Waffenverbot im ÖPNV ­ Sachstand bei den Waffenverbotszonen

Mit Blick auf die erneute Diskussion um Stichwaffen in der Stadt und im HVV frage ich den Senat:

1. Warum bezieht sich § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Beförderungsbedingungen des HVV ausschließlich auf „geladene Schusswaffen"?

2. Warum bezieht sich § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Beförderungsbedingungen des HVV nicht auf Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, sodass auch Stichwaffen mit erfasst sind?

3. Inwieweit sieht der Senat, die zuständige Behörde beziehungsweise sonst zuständige Stellen/Unternehmen hier Änderungsbedarf?

Wenn ja, welchen, wann und wie soll dem nachgegangen werden?

Wenn nein, warum nicht?

§ 3 Absatz 1 der Beförderungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) stellt eine wörtliche Wiedergabe des § 3 Absatz 1 der (Bundes-)Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VOAllgBefBed) dar. Die Aufzählung in Satz 2 der genannten Vorschriften enthält Regelbeispiele, ist also nicht abschließend zu verstehen.

Tatsächlich bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung oder gar Definition sonstiger Waffen insofern nicht, als nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VOAllgBefBed und der Beförderungsbedingungen des HVV bereits heute Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausgeschlossen sind. Im Übrigen sind die Beratungen noch nicht abgeschlossen.

4. Im CDU/GAL-Koalitionsvertrag heißt es: „Die mit der Waffenverbotszone St. Pauli begonnene Entwaffnungsstrategie wird fortgesetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, derartige Zonen auszuweiten, werden intensiv geprüft und nach Möglichkeit zügig umgesetzt. Die Koalitionspartner vereinbaren eine behördenübergreifende öffentliche Aufklärungskampagne, die insbesondere an Schulen ansetzen soll." In Drs. 19/2569 hat der Senat hierzu mitgeteilt: „Zur Ausweitung von Waffenverbotszonen hat der Senat seine Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen, eine insbesondere an Schulen ansetzende Aufklärungskampagne befindet sich in Vorbereitung."

a. Wie ist nunmehr der Sachstand bei den angekündigten Maßnahmen?

b. Wie erklären sich die Verzögerungen? Wann gibt es (gegebenenfalls welche) Ergebnisse im Hinblick auf eine Ausweitung der Waffenverbotszonen und die behördenübergreifende Aufklärungskampagne?

Der Senat wird dann weitere Waffenverbotsgebiete ausweisen, wenn aktuelle Lageerkenntnisse und deren fachliche Bewertung dies nahelegen.

Unter Beteiligung der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz hat die Behörde für Inneres für eine behördenübergreifende öffentliche Aufklärungskampagne ein „Arbeitsheft Waffenrecht" erstellt. Von diesem Arbeitsheft wurden 6.500 Exemplare gedruckt. Eine Verteilung in den einzelnen Behörden erfolgte ab dem 1. September 2009. Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurde das Arbeitsheft mit einem Anschreiben der Beratungsstelle Gewaltprävention der Behörde für Schule und Berufsbildung an alle Schulen verschickt und steht auf der Homepage der Beratungsstelle Gewaltprävention zum Download (www.li-hamburg.de/bsg unter dem Menüpunkt „Publikationen & Downloads") zur Verfügung. Es enthält neben Hintergrundinformationen über Waffenrecht und Waffen „Empfehlungen für Pädagogen" in Bezug auf die Prävention sowie den Umgang mit jugendlichem Waffenbesitz und -gebrauch und einen „Schülertest zum Waffenrecht", um mit Jugendlichen ins Gespräch zu kommen und sie aufzuklären.

Das Arbeitsheft richtet sich vor allem an Lehrkräfte, Jugendbetreuer in Jugendeinrichtungen und bei freien Trägern, Präventionsbeamte, Mitarbeiter der Kriminal- und Ermittlungsdienste der Polizeikommissariate (Sachgebiete Jugend) und Cop4U, die mit den Jugendlichen an der Thematik arbeiten und insgesamt auskunftsfähig sein sollen.

Das Thema „Bewaffnung" ist gleichzeitig regelhaft Bestandteil des in den fünften bis achten Klassen flächendeckend angebotenen Präventionsunterrichts durch speziell fortgebildete Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte.