Bezirksamt Hamburg-Nord

Im Bezirksamt Altona werden die im Ergebnisbericht der überbezirklichen Arbeitsgruppe vorgesehenen Standards umgesetzt. Standardelemente einer Zweckbeschreibung sind:

· bezirkliche Schwerpunkte als vorgegebenen Rahmen setzen,

· bezirkliche Ziele festlegen sowie

· fachliche Standards bestimmen (Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter, Anforderungen an die Arbeitsweise, zum Beispiel Vernetzung, Öffnungszeiten, Festlegung, welche Themen/Maßnahmen/Angebote überprüft werden, in welchen Einrichtungen und in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchen Methoden sowie nach welchen Gesichtspunkten die Überprüfung vorgenommen wird).

Das Bezirksamt überprüft die Zielerreichung stichprobenartig für die ausgewählten Schwerpunkte.

Auf Grundlage der gemeinsamen Standards für die Steuerung im Zuwendungsverfahren hat das Bezirksamt Eimsbüttel

· für die Zuwendungsempfänger eine Musterleistungsvereinbarung erstellt, in die die vereinbarten Standards eingearbeitet wurden,

· einen Katalog bezirklicher Ziele für den Arbeitsbereich festgelegt,

· entsprechende Vorgaben für die Sachberichte festgelegt,

· für die Träger und Einrichtungen Schulungen im Sinne der neuen Anforderungen begonnen, die weitergeführt werden sollen sowie

· in einer regelmäßigen Arbeitsgruppe der Fachämter Jugend- und Familienhilfe und Sozialraummanagement sichergestellt, dass (unter anderem) die erforderlichen Nachsteuerungen für den Zuwendungsbereich abgestimmt werden.

Im Bezirksamt Hamburg-Nord ist entschieden worden, eine neue Zweckbeschreibung ab dem Jahr 2011 einzuführen, mit der eine bessere Steuerung der Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit erreicht werden soll.

Im Bezirksamt Wandsbek werden derzeit Gespräche mit Trägern hinsichtlich der Veränderungen von Zweckbeschreibungen und Sachberichten geführt. Die Umsetzungen der Ergebnisse der überbezirklichen Arbeitsgruppe begannen im Jahr 2010 und werden im kommenden Jahr fortgesetzt.

Das Bezirksamt Bergedorf praktiziert seit Jahren mit seinem Antragsverfahren und der Dokumentation in der EDV-Anwendung INEZ ein transparentes Verfahren. Die mit den Trägern im Antragsannahmegespräch verhandelten quantitativen und qualitativen Kennzahlen werden protokolliert und in INEZ dokumentiert. Sie finden Eingang in eine Verteilungsdrucksache, die dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Dessen Entscheidung bildet wiederum die Grundlage für den Zuwendungsbescheid. Die erste Leistungsüberprüfung findet im 2. Quartal des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes im Rahmen eines Verlaufsgespräches statt. Nach der Einspruchsfrist wird auch dieses Protokoll in INEZ dokumentiert. Anlassbezogen werden im Bedarfsfall weitere Überprüfungen durchgeführt. Unabhängig davon halten die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter laufend Kontakt zu den geförderten Projekten.

Das Bezirksamt Harburg hat beginnend mit dem Zuwendungsjahr 2010 ein für alle Zuwendungsempfänger verbindliches Verfahren zur Erfolgskontrolle eingeführt. Bezogen auf die bezirklichen Schwerpunktsetzungen werden von den Zuwendungsempfängern Ziele und Kennzahlen für ihre geplanten Maßnahmen in der Zweckbeschreibung formuliert, deren Erreichung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft werden sollen.

3. Welche Stellen in welchen Behörden sind für die Überprüfung von einzelnen Zuwendungen der Bezirke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zuständig und unter welchen Bedingungen werden diese Stellen jeweils tätig?

Die interne Prüfung der Zuwendungsgewährung im Bereich der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit regeln die Bezirksämter wie folgt in eigener Regie:

Im Bezirksamt Hamburg-Mitte sind, gestaffelt nach der jeweiligen Zuwendungshöhe, das Kostensachgebiet im Fachamt Sozialraummanagement sowie die Haushaltsabteilung im Fachamt Ressourcensteuerung für die rechnerische Prüfung zuständig. Das Fachamt Jugend- und Familienhilfe prüft die sachliche Richtigkeit.

Im Bezirksamt Altona obliegt die fachliche Steuerung dem Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Abteilung Offene Kinder- und Jugendarbeit. Im Bezirksamt Eimsbüttel sind die Verfahren geregelt durch die „Dienstanweisung über Zuständigkeit, Befugnis und Verfahren bei der Bearbeitung von Zuwendungen". Die fachliche Prüfung findet danach im Fachamt Jugend- und Familienhilfe, die zuwendungsrechtliche Prüfung durch das Fachamt Sozialraummanagement, die haushaltsrechtliche Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel und die Prüfung der Stellenwertigkeit finden im Fachamt Ressourcensteuerung statt. Prüfungen der personenbezogenen Eingruppierung nimmt das Fachamt Personalservice vor. Der Beauftragte für den Haushalt wird in den gemäß der Dienstanweisung vorgesehenen Fällen beteiligt.

