Stillschweigeabkommen beim Bau der Elbphilharmonie

Betreff: Stillschweigeabkommen beim Bau der Elbphilharmonie

In einem Interview vom 01.12.2008 antwortet der Architekt Pierre de Meuron auf die Frage, ob er als Generalplaner die Schuld an der Kostenexplosion beim Bau der Elbphilharmonie trage: „Ich bitte Sie zu akzeptieren, dass ich die Frage nach der Schuld nicht beantworten werde. Wir haben ein Stillschweigeabkommen mit der Kultursenatorin und der städtischen Realisierungsgesellschaft ­ ich werde mich daran halten."

Ich frage daher den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH (ReGe) wie folgt:

1. Wann fanden die Besprechungen statt, in denen das Stillschweigeabkommen vereinbart wurde?

Eine solche Besprechung hat nicht stattgefunden.

2. Wer hat an diesen Besprechungen teilgenommen?

3. Wann wurde das Stillschweigeabkommen vereinbart?

Entfällt.

4. Wurde das Stillschweigeabkommen schriftlich in einem Vertrag fixiert?

a. Wenn ja, wann und von wem wurde der Vertrag unterschrieben?

5. Welche Inhalte wurden in dem Stillschweigeabkommen vereinbart?

6. Gilt das Stillschweigeabkommen nur für einzelne Bereiche oder für den gesamten Bau der Elbphilharmonie?

Der Architektenvertrag Elbphilharmonie Hamburg vom 19. Januar 2005 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die ReGe (Auftraggeber), und der Arbeitsgemeinschaft der Herzog & de Meuron Architekten AG und Höhler+Partner Architekten und Ingenieure (Generalplaner) enthält eine Vertraulichkeitsvereinbarung.

Danach verpflichten sich die Generalplaner, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt gewordenen und nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und im Übrigen Mitteilungen an Dritte mit dem Auftraggeber abzustimmen.

7. Wurden vonseiten des Senates oder der städtischen Realisierungsgesellschaft noch weitere Stillschweigeabkommen vereinbart?

a. Wenn ja, wann und mit wem? Ja. Eine Vielzahl von Verträgen enthalten Vertraulichkeitsvereinbarungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus sind gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarungen zur Durchführung von Vergabeverfahren und Akteneinsichtnahmen abgeschlossen worden. Eine Ermittlung aller Vereinbarungen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.