Feuerwehr

Die eingesetzten Kräfte wurden jeweils zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einsatzraum benötigt. Darüber hinausgehende Angaben berühren die Einsatztaktik der Polizei, über die der Senat grundsätzlich keine Auskunft gibt.

d) Wurde ausnahmslos gewährleistet, dass Einsatzkräfte, die in Richtung Schanzenviertel umgesetzt wurden, vollumfänglich die Schutzkleidung trugen?

In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 waren alle eingesetzten uniformierten Kräfte bis auf einen Zug aus dem täglichen Dienst mit kompletter Körperschutzausstattung ausgerüstet. Der Zug aus dem täglichen Dienst war mit Schutzhelmen ausgerüstet.

In der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2010 waren alle eingesetzten uniformierten Kräfte mit kompletter Körperschutzausstattung ausgerüstet.

e) War die Polizei zu jedem Zeitpunkt in der Lage, die zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr angebrachten Maßnahmen tatsächlich umgehend zu ergreifen?

Die Gewaltbereitschaft und -ausübung der Störer und die Vielzahl von Einsatzanlässen und -örtlichkeiten ließen umgehende Maßnahmen zur Strafverfolgung und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine sofortige Präsenz der Einsatzkräfte der Polizei Hamburg nicht immer zu.

7. Inwieweit und wann wurden Polizeikräfte anderer Bundesländer beziehungsweise der Bundespolizei eingesetzt?

Siehe Antwort zu 6. b).

a) Welche Zusagen hatte Hamburg vonseiten anderer Polizeien im Vorfeld des Wochenendes?

Keine.

b) Welche kurzfristigen Unterstützungsanforderungen hat es vonseiten Hamburgs zwischen dem 30. April und dem 2. Mai 2010 an andere Polizeien gegeben? Aus welchem Anlass beziehungsweise aus welchen Gründen wurde Unterstützung erbeten, wann genau und mit welchem Ergebnis?

Aufgrund der jeweiligen Ausschreitungen in den beiden Nächten wurde die Bundesreserve der Bundespolizei zweimal angefordert: Am 1. Mai 2010, um 1.36 Uhr, forderte die Polizei diese Einheit an. Dem Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Am 1. Mai 2010, um 21.55 Uhr, forderte die Polizei diese Einheit erneut an. Daraufhin wurde die Einheit freigegeben und später eingesetzt.

Am 1. Mai 2010, um 1.52 Uhr, setzte die Polizei Hamburg 24 Beamte der Bundespolizei, darunter vier Diensthundeführer, ein.

Am 1. Mai 2010, um 21.55 Uhr, bat die Polizei die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern fernmündlich um Unterstützung. Die Länder Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern beantworteten die Kräfteanfrage negativ. Das Land Schleswig-Holstein stellte 21 Beamte zur Verfügung.

8. Welche weiteren größeren Einsätze hatte die Polizei Hamburg in den Tagen vom 30. April bis 2. Mai 2010 zu bewältigen und wie viele Kräfte waren jeweils dabei?

Neben zahlreichen kleineren Einsatzanlässen in der Zeit vom 30. April bis 2. Mai 2010 mussten folgende größere Einsätze durch die Polizei Hamburg wahrgenommen werden:

- Freitag, den 30. April 2010, und Samstag, den 1. Mai 2010, jeweils in den Nachtzeiten, mit jeweils 100 Beamten „Bekämpfung des Deliktbereiches Brandlegung an Kraftfahrzeugen"

- Samstag, den 1. Mai 2010, ab 14 Uhr, ein Zug „Aufzug des „Euromayday Hamburg"",

- Samstag, den 1. Mai 2010, ab 15.30 Uhr, eine Hundertschaft „Fußball-Bundesligabegegnung Hamburger SV/1. FC Nürnberg" Verletzungen und Sachbeschädigungen

9. Wie viele Polizeibeamte, Feuerwehrbeamte und andere Personen haben im Zuge der Ausschreitungen in den beiden Nächten Verletzungen erlitten? (Bitte aufschlüsseln.)

a) Inwieweit sind unbeteiligte Dritte angegriffen beziehungsweise verletzt worden, wie viele Polizeibeamte aus Hamburg wurden verletzt?

b) Um welche Art von Verletzungen handelt es sich, inwieweit sind ambulante oder stationäre Krankenhausbehandlungen erforderlich geworden, wie viele Beamte sind gegebenenfalls dienstunfähig?

