Pflegeversicherung

Hände für Kinder ­ Kurzzeitwohnen für schwerstbehinderte Kinder im Kupferhof 10

MITARBEITER-STRUKTUR

Für die Gäste im Haus soll grundsätzlich eine vollstationäre Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfolgen.

Grundlage für die individuelle Betreuung soll eine Hilfeplanung, eine umfassende heilpädagogische, pädagogische und pflegerischen Leistung sein. Eine heilpädagogische Tagesstruktur der Betreuung soll gewährleistet werden. Dazu sollen auch spezifische, pflegerische Fördermaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der kognitiven, sensorisch-motorischen sowie der psychosozialen emotionalen und altersspezifischen Entwicklung gehören.

Dem entsprechend setzt sich die Mitarbeiter-Struktur multidisziplinär aus pädagogischem Personal (insb. Heilerziehungspfleger) und Pflegepersonal (in erster Linie Kinderkrankenschwestern/ -pfleger) zusammen.

Die enge Zusammenarbeit der unterschiedlichen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entspricht der Qualitätsanforderung der Eingliederungshilfe nach Interdisziplinarität.

Angedacht ist, das Personal durch Praktikanten des freiwilligen sozialen Jahres zu unterstützen.

Darüber hinaus wird es eine enge Zusammenarbeit zur Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland (Ortsgemeinde Hbg.-Sasel) geben. Je nach Bedarf hält die Gemeinde Personal für eine biblisch-therapeutische Seelsorge-Arbeit bereit.

KOOPERATIONSPARTNER

Der Kupferhof strebt eine enge Zusammenarbeit mit den von den Kindern besuchten Einrichtungen, mit den behandelnden Kinderärzten, den niedergelassenen Fachärzten sowie den Krankenhäusern an.

Gute Beziehungen bestehen bereits zum Werner-Otto-Institut und dem Kath Kinderkrankenhaus Wilhelmstift. Zur örtlichen Kirchengemeinde besteht ebenfalls ein sehr guter Kontakt, außerdem zur Stiftung Freie ev. Gemeinden in Norddeutschland, mit welcher eine intensive Zusammenarbeit im Bereich der Seelsorgearbeit angestrebt wird. Außerdem wird der Landkreis Harburg mit uns kooperieren. Zum Kinder-Hospiz „Sternenbrücke" in Hamburg besteht bereits jetzt eine enge Kooperation.

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FINANZIERUNG

1. LAUFENDER BETRIEB UND INVESTITIONEN

Die Subsidiarität der Leistungsgewährung wird berücksichtigt. Grundsätzlich sind Leistungen des SGB V (Krankenversicherungsrecht) SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) SGB IX, Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) SGB XI (Pflegeversicherungsrecht) vorrangig gegenüber der Eingliederungshilfe (SGB XII) zu betrachten.

Die Leistungen der Pflegeversicherung zur sog. Kurzzeitpflege sollen in die Finanzierung einbezogen werden. Soweit die Leistungen der Verhinderungspflege vii noch nicht von dem Anspruchsberechtigten genutzt wurden, können auch diese berücksichtigt werden.

Somit soll die Finanzierung des laufenden Betriebs durch Kostenträger im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere SGB XII - Eingliederungshilfe) sichergestellt werden.

Zur Herrichtung der Einrichtung sind erhebliche Investitionsmittel erforderlich, insgesamt ca. 2 Mio. Euro.

Der Verein „Hände für Kinder e.V." verfolgt das Ziel, diesen Mittelbedarf durch Spenden zu decken.

Der Verein ist als gemeinnützig/mildtätig anerkannt.

2. ABGRENZUNG ZU ANDEREN LEISTUNGEN

Der Kupferhof soll eine Einrichtung nach § 54 SGB XII werden. Das SGB XII bildet die Grundlage einer Finanzierung über öffentliche Entgelte. Kostenträger wird das zuständige Sozialamt.

Eine medizinische Einrichtung wird der Kupferhof nicht sein, auch wird kein permanent anwesender Arzt im Haus sein. Kinder, deren gesundheitliche Situation eine ständige ärztliche Präsenz erfordert, können im Kupferhof nicht betreut werden. Kinder, die eine hohe Betreuungs- und Pflegeintensität nötig haben, wie es bei schwerstmehrfach behinderten Kindern oft der Fall ist, finden hingegen Unterbringung im Haus.

Ein Kinder-Hospiz wird der Kupferhof ebenfalls nicht sein. Der Hospizgedanke liegt vom Grundsatz her in der Finalpflege während des Sterbeprozesses.

Grundüberlegung ist vielmehr, ein Haus zu schaffen für die vielen Kinder und deren Angehörige, die im Kinder-Hospiz keine Aufnahme finden, weil entweder keine lebenslimitierte Erkrankung neben der Schwerstbehinderung vorliegt oder die mindestens geforderte Pflegestufe 3 nicht vorliegt.

Die hier verfolgten Leistungen des Vereins „Hände für Kinder e.V.", die grundsätzlich Eingliederungshilfe darstellen, grenzen sich wie folgt ab: Hände für Kinder ­ Kurzzeitwohnen für schwerstbehinderte Kinder im Kupferhof 12

GASTWEISE UNTERBRINGUNG

Bei der stationär erbrachten Maßnahme „Gastweise Unterbringung" sollen die Angehörigen/Eltern behinderter Menschen, die die Betreuung und Assistenz sonst sicherstellen, entlastet werden, indem der gastweise Aufenthalt und die angemessene Betreuung des Behinderten an anderem Orte sichergestellt wird, so dass die privaten Betreuungspersonen einmal selbst Urlaub machen können.

Das Konzept des Vereins „Hände für Kinder" sieht insbesondere vor, dass auch die Betreuungsperson bzw. die Familie (Eltern und Geschwister) aufgenommen wird.

BEHANDLUNGSPFLEGE NACH DEM SGB V BZW. PFLEGE NACH DEM PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

Nicht die Pflege steht im Vordergrund der angestrebten Maßnahmen, da diese im Wesentlichen auf Erhaltung und Bewahrung abstellt.

Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) werden gesondert berücksichtigt.

In welchem Umfang die Behandlungspflege des SGB V zum Einsatz kommt, bedarf der Abklärung im jeweiligen Einzelfall. Es wird davon ausgegangen, dass diese Leistungen über Verordnungen im Einzelfall erbracht und direkt mit dem zuständigen Sozialleistungsträger (insbes. Krankenkassen) abgerechnet werden.

FRÜHFÖRDERSTELLEN/SOZIALPÄDIATRISCHE ZENTREN

Das vorgesehene Angebot stellt für behinderte Kinder im Alter bis zu drei Jahren eine Ergänzung zu den Leistungen der interdisziplinären Frühförderstellen bzw. sozialpädiatrischen Zentren dar.

HOSPIZ

Den stationären Hospizen vergleichbare Leistungen werden nicht erbracht, denn schwerkranke, sterbende Menschen werden nicht aufgenommen.