Hochschulen

Nach Absatz 2 Satz 4 (derzeit § 38 Absatz 2 Satz 2 HmbHG) haben Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis zu erbringen, dass sie an einem Beratungsgespräch teilgenommen haben. Nach dem Wegfall der Eignungsprüfung für die genannten weiteren Gruppen wird diesen Beratungsgesprächen künftig eine gesteigerte Bedeutung zukommen. Bislang sind nur Meisterinnen und Meister, Fachwirtinnen und Fachwirte sowie ihnen gleichgestellte Personen von Eignungsprüfungen befreit, sofern sie die Aufnahme des Studiums in einem Studiengang anstreben, der ihrer Fortbildung entspricht. Beratungsgespräche müssen sie allerdings führen. Dies soll künftig für alle unmittelbar hochschulzugangsberechtigen beruflich Qualifizierten gelten.

Denn den Beratungsgesprächen kommt eine wichtige, doppelte Schutzfunktion zu: Zum einen sollen die Studieninteressierten bestmöglich informiert sein, bevor sie ihre Studienentscheidung und die damit verbundenen Dispositionen treffen; zum anderen müssen auch die Hochschulen ihre Ressourcen möglichst effizient einsetzen, d.h. pro-aktiv dafür Sorge leisten, dass die Regelstudienzeiten eingehalten und Studienabbrüche vermieden werden. Hierzu sind die Hochschulen gehalten, verstärkt Studienangebote zu entwickeln, die den Bedarfen beruflich qualifizierter Studierender gerecht werden; dabei kann sich auch eine vermehrte Einrichtung von Propädeutika als geeignete Maßnahme zur Förderung des Studienerfolgs erweisen.

§ 37 Absatz 2 Satz 4 HmbHG a.F. über die Zuständigkeit zum Satzungserlass innerhalb der Hochschule wird an dieser Stelle aufgehoben, da dies in den §§ 85 Absatz 1 Nummer 1, 91 Absatz 2 Nummer 1 HmbHG n.F. allgemein geregelt ist.

In § 37 Absatz 4 HmbHG wird am Ende ein neuer Halbsatz eingefügt, um klarzustellen, dass der Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg ­ wie auch an den künstlerischen Hochschulen (vgl. § 37 Absatz 3 HmbHG) ­ an das Bestehen einer Aufnahmeprüfung geknüpft werden kann. Von dieser Möglichkeit geht § 6 HZG ausdrücklich aus.

Zu § 38: § 38 HmbHG regelt die studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in einem grundständigen Studiengang. Diese Vorschrift beinhaltet die Ziffer 2 des genannten KMKBeschlusses vom 6. März 2009, deren Regelungsgehalt bereits jetzt in Hamburg geltendes Recht ist. Danach vermitteln

­ kumulativ ­ eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, eine mindestens dreijährige Berufspraxis und eine bestandene Eingangsprüfung für den angestrebten Studiengang eine studiengangbezogene Hochschulzugangsberechtigung (§38 Absatz 1 HmbHG a.F. und n.F.). Der Hinweis „abweichend von § 37 Absatz 1" bedeutet, dass die Bestimmungen des § 37 im Übrigen auch auf die Regelung der Hochschulzugangsberechtigung nach § 38 Anwendung findet. Damit können insbesondere die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen anonymen Selbsttestverfahren und die Aufnahmeprüfungen in künstlerischen Studiengängen zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung vorgeschrieben werden (vgl. § 37 Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 HmbHG n.F.).

Dabei geht die bereits geltende ­ und insoweit inhaltlich beibehaltene ­ Regelung im HmbHG in zwei Punkten noch über die Erleichterungen, die der KMK-Beschluss vorgibt, hinaus: Erstens brauchen die Berufsausbildung und -praxis nicht in einem für den angestrebten Studiengang „affinen Bereich" zu liegen. Studieninteressierte erhalten dadurch eine von ihrer Vorbildung unabhängige, unbeschränkte Studienwahl, sofern sie nur die jeweilige, auf den gewählten Studiengang bezogene Eingangsprüfung bestehen. Um diesen Unterschied zum Ausdruck zu bringen, spricht § 38 HmbHG n.F. nicht ­ wie der KMK-Beschluss (Ziffer 2) und auch § 37 Absatz 1 HmbHG a.F. ­ von „fachgebundener", sondern von „studiengangbezogener" Hochschulzugangsberechtigung. Und zweitens können Zeiten der Kindererziehung und Pflegetätigkeit in einem Umfang von bis zu zwei Jahren auf die Berufspraxis angerechnet werden. Die Neufassung dehnt diese Erleichterung nunmehr auch auf den Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienst aus (§ 38 Absatz 2 HmbHG n.F.). Außerdem kann die erforderliche Dauer der Berufstätigkeit nach § 38 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz HmbHG n.F. in begründeten Ausnahmefällen auf zwei Jahre reduziert werden. Diese Möglichkeit wird in Ziffer 2.1 des KMK-Beschlusses ausdrücklich auf Stipendiaten des Aufstiegsprogramms des Bundes bezogen. Da dieses Programm allerdings befristet ist und es (potenziell) noch andere Förderprogramme mit ähnlichen Voraussetzungen und Zielen geben kann, erfordert die gesetzliche Umsetzung hier eine größere Flexibilität. Um zu gewährleisten, dass die hiernach Hochschulzugangsberechtigten aber in jedem Fall ein Jahr beruflicher Tätigkeit vorweisen, ist geregelt, dass die Reduzierungen insgesamt nur in einem Umfang von bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden können.

