Rechtsanwalt

§ 1

Aufbau der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA)

(1) Die ÖRA gliedert sich in eine Hauptstelle und in Bezirksstellen. Die Leiterin bzw. der Leiter der ÖRA ist berechtigt, Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Hauptstelle und der Bezirksstellen zu treffen.

(2) Die Bezirksstellen nutzen zur Erbringung ihrer Leistungen in allen Hamburger Bezirken die dortigen öffentlichen Dienstgebäude und deren Ausstattung.

(3) Die Leitung der ÖRA und deren allgemeine Verwaltung sind in der Hauptstelle angesiedelt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung sind hauptamtliche Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Beraterinnen und Berater, die Vorsitzenden in außergerichtlichen Vergleichs- und Güteverfahren sowie die Verwaltungskräfte in den Bezirksstellen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(4) In den Bezirksstellen muss mindestens eine oder einer der dort tätigen Beraterinnen und Berater zur oder zum Vorsitzenden in Vergleichs- und Güteverhandlungen gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 380 der Strafprozessordnung (StPO) bestellt worden sein.

§ 2:

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

(1) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Beraterinnen und Berater leisten Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten gemäß § 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes.

Die Vorsitzenden nehmen darüber hinaus die Aufgaben der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß § 1 Nummer 2 des ÖRA-Gesetzes wahr.

(3) Die ehrenamtlichen Verwaltungskräfte sind in den Bezirksstellen für die Aufnahme der Ratsuchenden sowie die Führung des Kassenbuches und der Statistik zuständig. Weiter verrichten sie notwendige Schreibarbeiten.

§ 3:

Aktenführung:

(1) Sofern im Rahmen der Rechtsberatung gemäß § 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes Schriftverkehr erfolgt, wird eine Akte angelegt. Originaldokumente der Ratsuchenden sind nicht in diese Akte aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist für Akten beträgt fünf Jahre.

(2) In Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung werden Akten angelegt. Originaldokumente der Parteien sind nicht in diese Akte aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt fünf Jahre. Sind die Verfahren durch Vergleich beendet worden, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30

Jahre.

§ 4:

Rechtsberatung:

(1) Rechtsberatung gemäß § 1 Nummer 1 des ÖRA-Gesetzes wird in der Regel nur persönlich anwesenden Ratsuchenden gewährt.

(2) Ratsuchende müssen durch Vorlage geeigneter Unterlagen darlegen, dass sie auf Grund ihrer geringen Einkommensund Vermögensverhältnisse berechtigt sind, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

§ 5:

Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung:

(1) Die Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung haben Neutralität zu wahren.

(2) Die bei der ÖRA geführten Verfahren sind nicht öffentlich.

(3) In Güte-, Sühne- und Mediationsverfahren müssen sich die Parteien ausweisen, wenn sie nicht persönlich bekannt sind.

(4) Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung werden bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit im Sinne von § 51 Absatz 1 ZPO einer Partei nur durchgeführt, wenn diese ordnungsgemäß vertreten wird.

(5) Wünscht eine Partei in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung eine bestimmte Vorsitzende oder einen bestimmten Vorsitzenden, so wird diesem Wunsch entsprochen, wenn die Geschäftslage dies zulässt und die anderen Verfahrensbeteiligten zustimmen.

(6) In den Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung können die Vorsitzenden zur Klärung der Interessenlagen mit den Parteien auch Einzelgespräche führen.

(7) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(8) Die Verfahrenssprache ist deutsch.

§ 6:

Verfahren in Gütesachen:

(1) Die Einleitung eines Güteverfahrens kann schriftlich, persönlich oder durch eine zur Vertretung befugte Person beantragt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten der ÖRA kann der Antrag fristwahrend über den Briefkasten des Ziviljustizgebäudes als gemeinsame Annahmestelle eingereicht werden. Der Anhang 1

Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Verordnung) Vom..........

Auf Grund von § 10 des ÖRA-Gesetzes vom... (HmbGVBl. S....) wird verordnet:

Antrag soll eine genaue Bezeichnung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, eine ladungsfähige Anschrift und eine kurze Darstellung des Sachverhalts und des Begehrens enthalten. Die erforderliche Anzahl an Abschriften ist beizufügen.

Der Antrag ist im Original zu unterzeichnen. Der Antrag kann fristwahrend auch vorab per Fax bei der ÖRA oder der gemeinsamen Annahmestelle gestellt werden.

(2) Gegenanträge, die im Rahmen eines anhängigen Güteverfahrens gestellt werden, werden als gesonderte Gütesachen behandelt. Sie können gemeinsam mit dem bereits anhängigen Verfahren verhandelt werden.

(3) Der Termin zur Güteverhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Für die Ladung der Parteien gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Im Termin zur Güteverhandlung können sich die Parteien durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vertretung kann auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden.

(5) Über die Güteverhandlung wird ein Protokoll erstellt.

Für die Erstellung des Protokolls gelten die §§ 160, 160 a, 163 und 164 ZPO entsprechend.

(6) Wird zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, ist der Vergleich den Parteien vorzulesen und von diesen zu genehmigen. Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist.

(7) Die Vorsitzenden erteilen gemäß § 797 a Absätze 1 und 4 ZPO die Vollstreckungsklausel. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist von den Vorsitzenden auf der Urschrift des Vergleichs zu vermerken. Weitere Ausfertigungen werden nicht erteilt. In den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733 ZPO sowie für den Fall, dass weitere Ausfertigungen benötigt werden, ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder der Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung bei der Präsidialgeschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg zu stellen.

(8) Kommen die Parteien außerhalb der Räumlichkeiten der ÖRA und nicht im unmittelbaren Beisein der oder des Vorsitzenden zu einer einvernehmlichen Regelung, so können sie diese Vereinbarung im Original unterzeichnet der ÖRA vorlegen. Hat die oder der Vorsitzende keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken, so kann der Vergleich protokolliert und mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, nachdem er den Parteien nochmals zur Kenntnis gegeben wurde und diese ihm schriftlich zugestimmt haben.

(9) Der Güteversuch ist gescheitert, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint oder wenn die Erklärung einer Partei, zu einer Einigung im Wege des Vergleichs nicht bereit zu sein, zur Akte gelangt. Das Scheitern ist auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch die oder den Vorsitzenden im Protokoll zu vermerken.

(10) Das Scheitern des Güteversuchs kann von dem Vorsitzenden auch außerhalb der Güteverhandlung erklärt und in der Akte vermerkt werden, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien schriftlich erklärt, zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit zu sein. In diesem Fall erhalten die Parteien eine Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs.

§ 7:

Verfahren in Sühnesachen:

(1) Für das Verfahren in strafrechtlichen Sühnesachen finden die Vorschriften über das Güteverfahren sinngemäß Anwendung, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Termin zur Sühneverhandlung kann nur persönlich wahrgenommen werden. Die Parteien können zur Verhandlung in Begleitung eines Beistands erscheinen.

§ 8:

Verfahren in Mediationssachen:

(1) Die wesentlichen Verfahrensgrundlagen des Mediationsverfahrens sind

1. Freiwilligkeit des Verfahrens,

2. Neutralität der Mediatorin oder des Mediators,

3. keine Entscheidungsbefugnis der Mediatorin oder des Mediators,

4. Fähigkeit und Bereitschaft aller Verfahrensbeteiligten zum offenen und vertraulichen Verhandeln,

5. umfassende Kenntnis der Parteien über alle für den Verfahrensgegenstand erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte,

6. Entscheidungsbefugnis der Parteien über den Verfahrensgegenstand.

(2) Die Einleitung eines Mediationsverfahrens kann persönlich oder telefonisch in der Hauptstelle der ÖRA beantragt werden. Wünsche zur Person der Mediatorin oder des Mediators können berücksichtigt werden, soweit alle Beteiligten zustimmen. Die Mediatorin oder der Mediator terminieren in Absprache mit den Parteien ein erstes gemeinsames Informationsgespräch, in welchem die weiteren Regularien des Verfahrens gemeinsam festgelegt werden.

