Erneuerbarer-Energie-Technologie

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen an fremdvermieteten Gebäuden sind im Jahr der Zahlung steuerlich abziehbar, Herstellungskosten sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 7 EStG in Form von Absetzung für Abnutzung abzuziehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 19.

23. Wie stellt sich derzeit im Mietrecht die Rechtslage zur Umlage von investierten Sanierungskosten auf Mieterinnen und Mieter im Einzelnen dar?

Nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vermieter nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Ansatzfähig sind nur die Modernisierungskosten, etwaige Instandhaltungskosten sind abzuziehen. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

24. Welche Kosten für Maßnahmen zur energetischen Sanierung ­ zum Beispiel für neue Heizungen oder Dämmung ­ sind in welcher Höhe und in welchem Zeitrahmen gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter umlagefähig?

25. Welche Kosten für Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter nicht umlagefähig?

26. Welche Kosten für die Installation Erneuerbarer-Energie-Technologie sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter umlagefähig?

27. Welche Kosten für die Installation Erneuerbarer-Energie-Technologie sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter nicht umlagefähig?

Nach geltendem Recht sind Kosten für Maßnahmen zur energetischen Sanierung und für die Installation Erneuerbarer-Energie-Technologie dann umlagefähig, wenn die Voraussetzungen des § 559 BGB erfüllt sind. Die Maßnahmen müssen nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Mit Energie ist sowohl Heizenergie als auch Strom gemeint. Im Übrigen siehe Antwort zu 23.

28. Hält der Senat die Rechtslage im Mietrecht für ausreichend, um einerseits Anreize zur energetischen Sanierung zu setzen und andererseits Mieterinnen und Mieter nicht unangemessen zu belasten?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

29. Welche Regelungen hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Mietrecht zur Umlage von Sanierungskosten, zur Duldung von energetischen Sanierungsmaßnahmen und zum Mietminderungsrecht für sinnvoll, um einerseits Anreize zur energetischen Sanierung zu setzen und andererseits Mieterinnen und Mieter nicht unangemessen zu belasten?

Siehe Antwort zu 17. und 18.

30. Welche Regelungen hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Steuerrecht, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Absetzungen, der Mehrwertsteuer, der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz sowie der Grundsteuer für sinnvoll, um einerseits Anreize für energetische Sanierungen zu setzen und andererseits den Haushalt nicht unangemessen zu belasten?

Die Einheitsbewertung und die Grundsteuer werden gegenwärtig in einer Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz mit dem Ziel diskutiert, zu realistischeren und bundesweit einheitlichen Relationen der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden zu gelangen. Die Diskussion befindet sich noch in einem Anfangsstadium. Im Übrigen siehe Antwort zu 32.

31. Welche Regelungen hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Zusammenhang mit dem SGB II und XII für sinnvoll, um eine an den klima- und energiepolitischen Zielen ausgerichtete Mietobergrenzenpolitik zu betreiben?

Die Mietobergrenzen der zuständigen Behörde zu den Kosten der Unterkunft (SGB II/SGSB XII) orientieren sich am Hamburger Mietenspiegel. Inwieweit die für den Mietenspiegel 2011 vorgesehene Einführung einer energetischen Komponente im Mietenspiegel zu Veränderungen im Sinne der Fragestellung führen kann, steht gegenwärtig noch nicht fest.

32. Plant der Senat eine Bundesratsinitiative, um die erfragte Rechtslage im Steuer- und Mietrecht jeweils mit dem Ziel einer weiteren sozial ausgewogenen Anreizschaffung für optimale energetische Sanierungen von Mietwohnungen zu verbessern?

a. Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?

b. Wenn nein, warum nicht?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 17. und 18.

33. Ist es zutreffend, dass Wohnungsbaugesellschaften bei Investitionen in Photovoltaik (PV) keine Einspeisevergütung erhalten können, wenn Strom von der hauseigenen PV-Anlage ins Netz gespeist wird? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat beziehungsweise. die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

Nein. Im Übrigen: Entfällt.

34. Bestehen ähnliche Hemmnisse bei der Installation von KWK- oder geothermischen Anlagen, bei denen auch Einspeisevergütungen gezahlt werden, und wie lassen sie sich gegebenenfalls. beheben?

Entfällt.

35. Ist es zutreffend, dass von Wohnungsunternehmen erwirtschaftete Einspeisevergütungen gewerbliche Einnahmen darstellen und Investitionen in PV-Anlagen beziehungsweise BHKW deshalb mit steuerlichen Nachteilen bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer verbunden sein können?

a. Wenn ja, welcher Art sind die steuerlichen Nachteile im Einzelnen?