§ 38 Absatz 3 HmbHG n.F. regelt die Möglichkeit, die Eingangsprüfung durch ein Probestudium ­ sofern eine Hochschule ein solches anbietet ­ zu ersetzen. Insoweit wird angeknüpft an § 36 Absatz 3 HmbHG und Ziffer 2 des KMKBeschlusses. Die Regelung verlangt von den Hochschulen nicht, Probestudien neu einzurichten, sondern knüpft lediglich an nach anderen Vorschriften eingerichteten Probestudien an. Eingangsprüfungen hingegen sind gemäß § 38 Absatz 4 HmbHG n.F. für alle Studiengänge von den Hochschulen durchzuführen, da sie Voraussetzung zur Erlangung einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 38 HmbHG sind. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch bereits im geltenden Recht in § 38 Absatz 3 HmbHG. Die in der Neuregelung an dieser Stelle nicht mehr erwähnten Beratungsgespräche haben Eingang in § 37 Absatz 2 HmbHG n.F. gefunden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Eingangsprüfung ablegen, sind sie demnach ­ wie bisher ­ nicht obligatorisch. Die allgemeine Studienberatung der Hochschulen nach § 51 HmbHG steht ihnen bei Bedarf offen.

§ 38 Absatz 5 HmbHG n.F. ersetzt § 39 Absatz 2 HmbHG der geltenden Fassung. Die Berechtigung zum Weiterstudium in demselben Studiengang durch eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Falle eines Hochschulwechsels wird gestrichen, da nach Umstellung auf das Bachelor-Master-Studiensystem keine Fortsetzung von Diplom-Studien ermöglicht werden soll. Bereits erbrachte Studienleistungen und -zeiten werden im Falle des Übergangs auf einen Bachelor-Studiengang jedoch auf Grund der Regelung in § 40 Absatz 1 HmbHG anerkannt (vgl. nachstehende Erläuterung der Neufassung von § 40 HmbHG). Danach behält die Regelung in § 39 Absatz 2 HmbHG nur noch Relevanz für Studiengänge, in denen staatliche oder kirchliche Prüfungen (mit Zwischenprüfung) abgenommen werden. Um hier zugleich Ziffer 3 des KMKBeschlusses umzusetzen, wird die Neufassung in der Weise erweitert, dass künftig alle Studierenden, die mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert haben, im gleichen Studiengang oder auch in einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren können. Der

Begriff derselben Fachrichtung entspricht dabei dem Begriff „affine Studiengänge" i.S. d. KMK-Beschlusses. Für den Nachweis eines erfolgreichen Studiums wird zu belegen sein, dass alle in der jeweiligen Studien- und gegebenenfalls Prüfungsordnung für den betreffenden Studienabschnitt vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind. Diejenigen Studierenden, die sogar eine Zwischenprüfung bestanden haben, wie es § 39 Absatz 2 HmbHG a.F. vorsieht, erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres und sind damit von der Neufassung erfasst, ohne dass es ihrer ausdrücklichen Nennung bedarf.

§ 38 Absatz 6 HmbHG n.F. enthält eine Satzungsermächtigung für die Hochschulen zur Regelung der näheren Einzelheiten für die Anwendung von § 38 HmbHG. Sie entspricht der Ermächtigung in § 38 Absatz 1 Satz 4 HmbHG in der geltenden Fassung. In besonderen Fällen abweichende Zugangs- oder Zulassungsvoraussetzungen können nur zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber erlassen werden, da weitergehende Regelungen ­ im Sinne von Erschwernissen ­ nicht mit den Ziffern 2 und 3 des KMK-Beschlusses vereinbar wären. Wie bei §§ 37 und 39 HmbHG müssen auch die Satzungen nach § 38 HmbHG, hier im Hinblick auf die Eingangsprüfungen, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung vorsehen.