In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 erlitten 14 Hamburger Polizeibeamte und fünf der Bundespolizei Verletzungen. Dabei handelte es sich um Frakturen, Prellungen an Händen und Gliedmaßen und Schürfwunden. Ein Beamter der Bundespolizei wurde in einem Krankenhaus aufgrund der Fraktur eines Fingers ambulant behandelt, drei Beamte sind vorübergehend nicht dienstfähig.

In der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2010 erlitten 29 Hamburger Polizeibeamte und ein Feuerwehrbeamter Verletzungen. Dabei handelte es sich um Prellungen, Zerrungen sowie Stauchungen an Händen und Gliedmaßen, Schnittwunden und Reizungen der Augenschleimhäute. Eine ambulante oder stationäre Behandlung in einem Krankenhaus war für die Polizeibeamten in keinem Fall erforderlich, zwei Polizeibeamte sind vorübergehend nicht dienstfähig. Der verletzte Feuerwehrbeamte wurde ambulant in einem Krankenhaus behandelt und ist ebenfalls vorübergehend nicht dienstfähig.

Zu unbeteiligten Dritten und anderen Personen liegen Polizei und Feuerwehr keine validen Daten im Sinne der Fragestellung vor.

Die Feuerwehr hat in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2010 insgesamt zehn Notfalleinsätze im Rettungsdienst durchgeführt. Eine Unterscheidung zwischen Störern und unbeteiligten Dritten erfolgt dabei nicht. Nach bisherigen Erkenntnissen der Polizei erlitten zwei Störer Verletzungen, einer davon kam zur Behandlung in ein Krankenhaus. Weiter wurden drei unbeteiligte Personen durch Störer verletzt. Zwei dieser Personen wurden am Arm verletzt, die dritte Person im Gesicht. In einem Fall wurde ein Rettungswagen hinzugezogen und eine Versorgung vor Ort durchgeführt.

Beim Dezernat Interne Ermittlungen (D.I.E.) sind darüber hinaus drei Anzeigen von Personen eingegangen, die angaben, am Geschehen unbeteiligt und von eingesetzten Polizeibeamten verletzt worden zu sein. Ambulante oder stationäre Krankenhausbehandlungen waren in diesen Fällen nicht erforderlich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

10. Welche Sachbeschädigungen hat es nach den bisherigen Erkenntnissen im Einzelnen gegeben und um wessen Sachgüter handelte es sich?

11. An der Filiale der „Hamburger Sparkasse" am Schulterblatt hat es zum wiederholten Mal erhebliche Sachbeschädigungen gegeben. Inwieweit ist die Stadt rechtlich gehalten, derart bedrohte Geschäfte besonders zu schützen? Ist denkbar, dass Unternehmen gegenüber der Stadt den Ausgleich eingetretener Schäden mit der Begründung einfordern, ihr Eigentum sei nicht ausreichend ­ polizeilich ­ geschützt worden?

Sind wie im konkreten Fall mit in Entstehung und Verlauf nicht konkret prognostizierbaren gewalttätigen Ausschreitungen Straftaten und Gefährdungen zahlreicher unterschiedlicher Rechtsgüter (Leib und Leben von Passanten und Beamten, Eigentum von Anwohnern und Geschäftsinhabern) verbunden, ist die Polizei befugt, ihr Einschreiten unter anderem an den verfügbaren Kapazitäten an Kräften, Führungs- und Einsatzmitteln und der Wertigkeit der konkret bedrohten Rechtsgüter auszurichten. Ersatzansprüche gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg aus Amtshaftung, die sich darauf gründen, dass die Polizei das Eigentum Betroffener nicht ausreichend geschützt habe, bestehen in diesen Fällen regelmäßig nicht.