Ja, steuerliche Belastungen ergeben sich durch die Belastung mit Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf die als gewerbliche Einnahmen zu behandelnden Einspeisevergütungen. Dabei wirken sich jedoch die Abschreibungen auf die Investitionen in PV-Anlagen beziehungsweise in Blockheizkraftwerke (BHKW) sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb derartiger Anlagen steuermindernd aus.

Bei Personenunternehmen wird die gewerbesteuerliche Belastung durch Anrechnung auf die Einkommensteuer weitgehend ausgeglichen. Allgemein ist anzumerken, dass die Festsetzung und Zahlung der gesetzlichen Steuer grundsätzlich keinen Nachteil darstellt.

b. Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

Keinen, weil eine Besteuerung derartiger Einnahmen steuersystemgerecht ist.

36. Ist es zutreffend, dass bei einer Finanzierung energetischer Sanierungen im Contractingverfahren die Zustimmung jeder einzelnen Mieterin und jedes Mieters erforderlich ist?

37. Hat sich das als Hindernis für die Sanierung im Contractingverfahren erwiesen?

Wenn ja, warum?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die bloße Umstellung von Wärmeerzeugung mittels einer vom Vermieter betriebenen Anlage auf Nahwärmelieferung mittels Contracting die Zustimmung der Mieter nicht notwendig, wohl aber für die Umlegung der vollen Kosten der gewerblichen Wärmelieferung. Diese bedarf einer mietvertraglichen Regelung, die die Umlegung der Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zulässt. Hierfür genügt nach neuerer Rechtsprechung, dass im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) von 1989 oder auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen wird, in denen die Kosten der Nahwärmelieferung aufgeführt sind. Problematisch ist nach diesen Grundsätzen die Umstellung auf Nahwärmelieferung in Wohnungsbeständen mit Mietern mit Verträgen, die vor dem 1. März 1989 geschlossen worden sind, weil bei diesen aufgrund der zuvor geltenden

II. BV eine Beheizung durch Nahwärme nicht vorgesehen ist. Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und inwieweit sich dies als Hindernis für Sanierungsmaßnahmen erwiesen hat.

38. Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?

39. Plant der Senat in diesem Zusammenhang eine Bundesratsinitiative, um Abhilfe zu schaffen?

Siehe Antwort zu 17. und 18.

40. Laut Drs. 19/4906 (Seite 72) ist bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen der Subventionsanteil je geförderter Wohnung höher als bei selbst genutzten Wohnungen beziehungsweise bei gewerblichen Objekten. Dieser Anreiz sei vielfach erforderlich, weil in der Praxis des Mietwohnungsbaus die Eigentümer nicht unmittelbar von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung profitieren.

a. Wie hoch ist der Subventionsanteil je geförderter Wohnung jeweils bei Mietwohnungen, bei selbst genutzten Wohnungen und bei gewerblichen Objekten?

Der Subventionsanteil je geförderter Mietwohnung lag 2009 bei der energetischen Modernisierung in der Regel bei 20 bis 30 Prozent der Investitionen.

Der Förderanteil bei selbst genutzten Eigentumswohnungen und gewerblichen Objekten liegt in der Regel zwischen 10 bis 20 Prozent der Investitionen. Beratungsleistungen werden mit maximal 40 Prozent bezuschusst.

b. Warum und in welchem Umfang profitieren Eigentümer nicht unmittelbar von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung? Wann, in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften profitieren Eigentümer überhaupt von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung?

Da die vertraglichen Vereinbarungen für Wohnraum in der Regel vorsehen (so der Hamburger Standardmietvertrag), dass die laufenden Betriebskosten von den Mietern zu tragen sind, führen sinkende Betriebskosten in der Regel auch nur bei ihnen zu einer sinkenden Belastung. Im Übrigen ergeben sich Mieterhöhungsspielräume im Anschluss an die Modernisierung, soweit die Voraussetzungen der §§ 558 oder 559 BGB vorliegen.

41. In welchem Zeitraum galten in Hamburg bei der Subventionierung von energetischen Modernisierungen welche Mietobergrenzen, seit wann und warum wurden sie aufgehoben und in welchem Maße führte der Verzicht auf Mietobergrenzen zu einer Steigerung der energetischen Sanierungen bei Mietwohnungen?