Zu § 39:

Die geltende Vorschrift des § 39 HmbHG ist nunmehr in die §§ 37 ff. HmbHG integriert und teilweise verändert:

­ § 39 Absätze 1 und 3 HmbHG sind in § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbHG n.F. aufgegangen;

­ § 39 Absatz 2 HmbHG findet sich in § 38 Absatz 5 HmbHG n.F. wieder, wurde allerdings an die neuen Studienstrukturen und den KMK-Beschluss vom 6. März 2009 angepasst;

­ § 39 Absätze 4 und 5 HmbHG sind in § 40 Absätze 1 und 4 HmbHG n.F. geregelt (siehe die dortigen Erläuterungen);

­ § 39 Absatz 6 HmbHG ist obsolet und wurde aufgehoben.

Die neu gefasste Vorschrift des § 39 Absatz 1 Satz 1 HmbHG n.F. regelt den Zugang zum Masterstudium nunmehr umfassend und im Kontext des Hochschulzugangs in den §§ 37 ff. HmbHG. Damit ist zugleich die Unsicherheit geklärt, ob die bestehende Zugangsregelung in § 56 Absatz 2 Satz 2 HmbHG a.F. sich nur auf solche postgradualen Studiengänge bezieht, die nach Einführung des Bachelor-Master-Studiensystems nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind. Da der Begriff der postgradualen Studiengänge aus der Zeit vor der „Bologna"Reform stammt bzw. weil prinzipiell jeder konsekutive oder nicht-konsekutive Masterstudiengang ein postgradualer Studiengang ist, wird diese Kategorie und § 56 HmbHG insgesamt aufgehoben. Stattdessen gibt es künftig nur noch die Kategorien der konsekutiven Masterstudiengänge nach § 54 HmbHG, die nach einem erweiterten Verständnis „als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge" konzipiert sein können, sowie der weiterbildenden Masterstudiengänge nach § 57 HmbHG n.F. (vgl. Teil A, Ziffer 4 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010). § 39 Absatz 1 Satz 2 n.F. legt fest, dass Zugangsvoraussetzung für weiterbildende Masterstudiengänge eine Berufserfahrung von regelmäßig nicht unter einem Jahr ist. § 39 Absatz 1 Satz 3 HmbHG n.F. enthält eine Ermächtigung der Hochschulen, in Satzungen weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Diese müssen den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs möglichst genau entsprechen, um keine unverhältnismäßigen Hürden zu schaffen, sondern die Zugangschancen weitestgehend offen zu halten. Bewerberinnen und Bewerbern muss es grundsätzlich möglich sein, ihre Eignung auch durch außer-schulisch oder -hochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen. Die Konkretisierungen in § 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 HmbHG gelten entsprechend.

§ 39 Absatz 2 HmbHG n.F. schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass angehende Bachelorabsolventinnen und -absolventen sich bereits dann für einen Masterstudiengang bewerben und zunächst bedingt zugelassen werden können, wenn noch nicht alle Prüfungsleistungen vorliegen, aber zu erwarten ist, dass die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums nachgeholt werden kann. Auf diese Weise werden Unterbrechungen im Ausbildungsverlauf und damit unnötig lange Ausbildungszeiten vermieden. Die Hochschulen bzw. die Prüferinnen und Prüfer ihrerseits sind gehalten, die Bewertungen der Abschlussarbeiten zügig vorzunehmen und zeitnah Zeugnisse auszustellen.

§ 39 Absatz 3 HmbHG n.F. erlaubt den Hochschulen, in künstlerischen und weiterbildenden Masterstudiengängen ausnahmsweise auch Bewerberinnen und -bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss zuzulassen, sofern sie ihre Qualifikation bzw. künstlerische Befähigung in einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben. Diese Ausnahmemöglichkeit ist in der Neufassung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010, Ziffer 2.1 ausdrücklich vorgesehen.

Der Masterzugang wird hierdurch im Sinne höherer Durchlässigkeit flexibler ausgestaltet.

