Aktiengesellschaft
Das Bremische Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden ist bisher sowohl dem Inhalt als auch der Struktur nach so aufgebaut, dass die Regelungen fast ausschließlich für die Eigenbetriebe der Stadtgemeinden definiert sind. Erst in den §§ 29 a und 29 b werden die Regelungen ganz oder teilweise auf Landeseigenbetriebe für anwendbar erklärt. So regelt der § 29 b die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 3 bis 28 (Regelungen für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden). § 29 a regelt in Satz 2 die Anwendbarkeit des § 29 für Landeseigenbetriebe. Der § 29 wiederum regelt die Möglichkeiten eines Ortsgesetzgebers, in den Gründungsortsgesetzen für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden noch ausgestaltend tätig zu werden. Die bisherige Fassung des § 29 a sah aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung des § 29 Abs. 1 für den Landesgesetzgeber nicht vor. Dieser regelt die Möglichkeit der Stadtgemeinden durch Ortsgesetze zu bestimmen, dass die Betriebsleitung im Rahmen ihrer Betriebsführung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie über deren sonstige Personalangelegenheiten selbst entscheidet.
Da die Bremische Landesverfassung die Übertragung der Personalangelegenheiten vom Senat lediglich bis auf die Ebene seiner Mitglieder vorsah, konnten durch ein Landesgesetz zur Gründung eines Eigenbetriebes diese Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übergeleitet werden. Durch Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesverfassung vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 143) wurde diese Beschränkung auf die Mitglieder des Senats gestrichen. Nunmehr ist es möglich, die genannten Befugnisse auch auf die Betriebsleitung eines Landeseigenbetriebes zu übertragen.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 16. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 297), zuletzt durch Änderung der Anordnung vom 27. März 2001 (Brem.GBl. S. 43) Gebrauch gemacht.
Die Vorschriften des können daher jetzt so gefasst werden, dass sie einheitlich sowohl für Landes- als auch für Gemeindeeigenbetriebe ohne Einschränkungen Gültigkeit haben.
Darüber hinaus sind einzelne Vorschriften an die allgemeine Rechtsentwicklung anzupassen. Hierzu gehören die evtl. Verpflichtung von Eigenbetrieben sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Änderung des Handelsgesetzbuches) bzw. die Verpflichtung der Betriebsleitung zum Aufbau eines Risikoüberwachungssystems und erweiterte Berichtspflichten (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich).
Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 Nr. 1
Da die bisher notwendige Unterscheidung zwischen dem Recht für Gemeindeeigenbetriebe und Landeseigenbetriebe entfallen ist, bildet die neue Inhaltsübersicht die neue einheitliche Struktur des ab.
Zu Artikel 1 Nr. 2
In dieser Vorschrift wird der Begriff des Rechtsträgers für das Land und die jeweilige Stadtgemeinde (Bremen oder Bremerhaven) eingeführt. So wird vermieden, dass in den folgenden Bestimmungen eine ständige Wiederholung der Begriffe Land und Stadtgemeinden zur Unterscheidung notwendig wird.
Durch die Anpassungen des Gesetzestextes wird die Anwendbarkeit der einzelnen Vorschriften für Landes- bzw. Gemeindeeigenbetriebe klar formuliert und sichergestellt (siehe auch Begründung zu Art. 1 Nr. 2). Darüber hinaus wird der Begriff Errichtungsgesetz eingeführt, wodurch eine sich wiederholende Unterscheidung zwischen Landesgesetz und Ortsgesetz nicht notwendig wird (siehe auch Begründung zu Art. 1 Nr. 4 a) und 4 b)).
