlossene Veranstaltung und damit nicht um öffentlich zugängliche Räume, zum anderen wurde die Beobachtung nicht aufgezeichnet. Angesichts der für die Filmwirtschaft wichtigen Verhinderung von Raubkopien bereits vor dem Start eines begehrten Kinofilms kann dieses Ergebnis auch als sachgerecht angesehen werden. Vor dem offiziellen Kinostart ist auch davon auszugehen, dass die Pressevertreter keinen Anspruch darauf haben, die Vorstellung unbeobachtet zu besuchen und ihnen mit den vorher erteilten Informationen die Möglichkeit blieb, von dem Besuch abzusehen und auf den Beginn der normalen Vorstellungen zu warten.

Bei öffentlich zugänglichen Kinovorstellungen ist die Beobachtung der Kinobesucher mit Nachtsichtgeräten allerdings nach §6b BDSG grundsätzlich unzulässig.

Nachtsichtgeräte sind optisch-elektronische Einrichtungen, deren Einsatz nach §6b I Nr. 3 BDSG zu beurteilen ist. Eine Einwilligung in die Überwachung durch bloßes Betreten eines Kinos scheitert jedenfalls am Merkmal der Freiwilligkeit.

Zwar besteht ein berechtigtes Interesse der Filmverleiher, wirtschaftliche Einbußen durch sinkende Besucherzahlen und DVD-Verkäufe zu verhindern, doch sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen an einem ungestörten Filmgenuss höher zu bewerten. Die Dunkelheit in Kinosälen vermittelt den Besuchern ein Gefühl der Privatheit und Intimität, was dazu führt, dass viele Menschen ihre Gefühle wie Trauer, Freude oder Angst offen zeigen sowie Zärtlichkeiten mit dem Partner/der Partnerin austauschen. Die Träger der Nachtsichtgeräte wählen den beobachteten Bereich selbständig aus, was ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet. Die Besucher können sich der Beobachtung nicht entziehen und werden, ohne dazu Anlass gegeben zu haben, unter Generalverdacht gestellt. Schließlich haben die aus dem militärischen Bereich stammenden Geräte eine nicht unerhebliche Einschüchterungswirkung.

Der Einsatz von Nachtsichtgeräten kann allerdings in absoluten Ausnahmefällen wie Vor- und Deutschlandpremieren zulässig sein. In diesen Fällen ist das wirtschaftliche Risiko der Filmverleiher besonders hoch, ebenso wie der Anreiz für Mitschneidende. Ist der Einsatz ausnahmsweise zulässig, muss dieser unter Hinweis auf die spezifische Art der Überwachung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen bereits im Vorfeld der Vorführung angekündigt werden. Besucher, die der Überwachung entgehen wollen, können spätere Vorstellungen unbeobachtet besuchen.