Zu § 40: § 40 HmbHG n.F. regelt die Anerkennung hochschulisch erbrachter Leistungen (Absatz 1) und die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten (Absatz 2). Absatz 3 n.F. enthält die Frühstudierenden-Regelung des § 40 Absatz 2 HmbHG a.F., § 40 Absatz 4 HmbHG n.F. die Satzungsermächtigungen der §§ 39 Absatz 5, 40 Absatz 3 HmbHG a.F. § 40 Absatz 1 HmbHG ist eine Neufassung des § 39 Absatz 4 HmbHG a.F., der entsprechend den bisherigen Begrifflichkeiten die Anrechnung von Leistungen und Zeiten beim Übergang auf eine andere Hochschule regelt. Künftig sollen hier explizit neben Studienzeiten auch berufspraktische Zeiten erfasst werden. Die Anrechnung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten beim Wechsel lediglich des Studiengangs ist bereits in § 61 Absatz 4 HmbHG geregelt. In der Neuregelung wird inhaltlich und terminologisch an das Lissaboner Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (vgl. Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 713 ff.) angeknüpft. Danach wird beim Hochschulwechsel der Begriff der Anerkennung verwendet.

Die in Artikel V.1 und VI.1 des Lissaboner Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vorgesehene Umkehr der „Beweislast" wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert. Demnach müssen nicht mehr die Studierenden die Gleichwertigkeit der von ihnen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Studien- und berufspraktischen Zeiten belegen, sondern die aufnehmenden Hochschulen im Hinblick auf die Lernergebnisse wesentliche Unterschiede in den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nachweisen, sofern sie einen Antrag ablehnen wollen. Rechtsverbindlich ist das Übereinkommen nur zugunsten Studierender aus „der europäischen

Region"; die Umsetzung ins HmbHG nimmt indes eine Gleichbehandlung von Studierenden aus Drittstaaten wie auch deutscher Studierender vor. Damit entspricht die Regelung auch der Beschlusslage der KMK in den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen vom 15. September 2000 i.d.F. vom 4. Februar 2010, die eine entsprechende Anerkennungsregelung in Ziffer 1.2 vorsehen. Die im Gesetz herangezogenen Begriffe „Kenntnisse und Fähigkeiten" übersetzen den im Lissaboner Übereinkommen verwendeten Begriff „Qualifikationen" beziehungsweise den im KMK-Beschluss verwendeten Begriff „Kompetenzen" in die Rechtssprache des HmbHG; eine inhaltliche Abweichung ist damit nicht beabsichtigt. Im Lissaboner Übereinkommen bzw. im deutschen Zustimmungsgesetz werden (Hochschul-) „Qualifikationen" als Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Hochschulprogrammen verstanden, die wiederum als Studienabschnitte definiert sind. In der Sache sind demnach solche „Kompetenzen" bzw. Kenntnisse und Fähigkeiten gemeint, die Gegenstand von Hochschulprüfungen sind und in Zeugnissen aus- und nachgewiesen werden.

§ 40 Absatz 2 HmbHG n.F. tritt an die Stelle von § 40 Absatz 1 HmbHG a.F. Danach können Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb eines Studiums erlangt worden sind, die in einem nachfolgenden Hochschulstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Hälfte ersetzen. Diese Regelung stimmt einschließlich der festgelegten Höchstgrenze überein mit den Ziffern 2 bzw. 3.1 der Beschlüsse der KMK zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium vom 28. Juni 2002 und vom 18. September 2008 sowie mit Teil A, Ziffer 1.3 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010. Erstere sprechen von „Kenntnissen und Fähigkeiten", letztere hingegen von „Kompetenzen und Fähigkeiten". In der Neuregelung wird hier ­ in Übereinstimmung mit der geltenden Regelung sowie § 40 Absatz 1 HmbHG n.F. ­ der Passus „Kenntnisse und Fähigkeiten" verwendet. Inhaltliche Abweichungen sind damit auch hier nicht verbunden.

§ 40 Absätze 1 und 2 HmbHG n.F. bezwecken eine größere Mobilität im Studium und eine größere Durchlässigkeit im Bildungssystem allgemein. Die Aus- und die Weiterbildung sowie die Internationalität und damit individualisierte Bildungsverläufe sollen gefördert werden. Zugleich soll die Funktion der Hochschulen als Garant für die Qualitätssicherung in der akademischen Bildung gewahrt bleiben. Anzuerkennen sind insofern nur vergleichbare und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Im Hinblick auf hochschulisch erlangte Qualifikationen nach Absatz 1 kann und soll diese Gleichwertigkeit zwecks Verwirklichung des Europäischen Hochschulraums grundsätzlich unterstellt werden. Bei außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen nach Absatz 2 ist von einer entsprechenden qualitativen Gleichwertigkeit nicht ohne weiteres auszugehen. Der Umfang ihrer Anrechenbarkeit ist auf die Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen begrenzt, damit ein wesentlicher Anteil der dem Hochschulabschluss zugrunde liegenden Ausbildung auch tatsächlich hochschulisch erfolgt. In jedem Fall wird die bisherige „Kann"-Regelung zur Anrechenbarkeit in eine „Muss"-Regelung umgewandelt und damit zugunsten außerhochschulisch erworbener Ausbildungsanteile gestärkt („sind... anzurechnen"). Die konkrete Entscheidung über das Ob und den Umfang einer Anrechnung bleibt den Hochschulen zwar in jedem Einzelfall vorbehalten. Hierbei ist aber angesichts dessen, dass Ziel des Studiums nunmehr explizit auch die Vermittlung sozialer und anderer beschäftigungsbefähigender Kompetenzen ist, verstärkt auf die tatsächlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen. Die Hochschulen sollen, möglichst in Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, in ihren Prüfungsordnungen Kriterien und Verfahren für eine Anrechnung entwickeln. Damit wird dem Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 15./16. Dezember 2008 und der Kultusministerkonferenz vom 5. Februar 2009 („Bachelor- und Masterabschlüsse in der beruflichen Weiterbildung") gefolgt, wonach verstärkt pauschale Anrechnungsverfahren, insbesondere bei homogenen Bewerbergruppen, zu nutzen sind (vgl. Ziffer 4 des Beschlusses).

Zu Nr. 5 (§ 42) ­ Exmatrikulation

Die Ergänzung von § 42 Absatz 2 HmbHG durch eine neue Nummer 5 dient der Klarstellung, dass eine nach anderen Vorschriften befristete oder bedingte Zulassung im Falle des Ablaufs der Frist bzw. des Eintritts der Bedingung auch zur Exmatrikulation führt. Dies dient insbesondere der Absicherung des zukünftig voraussichtlich wichtigsten Anwendungsbereichs, nämlich der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium nach dem neuen § 39 Absatz 2 Satz 2 HmbHG (s.o. zu Nr. 4 ­ § 39)

Zu Nr. 6 (§ 44) ­ Versagung der Fortführung des Studiums

Die Vorschrift des § 44 HmbHG ist in ihrer geltenden Fassung noch Ausdruck der mit der „Bologna"-Reform überkommenen Studienstruktur und daher anzupassen. Angesichts der zwischenzeitlichen Modularisierung der Studiengänge und den damit verbundenen studienbegleitenden Prüfungen hat sich der Gegenstand, anhand dessen die Negativprognose über eine erfolgreiche Fortführung eines Studiums zu treffen ist und die allein die Versagung der Fortführung des Studiums rechtfertigt, verschoben. Maßgeblich muss sein, ob die konkreten, der endgültig nicht bestandenen Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsgegenstände durch die Prüfungsordnungen beider Studiengänge vorgeschrieben sind (Satz 2 n.F.). Denn nur hierauf bezieht sich die negative Prognose. Bei gleichen Studiengängen nach Satz 1 n.F. kann davon ausgegangen werden, dass die obligatorischen Prüfungsgegenstände übereinstimmen. Prüfungsgegenstände in austauschbaren Modulen aus dem Wahlbereich bleiben außer Betracht, sofern nicht alle Module, zwischen denen ein Wahlrecht besteht, endgültig nicht bestanden wurden.

Lediglich „verwandte" Studiengänge im Sinne von Satz 2 a.F. hingegen können in Teilbereichen sehr unterschiedliche Studien- und damit Prüfungsinhalte vorsehen, deren Nichtbestehen nichts über die Studieneignung in dem zur Fortführung des Studiums angestrebten Studiengang aussagt, so dass eine generelle Versagung nicht sachgerecht und unverhältnismäßig wäre. Endgültig nicht bestanden ist eine Prüfung gemäß § 65 Absatz 3 erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Prüfungsversuch. Damit besteht eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Prognose über den Studienerfolg. Fällt diese negativ aus, muss dies im Interesse sowohl der Studierenden als auch der Hochschulen zur Versagung der Fortführung des Studiums im betreffenden Studiengang führen. Eine Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen bleibt im Übrigen unbenommen.

Zu Nr. 7 (§ 51) ­ Studienberatung:

Die Änderung von § 51 Absatz 4 Satz 2 HmbHG erschöpft sich in einer Anpassung an die neue Nummerierung in § 42 Absatz 2 HmbHG.

Zu Nr. 8 (§ 52) ­ Studiengänge:

Die Vorschrift des § 52 Absatz 8 HmbHG wird aktualisiert und an die Bachelor-Master-Studienstruktur angepasst.