Zu Artikel 1 Nr. 4 a) und 4 b)
Die Vorschrift führt die bisher getrennten Inhalte des § 2 Abs. 1 und § 29 a Satz 1 zusammen und verknüpft die unterschiedlichen Begrifflichkeiten (Landes-)Gesetze und Ortgesetze für das durch den Begriff Errichtungsgesetze. Dadurch wird in den Folgevorschriften eine wiederholende Unterscheidung zwischen einem Landesgesetz und einem Ortsgesetz nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 1 Nr. 4 c) Anpassung der Fundstellenangabe an die aktuelle Bekanntmachung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Zu Artikel 1 Nr. 5 c)
In § 3 Abs. 3 kann Satz 2 entfallen. Die Inhalte sind nunmehr in § 5 Abs. 2 enthalten.
Zu Artikel 1 Nr. 6 b)
Durch Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesverfassung vom 1. Juni 1999 (Brem. GBl. S. 143) wurde die Beschränkung, dienstrechtliche Befugnisse des Senats nur auf Mitglieder des Senats übertragen zu können, gestrichen. Nunmehr ist es möglich, die entsprechenden Befugnisse auch auf die Betriebsleitungen von Eigenbetrieben des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen durch Anordnung des Senats zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat durch Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 16. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 297), zuletzt durch Änderung der Anordnung vom 27. März 2001 (Brem.GBl. S. 43) Gebrauch gemacht. Die Vorschrift verweist auf diese übertragenen Befugnisse. In der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt es dem Ortsgesetzgeber, innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten der Bremerhavener Stadtverfassung personalrechtliche Befugnisse durch Ortsrecht auf die Betriebsleitung zu übertragen.
Zu Artikel 1 Nr. 6 c)
Durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 wurde die in § 36 HGB geregelte Befreiung von rechtlich unselbständigen Unternehmen der Gebietskörperschaften zur Eintragung in das Handelsregister gestrichen. Seit dem 1. April 2000 sind damit u. a. auch Eigenbetriebe verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, wenn sie die nach HGB gegebenen Voraussetzungen erfüllen.
Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn sich ein Eigenbetrieb ganz oder teilweise im Außenverhältnis wie ein Kaufmann im Sinne des HGB verhält. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung in Handelsregister vorliegen, kann nicht einheitlich vom bremischen Landesgesetzgeber rechtlich vorgegeben werden. Dies muss durch die Betriebsleitung unter Kenntnis und Abwägung der tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Eigenbetriebs beurteilt und umgesetzt werden. Die Entscheidung liegt ausschließlich bei der Betriebsleitung, so dass gegenüber der Aufsicht und dem Betriebsausschuss lediglich eine Berichtspflicht gegeben ist.
Weiterhin wurden durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 u. a. erweiterte Pflichten für die Vorstände von Aktiengesellschaften eingeführt. Hierzu gehören insbesondere die Ausweitung von Berichtspflichten und die Verpflichtung zur Installation von Risikoüberwachungssystemen. Auch wenn die o. g. Verpflichtungen zunächst nur für die Vorstände von Aktiengesellschaften bestehen, so hat der Gesetzgeber in der Begründung zum jedoch klargestellt, dass diese Regelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtrahmen der Geschäftsführer auch anderer Gesellschaftsformen hat. Es ist daher sinnvoll und auch notwendig, diese Regelungen für Eigenbetriebe zu übernehmen, um so durch Schaffung von Instrumentarien zur Korrektur von Schwächen und Fehlsteuerungen der Unternehmenskontrollsysteme sowie Qualitätsverbesserungen der Abschlussprüfungen die Steuerung der Eigenbetriebe zu verbessern.
Zu Artikel 1 Nr. 6 d) und 6 e) Folgeänderungen nach Einfügen der neuen Absätze 3 und 4.
Zu Artikel 1 Nr. 7 c)
Das bisherige enthielt keine Regelung über die Häufigkeit der Sitzungen der Betriebsausschüsse. Hier bestand die Gefahr, dass insbesondere nach Vorlage der Zwischenberichte der Betriebsleitung, die unterjährig die Lage des Betriebes dokumentieren, keine oder keine rechtzeitige Befassung erfolgte. Dies wurde auch von anderen politischen Gremien problematisiert. Insbesondere der Haushalts- und Finanzausschuss sah hier eine Gefahr ungenügender Steuerung. Mit dem neuen Absatz wird sichergestellt, dass die Betriebsausschüsse des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in der Regel mindestens nach der Vorlage der Zwischenberichte zusammenkommen. Auf eine zeitliche Vorgabe wurde verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Betriebsausschüsse zeitnah nach Vorlage der Zwischenberichte zusammentreten. Die Regelung gilt nicht für die Stadtgemeinde Bremerhaven, da der Landesgesetzgeber nicht in die Häufigkeit und Terminierung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung eingreifen kann. Aber auch hier wird von einer zeitnahen Befassung ausgegangen.
Zu Artikel 1 Nr. 8 b)
Zur Klarstellung der durch § 6 Abs. 4 eingeführten Sitzungspflicht der Betriebsausschüsse nach Vorlage der Zwischenberichte wird hier die Pflicht zur Beratung und Beschlussfassung über diese Zwischenberichte eingefügt. Die Zwischenberichte sind Bestandteil des gesamten Controllingsystems und Berichtswesens der Verwaltung. Sie sind die Basis für weiterführende konsolidierte Berichte. So baut z. B. der Eigenbetriebscontrollingbericht des Senators für Finanzen auf den Zwischenberichten auf. Insoweit ist die Befassung der Zwischenberichte in den Betriebsausschüssen von großer Bedeutung für das weitere Berichtswesen.
Zu Artikel 1 Nr. 9 b), c), d)
Mit dem neuen Absatz 3 werden die Rechte des Senats gegenüber der eigenverantwortlichen Betriebsführung durch die Betriebsleitung in dieser Vorschrift zusammengeführt und konkretisiert. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung der Senat in den genannten Gebieten Regelungen erlassen oder Regelungen für die Eigenbetriebe für anwendbar erklären. Die Vorschrift ist nicht zwingend ausgelegt.
Sie benennt lediglich Aufgabenbereiche, in denen eine Einheitlichkeit ggf. vorteilhaft sein könnte. Die Formulierung der Vorschrift stellt es in die Entscheidungskompetenz des Senats, Regelungen zu erlassen. Insoweit ist bei jeder Entscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen, bevor in die Kompetenzen der Betriebsleitungen eingegriffen wird. Insbesondere werden hier zukünftig verstärkt Überlegungen zum Aufbau eines Öffentlichen Konzerns Bremen im Rahmen der fortzuführenden Verwaltungsreform maßgebend sein. Entsprechend erfolgt eine Öffnung der Sanktionsklausel in Absatz 2. Der neue Absatz 5 berücksichtigt die eingetretenen Änderungen durch die Auflösung der Senatskommission für das Personalwesen und den Übergang der Funktionen auf den Senator für Finanzen bzw. die Übertragung der Funktionen einer obersten Dienstbehörde auf die senatorischen Bereiche durch die Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse vom 7. Dezember 1999. Insoweit wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen durch die Betriebsleitung nunmehr von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig gemacht. Oberste Dienstbehörde ist in diesem Fall das aufsichtführende zuständige Mitglied des Senats (§ 8 Abs. 1 i. V. m.
Artikel 3 Abs. 1 der Übertragungsanordnung). Die Einschränkung in Artikel 3 Abs. 2 der Übertragungsanordnung zieht hier nicht, da es sich bei dem Verfahren zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Organisationsbereich von Eigenbetrieben nicht um einen dort genannten Tatbestand (keine Aufgabe einer obersten Dienstbehörde nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz) handelt. Durch die Übernahme des Begriffs oberste Dienstbehörde wird sichergestellt, dass der Senat im Rahmen seiner Organisationshoheit der Verwaltung nicht an landesrechtliche Einschränkungen gebunden ist.