Im Bezirksamt Hamburg-Nord führt das Fachamt Sozialraummanagement die zuwendungsrechtliche und rechnerische Prüfung durch und das Fachamt Jugend- und Familienhilfe die fachlich-inhaltliche Prüfung.

Im Bezirksamt Wandsbek führt das Fachamt Sozialraummanagement die zuwendungsrechtliche und rechnerische Prüfung durch und das Fachamt Jugend- und Familienhilfe die fachlich-inhaltliche Prüfung.

Die Überprüfung der Verwendung der einzelnen Zuwendungen ist im Bezirksamt Bergedorf im Fachamt Sozialraummanagement angesiedelt. Sie findet in den erwähnten Verlaufsgesprächen und im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung statt. Bei Letzterer werden die rechnerische und die fachlich/inhaltliche Prüfung von unterschiedlichen Personen vorgenommen.

Im Bezirksamt Harburg sind im Fachamt Sozialraummanagement ­ Zuwendungen und Finanzabwicklung der Einrichtungen (SR 23) ­ Zuwendungssachbearbeiter beziehungsweise Zuwendungssachbearbeiterinnen im Rahmen der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit von Anträgen und Verwendungsnachweisen mit der Aufgabe befasst. Die sachliche Richtigkeit wird im Fachamt Jugend- und Familienhilfe festgestellt.

Im Übrigen siehe die Antwort zu 7.

4. Unter welchen Bedingungen nimmt der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich die Überprüfung von Einzelfällen wie zum Beispiel einzelner Zuwendungen vor?

Nach Artikel 71 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg entscheidet der Rechnungshof als unabhängiges und nur dem Gesetz unterworfenes Verfassungsorgan selbst über seine Prüfungen.

5. Eine Untersuchung des oben geschilderten Sachverhalts kann dazu dienen, bei den zukünftig zu wählenden Verfahren der Vergabe von Zuwendungen für bezirkliche Kinder- und Jugendarbeit Klarheit über die zu befolgenden Verfahrensschritte herzustellen:

a. Entspricht die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses Hamburg Mitte vom 01. März 2010 der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Globalrichtlinie Offene Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit?

b. Entspricht die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses Hamburg Mitte vom 01. März 2010 der vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2008 empfohlenen Vorgehensweise bei der Vergabe von Zuwendungen?

c. Welche anderen Ausschreibungsmodalitäten (außer Interessenbekundungsverfahren) standen dem Bezirk Hamburg-Mitte bei der vorliegenden Finanzhöhe ­ bei einem fortgeschriebenen Haushalt weit über 25.000 Euro pro Jahr ­ zur Verfügung? Wie wird die vom Bezirk getroffene Entscheidung für ein Interessenbekundungsverfahren beurteilt?

d. Besteht im oben geschilderten Fall aufgrund der Höhe der finanziellen Abweichung im Nachgang der ursprünglichen Vergabe oder aus anderen Gründen eine Pflicht zur Neuausschreibung?

e. Welche Stellen sind zuständig, sicherzustellen, dass die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses Hamburg-Mitte in keinem Zusammenhang mit sachfremden Faktoren wie zum Beispiel der bevorstehenden Trennung von Herrn K. von seinem früheren Arbeitgeber stand? Hat eine solche Prüfung bereits stattgefunden? Wird sie noch stattfinden? Wird sie gegebenenfalls durch andere Stellen wiederholt vorgenommen?

f. Kann ein Zuwendungsempfänger für künftige Vergaben weiterhin als zuverlässig angesehen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass er auf eine Aufbesserung nach getroffener Vergabeentscheidung hingewirkt hat? Wie wird dies im vorliegenden Fall bewertet?

Eine Überprüfung von Einzelfällen der Zuwendungsgewährung in den Bezirksämtern erfolgt vorrangig durch diese selbst im Rahmen der in der Antwort zu 3. beschriebenen Verfahren und Zuständigkeiten. Im Übrigen hat sich der Senat mit diesem Einzelfall bislang nicht befasst.

6. Sind dem Senat in den letzten vier Jahren Fälle von inkorrekter Vergabe von Zuwendungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bekannt geworden? Welche Konsequenzen sind aus diesen Fällen jeweils gezogen worden?

Nein.

7. Unter welchen Bedingungen und durch welche Stellen kann aufgrund des vorliegenden Falls eine grundsätzliche Überprüfung und Aufarbeitung der Verfahren in der Vergabepraxis des Bezirks Hamburg-Mitte im Bereich der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit eingeleitet werden?

In erster Linie obliegt die Prüfung der Einhaltung der geltenden Bestimmungen dem zuständigen Bezirksamt. Im Übrigen richtet sich eine etwaige weitergehende Prüfung danach, ob Fragen der Dienst- oder der Fachaufsicht berührt sind.