Plakatierungsregeln für Veranstaltungen im Stadtteil

Ich frage den Senat:

Bisher soll es Verwaltungspraxis gewesen sein, dass sich der Beginn der Plakatierungserlaubnis bei Plakaten, die mehrere Veranstaltungen ankündigen, nach der zuerst stattfindenden Veranstaltung richtet. Nunmehr wurde mitgeteilt, dass der Beginn der Plakatierungserlaubnis sich nach der am spätesten stattfindenden Veranstaltung richtet beziehungsweise künftig richten soll.

1. Wie lautet die aktuelle Regelung?

Nach den für die Werbung für nicht kommerzielle und für politische Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen geltenden Regelungen darf das Aufstellen der Stellschilder grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens zehn Tagen vor Veranstaltungen, für die geworben wird, erlaubt werden. Hierbei wird an den Aufstellungszeitpunkt angeknüpft. Ein Stellschild mit Werbung für mehrere Veranstaltungen ist nur dann genehmigungsfähig, wenn jede Veranstaltung innerhalb von zehn Tagen stattfindet.

2. Wie sind die Regelungen bei kommerziellen Veranstaltern?

Für kommerzielle Veranstaltungen wird keine Stellschilderwerbung auf öffentlichen

Wegen erlaubt. Hierfür stehen die von Veranstaltern gegen Entgelt buchbaren Anlagen zur Außenwerbung aufgrund der von der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Werberechtsverträge zur Verfügung.

3. Gelten Konzerte in Kirchen als kommerzielle Veranstaltungen oder gibt es andere Regelungen? Welche?

Konzerte in Kirchen, wenn sie unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag besucht werden können, gelten nicht als kommerzielle Veranstaltungen.

4. Ist es zutreffend, dass es Bestrebungen für eine Veränderungen dieser Regelungen gibt?

Die bisherige Regelung hat sich nach Einschätzung der insgesamt zuständigen Behörden bewährt. Im Rahmen der Neufassung einer Fachanweisung über Werbeanlagen, Hinweisschilder und Sonderbeleuchtung auf öffentlichen Wegen und privaten Verkehrsflächen wird die hierfür zuständige Behörde prüfen, ob es für Stellschilder mit Plakaten, auf denen mehrere Veranstaltungen angekündigt werden, neuer Regelungen zur Berechnung der Frist bedarf.

5. Oder sind diese Regelungen verändert worden?

6. Oder werden sie anders ausgelegt oder angewendet?

Nein.

7. Geht die Veränderung in der Handhabung auf Aktivitäten eines oder mehrerer Bezirksämter zurück?

8. Oder geht die Veränderung in der Handhabung auf Aktivitäten der Finanzbehörde zurück?

9. Was sind die Gründe für die Veränderungen?

10. Wie werden die Veranstalter kleiner Veranstaltungen in den Stadtteilen darüber informiert?

Entfällt.