(3) Entscheiden sich die Parteien für die Durchführung des Verfahrens, so wird ihnen ein schriftlicher Mediationsvertrag zugesandt, der die wesentlichen Verfahrensgrundsätze darlegt, die Höhe der zu zahlenden Gebühr festlegt, auf die Verschwiegenheitsverpflichtung hinweist und die Inhalte des Informationsgespräches zusammenfasst. Der Mediationsvertrag wird zu Beginn der folgenden ersten Mediationssitzung von den Parteien sowie der Mediatorin oder dem Mediator unterzeichnet. Ein Exemplar verbleibt in der Akte. Eine Mediationssitzung dauert höchstens 1,5 Stunden.

(4) Im Regelfall erstellt die Mediatorin oder der Mediator ein Protokoll über die Sitzung, das den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung der nächsten Sitzung zugeleitet wird.

(5) Das Verfahren endet entweder durch die einseitige Erklärung einer der Verfahrensbeteiligten, das Verfahren beenden zu wollen, mit einer gemeinsamen vertraglichen Vereinbarung oder mit einem schriftlichen Mediationsmemorandum.

Im Falle einer einseitig erklärten Verfahrensbeendigung wird den Parteien von der Mediatorin oder dem Mediator ein Abschlussgespräch zur geordneten Beendigung des Verfahrens angeboten.

(6) Die Mediatorin oder der Mediator weist die Parteien darauf hin, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch die Mediatorin oder den Mediator nicht erfolgt und eine im Rahmen der Mediation ausgehandelte Abschlussvereinbarung oder ein Mediationsmemorandum vor Unterzeichnung individuell rechtlich zu prüfen ist.

§ 9:

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1:

Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme:

(1) Für die Inanspruchnahme der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) werden Benutzungsgebühren nach Anlage 1 und besondere Auslagen erhoben. Die Gebühren und Auslagen werden als Vorauszahlung erhoben.

(2) Bei Sühneverfahren und bei Güteverfahren entsteht jeweils die Pflicht zur Zahlung der Antragsgebühr mit dem Eingang des Antrags und die Pflicht zur Zahlung der Verfahrensgebühr mit der terminvorbereitenden Verfügung der oder des Vorsitzenden des Verfahrens.

(3) Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten

1. Kosten für notwendige Übersetzungen und

2. Kosten der Auslandszustellung.

(4) Die Kosten der Zustellung im Güte- und Sühneverfahren im Inland sind mit der Antragsgebühr abgegolten.

(5) Für die Ablehnung der Rechtsberatung, der außergerichtlichen Streitbeilegung oder eines Antrags nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung werden keine Gebühren erhoben.

§ 2:

Gebühren für die Rechtsberatung:

(1) Mit der Gebühr für die Inanspruchnahme der Rechtsberatung sind die Kosten für die Folgeberatungen und die praktische Rechtshilfe in derselben Angelegenheit abgegolten.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich für Ratsuchende, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert am 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 432), in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet.

§ 3:

Gebühren für das Sühneverfahren:

(1) Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.

(3) Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 vom Hundert (v. H.).

(4) Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 4:

Gebühren für das Güteverfahren:

(1) Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert nach Anlage 2.

(2) Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt

1. auf die erste Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,

2. auf die zweite Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.

(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.

(4) Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 v. H.

(5) Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 5:

Gebühren für die Mediation

Die Gebühr wird auf Antrag ermäßigt

1. auf die erste Stufe für Parteien, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,

2. auf die zweite Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz oder

3. auf die dritte Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen Regelsatz Anhang 2

Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) Vom.........

Auf Grund der §§ 2, 5, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), wird verordnet: