Mietwohnungen

Welche Möglichkeiten und welchen Bedarf sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, potenziell fördermittelberechtigte Bauherren rechtzeitig vor Planung und Konzeption der Finanzierung besser über die bestehenden Förderprogramme und ihre Vorteile zu informieren?

Die zuständige Behörde geht davon aus, dass die vielfältigen Beratungs- und Veranstaltungsangebote der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt, des EnergieBauZentrums (Elbcampus), der Hamburger EnergieAgentur (Hamea), der Verbraucherzentrale, der zuständigen Behörde einschließlich der Programme „Unternehmen für Ressourcenschutz" und „Umweltpartnerschaft" sowie der sachbezogenen Broschüren und Flyer und der Internetportale der Stadt, siehe zum Beispiel http://klima.hamburg.de/arbeitundklimaschutz, von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden, um sich über die Förderangebote zu informieren.

12. Wann, wie und warum wurden Ausstattung und Förderbedingungen bei den einzelnen Förderprogrammen seit ihrer Auflage jeweils verändert und welche Folgen für Effizienz und Inanspruchnahme der Programme haben sich daraus ergeben?

Die Förderprogramme werden grundsätzlich regelmäßig überprüft und an die technische Entwicklung, die Nachfrage, die Preisentwicklung der zu fördernden Maßnahmen und an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie wohnungs- und umweltpolitische Zielsetzungen angepasst.

13. Sind die unter Ziffer I. 5. erfragten Förderprogramme nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde optimal aufeinander abgestimmt?

a. Wenn ja, inwiefern?

Ja, die Förderprogramme werden laufend aufeinander abgestimmt.

b. Wenn nein, warum nicht und in welcher Hinsicht besteht nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde Optimierungsbedarf?

Entfällt.

14. Welche Erkenntnisse hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde darüber, wie viele Arbeitsplätze infolge der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich seit Auflage der Förderprogramme des Bundes und Landes Hamburg jeweils pro Jahr neu geschaffen beziehungsweise gesichert werden konnten?

15. Welche Begleituntersuchungen zu den Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich hinsichtlich zur Fördereffizienz beziehungsweise über Arbeitsmarkteffekte liegen vor beziehungsweise sind in Arbeit?

Der zuständigen Behörde liegen keine konkreten Zahlen zur Beschäftigungswirkung vor; sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein Evaluationsgutachten zur KfWFörderung vom Bremer Energie Institut gemeinsam mit dem Institut für Wohnen und Umwelt (IWU) sowie dem Institut für Statistik der Universität Bremen mit dem Titel „Effekte des CO2-Gebäudesanierungsprogramms 2008", welches die Beschäftigungswirkung der KfW-Programme nach der Methode von Kleemann et al. (1999) darstellt: „Für die Förderfälle des Jahres 2008 liegen die Beschäftigungseffekte bezogen auf 1 Mrd. Euro Investitionsvolumen

· inklusive Umsatzsteuer bei 16.000 Personenjahren,

· ohne Umsatzsteuer bei 19.000 Personenjahren." Alleine durch die KfW-Förderung berechnet das Gutachten einen Beschäftigungseffekt für Hamburg von 1.300 Personen für das Jahr 2008.

In der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte nicht abschließend geprüft werden, inwieweit diese Ergebnisse auf die WK-Förderung in Hamburg übertragbar sind. Sie liefern jedoch einen Hinweis:

Zu beachten ist vor allem, dass das Investitionsvolumen nicht mit der Höhe des Förderzuschusses übereinstimmt, sondern deutlich höher liegt. Aufgrund der abweichenden Systematik der KfW-Förderung, die schwerpunktmäßig auf Kredite setzt, von der WK-Förderung, deren Schwerpunkt bei den energetischen Programmen vor allem auf Zuschüssen liegt, ist die Quote zwischen Förderhöhe und Investition nicht ohne Weiteres übertragbar.

Darüber hinaus wurden beziehungsweise werden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg nachfolgende Untersuchungen durchgeführt:

· Überprüfung der Energieeinsparung durch die Umrüstung von Strahlungsheizungen in Hallen im Rahmen eines Förderprogramms der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in den Jahren 2005/2006,

· Dynamische Bewertung des Energieverbrauchs Hamburger Liegenschaften und angemieteten Gebäuden, Ermittlung der Effekte von Einsparmaßnahmen an Gebäudesubstanz und Betrieb in den Jahren 2010/2011,

· Verfolgung der Energiebedarfsentwicklung in zehn Haushalten in St. Georg nach der Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen im Jahr 2010.

16. Wie stellen sich die Kosten für energetische Sanierung und Neubau in den unterschiedlichen Standards (nach den KfW-Förderstandards und nach dem gültigen Hamburger Standard) pro Quadratmeter Wohnfläche dar? (Wenn möglich, bitte einen anderen üblichen Vergleichsmaßstab wählen.)

Die Baukosten gemäß DIN 276 (Kostengruppe 200-700) für ein Mehrfamilienhaus, das dem WK-Effizienzhaus 70-Standard entspricht, betrugen im Jahr 2009 durchschnittlich rund 2.000 Euro/m2

Wohnfläche. Bei Passivhäusern erhöhen sich die Baukosten in der Regel um circa 5 bis 10 Prozent.

Die Kosten für geförderte Modernisierungen werden nicht statistisch erfasst, da entweder einzelne Bauteile pauschal bezuschusst werden oder die Höhe der Energieeinsparung bezuschusst wird beziehungsweise die energetische Ertüchtigung nur Teil eines Gesamtkostenpakets ist.

II. Hemmnisse für die energetische Modernisierung von Mietwohnungen

Welche rechtlichen und tatsächlichen Hemmnisse stehen aus Sicht des Senats der zuständigen Behörde einer höheren Bereitschaft zur energetischen Sanierung von Mietwohnungen entgegen?

18. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten bestehen aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, Vermieter stärker als bisher zu motivieren, ihren Wohnungsbestand anspruchsvoll energetisch zu sanieren?

Das Mietrecht ist Bundesrecht und deshalb von Hamburg nur bedingt und nur über den Bundesrat zu beeinflussen. Die zuständige Behörde prüft, inwieweit sich Hemmnisse für die energetische Sanierung ergeben. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Dies gilt auch für das Ordnungsrecht auf Landesebene sowie für die Idee eines Klimapakts mit der Wohnungswirtschaft.

19. Welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bestehen derzeit für energetische Sanierungen von Gebäuden und wie wirken sie sich auf die Neigung von Eigentümern, Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsgesellschaften aus, ihren Gebäudebestand energetisch zu sanieren?

Derzeit betreffen folgende Steuervergünstigungen unter anderem energetische Sanierungsmaßnahmen:

- § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für vermietete Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen durch steuerliche Sonderabschreibungen. Diese betragen im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten.

- Nach § 10f EStG gilt dies auch für Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; hier können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils 9 Prozent der Herstellungskosten oder des Erhaltungsaufwands als Sonderausgaben abgezogen werden.

- § 11a EStG eröffnet die Möglichkeit, Erhaltungsaufwand, der bei vermieteten Gebäuden im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar wäre, auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen.

- Nach § 35a EStG sind seit 2006 Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 vorsieht, den vorgenannten Ausschluss der Doppelförderung allgemein auf Förderprogramme des Bundes und der Länder auszuweiten.

- Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens begünstigt. Hierunter fallen auch Darlehen, die für Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Nutzung erneuerbarer Energien bestimmt sind.

Spezielle Statistiken zu den steuerlichen Auswirkungen von energetischen Sanierungsmaßnahmen werden nicht geführt. Nach Einschätzung der zuständigen Behörde wirken diese gesetzlichen Regelungen positiv auf die Neigung der Bürgerinnen und Bürger, energetische Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

20. Ist es zutreffend, dass nach einer Maßnahme zur energetischen Sanierung der Wert eines Gebäudes und damit die Grundsteuer steigt, und kann sich dieser Umstand aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde als ein Investitionshemmnis auswirken? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

Ja. Die zuständige Behörde geht nicht davon aus, dass sich dieser Umstand investitionshemmend auswirkt. Wertabschläge für eine energieeffiziente Gebäudesanierung sind im Bewertungsgesetz nicht vorgesehen.

21. Welche steuerrechtlichen Abschreibungsregelungen stehen einer zeitnahen Umlagefähigkeit von Aufwendungen entgegen beziehungsweise verhindern eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten zwischen Mietern und Vermietern? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?

Der zuständigen Behörde sind keine steuerrechtlichen Abschreibungsregelungen bekannt, die Einfluss auf die im Mietrecht geregelte Aufteilung der Sanierungslasten zwischen Mietern und Vermietern haben.

22. Welche steuerrechtlichen Regelungen stehen einer sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten zur energetischen Sanierung entgegen? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?