Gesetz

Der Bundesrat leitet von der Kommission übermittelte EU-Vorlagen, die dem Frühwarnsystem unterfallen, über sein Sekretariat unmittelbar nach Eingang über das System EUDISYS an spezielle elektronische Postfächer der Länder weiter.

EU-Drucksachen werden künftig auf der Grundlage der von den EU-Institutionen zugeleiteten Dokumente erstellt und nicht wie bisher auf den von der Bundesregierung als Ratsdokumente durchschnittlich fünf Tage später zugeleiteten identischen Vorlagen beruhen. Der Umdruck der EU-Vorlagen wird dementsprechend künftig nicht mehr als „Unterrichtung durch die Bundesregierung", sondern als „Unterrichtung durch die Europäische Kommission" erfolgen. Über die spätere Unterrichtung der Bundesregierung wird eine „Zu-Drucksache" einschließlich der Ratsdokumentennummer erstellt.

Diese enthält auch den nachträglich von der Kommission per E-Mail mitgeteilten Beginn der Acht-WochenFrist für die Stellungnahme nach Fertigstellung der erforderlichen Übersetzungen in alle Amtssprachen.

Informationen zu dem aktuellen Lauf der Fristen werden ebenfalls im System EUDISYS bereit gehalten.

An der Terminierungspraxis von Ausschussrunde und Plenum im Bundesrat soll sich grundsätzlich nichts ändern. Der Bundesrat wird an seinem dreiwöchigen Sitzungszyklus festhalten. Vor der sitzungsfreien Zeit werden alle Landesinitiativen, die bis Montag, 12.00 Uhr vor der Ausschusswoche eingehen, noch auf die Tagesordnung der beteiligten Ausschüsse gesetzt. Bei Subsidiaritätsrügen außerhalb des regulären Sitzungsrhythmus wird im Wege der schriftlichen Umfrage oder in einer Sondersitzung des Ausschusses befunden. Sodann wird zur Fristwahrung bei der Beschlussfassung des Bundesrates die Europakammer durch Umfrageverfahren (§ 45i GO-BR) beschließen.

In den Ausschüssen wird in einem einheitlichen Verfahren über die Subsidiaritätsstellungnahmen und die inhaltliche Stellungnahme gemäß §§ 3, 5 EUZBLG beschlossen. Sofern eine inhaltliche Stellungnahme vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist nicht erfolgen kann und eine Subsidiaritätsrüge erhoben werden soll, wird zunächst die Subsidiaritätsstellungnahme beschlossen und die Vorlage im Übrigen vertagt.

Das Bundesratsplenum berät auch dann über die Subsidiaritätsrüge eines Ausschusses, wenn der Gegenstand mangels Einigkeit in den Ausschüssen noch nicht beratungsreif ist, die Acht-Wochen-Frist jedoch vor der folgenden regulären Sitzung abläuft. Das gleiche gilt, wenn zwischen den Ausschüssen noch keine Einigkeit über eine inhaltliche Stellungnahme besteht.

Gibt der Bundesrat eine Subsidiaritätsstellungnahme ab, wird eine Beschlussdrucksache ausgefertigt und die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie zur Unterrichtung die Bundesregierung notifiziert. Eine Fachstellungnahme gemäß §§ 3, 5 EUZBLG wird dagegen weiterhin ausschließlich an die Bundesregierung übermittelt.

b) Bundestag

Im Bundestag soll das Verfahren nach bisherigem Kenntnisstand folgendermaßen ausgestaltet werden: Gemäß § 93a Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) sollen die für das jeweilige Unionsdokument zuständigen Ausschüsse die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit prüfen, wobei der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einzubeziehen ist. Die Subsidiaritätskontrolle soll grundsätzlich in das bestehende Verfahren der Behandlung von Unionsdokumenten eingebettet werden. Hierzu arbeitet der Bundestag derzeit an einer Anpassung der Geschäftsordnung. Die Beratungen sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Einzelne Schritte des angestrebten Verfahrens:

Das Europareferat des Bundestages stuft die Unionsdokumente auf ihre Relevanz für die Subsidiaritätskontrolle ein und weist die zuständigen Ausschüsse darauf hin, ob eine intensivere Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität angezeigt ist.

Wird von den Fraktionen eine intensivere Prüfung für erforderlich gehalten, erstellt das Europareferat einen Sachstandsbericht mit einem Vermerk zur Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Für die Beurteilung können dabei die in Anlage 8 zu § 74 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) genannten Kriterien herangezogen werden.

Halten die Ausschüsse eine Stellungnahme zur fehlenden Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit für erforderlich, geben sie nach Beteiligung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU eine entsprechende Beschlussempfehlung ab.

Sodann soll ein Plenarbeschluss zur Subsidiaritätsrüge im Hinblick auf die Einhaltung der Acht-Wochen-Frist und der Information der übrigen mitgliedstaatlichen Parlamente möglichst noch in der Woche, in der die zuständigen Ausschüsse die Unvereinbarkeit eines EUVorhabens mit dem Subsidiaritätsprinzip festgestellt haben, gefasst werden.

Der Beschluss wird an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission versandt.

Mangels praktischer Erfahrung kann der Senat derzeit keine Aussagen zur Funktionsfähigkeit des Frühwarnsystems auf nationaler Ebene treffen.

III. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, die Vorschläge zur Umsetzung des Subsidiaritätsmechanismus in Hamburg und den Sachstandsbericht über das nationale Frühwarnsystem zur Subsidiaritätskontrolle zur Kenntnis zu nehmen.