12. Wurden im Vorfeld des Wochenendes Maßnahmen ergriffen, Aktionen von Störern ins Leere laufen zu lassen? Welcher Art waren sie und welchen Angaben können dazu gemacht werden?

Die Frage berührt die Einsatztaktik der Polizei, über die der Senat grundsätzlich keine Auskunft gibt.

a) Inwieweit wurden insbesondere an den Vortagen Ende April 2010, Müll- oder sonstige Container vorsorglich (oder turnusgemäß) geleert, um die Folgen etwaiger Brandstiftungen zu mildern?

Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) hat turnusgemäß am Freitag, dem 30. April 2010, die Müllgefäße im Bereich des Schanzenviertels geleert. Herumliegende Abfälle oder Sperrmüll, soweit diese ersichtlich waren, sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SRH entsorgt worden. Die Depotcontainer für Papier, Pappe und Kartonagen und Depotcontainer für Leichtverpackungsabfälle wurden turnusmäßig am Freitag geleert.

b) Inwieweit gibt es eine Beratung oder anderweitige Kooperation mit Geldinstituten und anderen Unternehmen, die im Bereich rund um das Schulterblatt ansässig sind, und wiederholt Zerstörungen hinnehmen mussten?

Anlässlich des Einsatzes am 1. Mai 2010 gab es im Vorfeld einen Informationsaustausch zwischen der Hamburger Sparkasse und dem Landeskriminalamt.

c) Inwieweit wurden polizeirechtliche Instrumente angewandt, um potenzielle Gewalttäter von Störungen abzuhalten? In wie vielen Fällen ist insbesondere gegen Personen, die in der Vergangenheit bei Ausschreitungen aufgefallen waren, Unterbindungsgewahrsam verfügt worden?

Im Anschluss an die Auseinandersetzungen in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 wurden neun Personen festgenommen. Sieben dieser Personen wurden nach den kriminalpolizeilichen Maßnahmen dem Amtsgericht Hamburg zwecks Anordnung einer längerfristigen Ingewahrsamnahme zugeführt. In einem Fall wurde eine längerfristige Ingewahrsamnahme richterlich angeordnet. Gegen die übrigen Personen wurde ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Das Instrument des Unterbindungsgewahrsams ist nicht zur Anwendung gekommen.

13. Inwieweit war die Feuerwehr am Einsatzgeschehen beteiligt?

Die Feuerwehr Hamburg war im Rahmen von Lösch- und Rettungsdiensteinsätzen am Einsatzgeschehen beteiligt.

a) In welchem Ausmaß hat es Beeinträchtigungen der Arbeit der Feuerwehr gegeben? Welcher Art waren diese, wie sind sie rechtlich zu beurteilen und welche Konsequenzen werden daraus gezogen?

Im Zuge ihrer Einsatztätigkeiten wurden die Einsatzkräfte der Feuerwehr Hamburg vermehrt von Störern entweder während der Anfahrt zur Einsatzstelle oder aber bei der Durchführung der Einsatztätigkeiten am Einsatzort angegriffen oder mit Steinen sowie Böllern beworfen. Dies führte dazu, dass eine enge Abstimmung zwischen der Polizei und der Feuerwehr hinsichtlich der polizeilichen Sicherung der Feuerwehreinsatzkräfte auf Leitungsebene notwendig war und konsequent durchgeführt wurde.

b) Inwieweit wurden Brände durch die Feuerwehr gelöscht und wie häufig hat die Polizei Wasserwerfer zur Brandbekämpfung eingesetzt?