Finanzamt
1. Ausgangslage:
Durch das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpbG) vom 24. Mai 1976 ist der Senat ermächtigt worden, eine Spielbank in Hamburg zuzulassen. Die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung erfordert die Novellierung einiger Bestimmungen des 23 Jahre alten SpbG. Dies betrifft zum einen [a] die Abgabenregelungen, zum anderen
(b) die Regelung der Vergabe der Spielbankkonzession.
[a] Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind auch die Sonder- und die Troncabgabe der Spielbank als Steuern anzusehen, deren Tatbestände gesetzlich festzulegen sind. § 3 Absatz 1 SpbG sieht dagegen vor, dass die Sonderabgabe im Konzessionsvertrag festgelegt werden kann, § 6 Nr. 2 SpbG enthält eine Ermächtigung zur Festsetzung der Höhe der Troncabgabe durch Rechtsverordnung. Im Rahmen der Novellierung werden daher die bewährten Abgabenregelungen aus dem Konzessionsvertrag und der Troncverordnung in das SpbG übernommen. Dabei wird das Abgabenniveau insgesamt auf dem bisherigen Stand gehalten. Die mögliche Gesamthöhe von Spielbankabgabe und Sonderabgabe von 90 % trägt der besonderen Ertragskraft des Spielbankstandorts Hamburg Rechnung. Die Möglichkeit, die Sonderabgabe auf Antrag zu ermäßigen, soweit dem Spielbankunternehmen nicht ein ausreichender Gewinn verbleibt, gibt den erforderlichen Spielraum, um eine möglichst hohe Abschöpfung zu erreichen, ohne den Spielbankbetrieb zu gefährden und ersetzt die bisher bei der Festsetzung der Sonderabgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 2 SpbG bestehenden Spielräume. Aus der unterschiedlichen Zielsetzung von Spielbank- und Sonderabgabe ergibt sich die Bemessung der beiden Abgaben.
Die Spielbankabgabe ersetzt die betrieblichen Steuern.
Dem trägt die Festlegung auf 70 % Rechnung. Die Sonderabgabe von bis zu 20 % ist im Hinblick auf ihren ordnungsrechtlichen Charakter als Abschöpfungssteuer geboten. Damit wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Ertrag des Spiels soweit als möglich der Allgemeinheit zugute kommt.
(b) Im Laufe der letzten Jahre haben sich die rechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Konzessionen verändert. Im Spielbankgesetz sind weder ein besonderes Vergabeverfahren noch nähere Kriterien für die Vergabe vorgesehen. Die Entscheidung wird in das Ermessen des Senats gelegt (§ 1), als Voraussetzung wird lediglich die Gewähr der ordnungs- und (konzessions-)vertragsgemäßen Geschäftsführung normiert (§ 2).
Das Fehlen näherer gesetzlicher Vergaberegelungen ist gutachterlich zur Vergabeentscheidung in Mecklenburg-Vorpommern für die insoweit mit §§ 1, 2 Hamburger SpbG vergleichbare dortige Regelung untersucht worden (überarbeitete Veröffentlichung: Pieroth/Störmer, Rechtliche Maßstäbe für die normative und administrative Zulassung von Spielbanken, Gewerbearchiv 1998 mit weiteren Nachweisen).
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber der Exekutive hinsichtlich Verfahren und Auswahlkriterien zur Einschränkung der Berufsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG einen zu großen Spielraum überlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in anderen Kontingentierungsfällen müsse nämlich der Gesetzgeber zumindest Auswahlkriterien und ein rechtsförmliches Auswahlverfahren vorsehen. Pieroth/Störmer ziehen hieraus den Schluss, dass Spielbankgesetze, die Private zulassen, aber Auswahlkriterien und -verfahren nicht entsprechend normieren, insofern mit den verfassungsrechlichen Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 GG nicht in Einklang stehen.
Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für Spielbanken einen solchen Schluss bislang nicht gezogen und im Ergebnis halten auch Pieroth/Störmer eine Vergabe auf der Grundlage der fraglichen Spielbankgesetze für rechtmäßig, sofern die Vergabe in einem fairen Verfahren mit materiell rechtmäßigem Ergebnis erfolgt. Spielbank Hamburg Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank und Aufhebung der Troncverordnung Artikel 1
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1976 Seite 139, 1984
Seite 61) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 1 wird einziger Absatz.
2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2:
(1) Die Errichtung und der Betrieb der öffentlichen Spielbank bedürfen der Erlaubnis nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer beziehungsweise die an der Gesellschaft des Spielbankunternehmens beteiligten Personen und die sonst verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Das Spielbankunternehmen hat seinen Geschäftssitz in Hamburg zu nehmen und während der Dauer der Erlaubnis dort zu behalten.
(3) Die Erlaubnis darf natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt werden.
Personenvereinigungen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn es sich um Personengesellschaften, an denen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, oder um Gesellschaften handelt, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar sämtliche Gesellschaftsanteile halten. Die Erlaubnis ist nicht vererblich; sie darf nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Änderung der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art sowie das Eingehen einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art und die Aufnahme von Darlehen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(4) Die Erlaubnis wird befristet, höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren, erteilt. Die Wiedererteilung ist im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens nach Absatz 5 möglich. Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über
1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
2. die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
4. Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen,
5. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung,
6. die Auswahl des Personals der Spielbank,
7. die Einhaltung der Spielordnung vom 19. April 1977
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 93), zuletzt geändert am 1. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 262), in der jeweils geltenden Fassung.
Im Hinblick auf die ohnehin erforderliche Gesetzesänderung sollte jedoch auch eine Regelung von Vergabekriterien und -verfahren erfolgen.
2. Umfang der Gesetzesänderung
Zur Änderung des Spielbankgesetzes wird ein Artikelgesetz vorgeschlagen, das folgende Punkte umfasst: Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank Regelung der Grundzüge des Vergabeverfahrens Benennung der Hauptkriterien (insbesondere Zuverlässigkeit, Ertragsfähigkeit, daneben Geschäftssitz Hamburg, Rechtsform) Abgabenregelungen Sprachliche Veränderungen hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Artikel 2: Übergangsregelungen für die jetzigen Spielbankunternehmer bis zum Ablauf der jetzigen Konzession Artikel 3: Troncverordnung Aufhebung der Troncverordnung
Das Artikelgesetz ist in der Anlage beigefügt.
3. Petitum:
Die Bürgerschaft wird gebeten,
Kenntnis zu nehmen,
das nachstehende Gesetz zu beschließen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank und zur Aufhebung der Troncverordnung Vom..........
Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbank können die Auflagen während der Laufzeit der Erlaubnis ergänzt oder geändert und weitere Auflagen erlassen werden.
(5) Für die Vergabe der Erlaubnis ist öffentlich unter Hinweis auf dieses Gesetz zur Abgabe von Anträgen aufzufordern. Die Frist zur Abgabe eines Antrags soll mindestens drei Monate betragen. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, dürfen bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann nach Fristablauf mit Antragstellerinnen beziehungsweise Antragstellern in Verhandlungen über Änderungen der Anträge treten.
Hierbei kann die Behörde sich auf die bestgeeigneten Anträge konzentrieren, ohne dass hiermit bereits eine abschließende Entscheidung über die Auswahl verbunden ist. Bei der Auswahlentscheidung sind neben den ordnungsrechtlichen insbesondere wirtschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Spielbankunternehmen hat an die Freie und Hansestadt Hamburg eine Spielbankabgabe in Höhe von 70 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten. Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen eine Sonderabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu entrichten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Spielbankunternehmens die Sonderabgabe ermäßigen, soweit dem Spielbankunternehmen kein angemessener Gewinn verbleibt."
Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Zuwendungen der Besucherinnen und der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal und das Kassenpersonal sind verboten,"
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Aus dem Troncaufkommen hat das Spielbankunternehmen eine besondere Abgabe in Höhe von 4 vom Hundert zu leisten."
In Absatz 3 werden die Wörter „der Spielbankunternehmer" durch die Wörter „das Spielbankunternehmen" ersetzt.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Anspruch auf die Troncabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und wird jeweils am 5. des Folgemonats nach Abrechnung des Monatstroncaufkommens fällig. Das Spielbankunternehmen hat monatlich eine Anmeldung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der es die Abgabe selbst berechnet. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3836, 3840)."
5. Es wird folgender neuer § 5 eingefügt: „§ 5:
(1) Der Anspruch auf die Spielbank- und die Sonderabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Der Anspruch wird am Tage seiner Entstehung fällig; ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag.
(2) Das Spielbankunternehmen hat täglich unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag festzustellen und aufzuzeichnen. Der Bruttospielertrag ist nach Tischen oder Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
(3) Das Spielbankunternehmen hat für die Spielbankabgabe und die Sonderabgabe am Ende jedes Spieltags Anmeldungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Auf die Spielbank-, die Sonder- und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Spielbank-, Sonder- und die Troncabgabe werden durch das zuständige Finanzamt verwaltet.
(6) Das Spielbankunternehmen ist über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen."
6. Der bisherige § 5 wird neuer § 6
7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Unternehmer und die mit der Leitung der Spielbank beauftragten Personen haben" durch die Wörter „Die Spielbank hat" ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Spielbankunternehmer" durch die Wörter „Das Spielbankunternehmen" und