Filialnetz der Deutschen Post AG

Die Deutsche Post AG strukturiert Medienberichten zufolge derzeit ihr Angebot neu. Zum einen gibt sie bekannt, bis zu 4.000 neue Verkaufsstellen im Bundesgebiet einrichten zu wollen. Jeden Monat gebe es seit vielen Jahren bis zu 40 neue Verkaufspunkte, teilt sie mit. Die zeitgleiche Ankündigung der Deutschen Post AG, sich von allen eigenen Filialen trennen zu wollen, deutet dagegen auf künftig weniger Service vor Ort hin. In diesem Zusammenhang gibt die jüngst bekannt gegebene Schließung einer Filiale in Fuhlsbüttel Anlass zu der Frage, ob die Deutsche Post AG in Hamburg der Versorgungsverpflichtung aus der PUDLV nachkommt. Der Senat muss sich fragen lassen, ob er als zuständige Kommune von seinen Rechten gegenüber der Deutschen Post AG ausreichend nachgekommen ist, um den Hamburgerinnen und Hamburgern ihre Filiale „vor Ort" zu erhalten.

Daher fragen wir den Senat:

Die Mindestanforderungen an die postalische Versorgung sind in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 26 G vom 7. Juli 2005 I 1970, festgelegt. Vorgaben, die der Deutschen Post AG auferlegen, die sogenannten stationären Einrichtungen als eigene Filialen mit unternehmenseigenem Personal zu betreiben, bestehen nicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Deutschen Post AG wie folgt:

1. Welche Postdienstleistungen müssen gemäß PUDLV in einer Entfernung von maximal 2.000 Metern für die Hamburgerinnen und Hamburger erreichbar sein? Bitte einzeln aufzählen.

In den stationären Einrichtungen müssen gemäß § 2 Nummer 1 PUDLV Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 PUDLV sowie gemäß § 3 Nummer 1 PUDLV Verträge über Paketbeförderungsleistungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Im Übrigen siehe Anlage.

2. Handelt es sich bei den 2.000 Metern um eine Luftlinienangabe oder um die tatsächlich zurückzulegende Strecke? Wie werden vorhandene Hindernisse (zum Beispiel Bahnschienen) bei der Berechnung der 2.

Meter berücksichtigt?

Die Deutsche Post AG geht bei der Bemessung nicht von der Luftlinienentfernung aus, sondern richtet sich nach der Strecke, in der die Filiale fußläufig unter Beachtung von Verkehrsvorschriften und ohne unzumutbare Gefährdungen erreichbar ist.

3. Welche Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg gelten als zusammenhängend bebaute Gebiete im Sinne des § 2 Nummer 1 der PUDLV beziehungsweise welche Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg gelten als nicht zusammenhängend bebaut? Auf welcher fachlichen und rechtlichen Grundlage wird diese Feststellung getroffen?

Gemäß § 2 Nummer 1 Satz 4 und 5 PUDLV muss in allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist.

Die Vorschrift bezieht sich auf den Gemeindebegriff im kommunalrechtlichen Sinne.

Die Feststellung, welche Gebiete einer Gemeinde als zusammenhängend bebaute Gebiete beziehungsweise als nicht zusammenhängend bebaute Gebiete gelten, wird von der Deutschen Post AG getroffen. Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, kann die für die Überwachung der Einhaltung der PUDLV zuständige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eingeschaltet werden.

4. Wie lautet die Stellungnahme im Wortlaut, die die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Deutschen Post AG hinsichtlich der in diesem Jahr ihr bekannt gemachten Schließung der Filiale in Fuhlsbüttel abgegeben hat?

Die zuständige Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben, da ein Verstoß gegen die Vorgaben der PUDLV nicht ersichtlich ist.

5. Beispiel Sülldorf: Welche Postfiliale mit dem in der PUDLV vorgegebenen Angebot (siehe Frage 1.) ist für Anwohner der Straße Steenrehm in Sülldorf in höchstens 2.000 Metern Entfernung zu erreichen?

Die Post-Partnerfiliale Sülldorfer Landstraße 11.

6. Beispiel Langenhorn: Welche Postfiliale mit dem in der PUDLV vorgegebenen Angebot (siehe Frage 1.) ist für Anwohner der Straße Hohe Liedt in Langenhorn in höchstens 2.000 Metern Entfernung zu erreichen?

Die Deutsche Post AG hat mitgeteilt, dass der Weg zur nächstgelegenen Filiale weiter ist als 2.000 Meter und angekündigt, dass deshalb ein neuer Standort mit verbesserter Abdeckung eingerichtet werden soll. Konkrete Ortsangaben liegen noch nicht vor.

7. Beispiel Fuhlsbüttel: Welche Postdienstleistungen werden im Einzelnen in der Filiale am Erdkampsweg angeboten (bitte einzeln aufzählen)? Handelt es sich um alle nach der PUDLV vorgesehenen Dienstleistungen (siehe Frage 1.)?

Es werden dort alle Leistungen nach § 1 PUDLV sowie zusätzliche Leistungen angeboten. Siehe auch Antwort zu 1.

8. Sieht die Deutsche Post AG Verbesserungsbedarf bei ihrem Filialnetz in Hamburg, wenn ja, in welcher Hinsicht?

Ja. Die Deutsche Post AG Post weist dazu auf die angekündigte Einrichtung von bundesweit zusätzlich 4.000 Verkaufsstellen und zusätzliche Services, zum Beispiel durch Packstationen und Paketboxen, hin.

9. Sieht der Senat beziehungsweise sieht die zuständige Fachbehörde als zu beteiligende Kommune Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Filialnetzes der Deutschen Post AG in Hamburg?

Die zuständige Behörde begrüßt Verbesserungen des Filialnetzes. Im Übrigen ist die Deutsche Post AG bei der Ausgestaltung des Netzes im Rahmen der Vorgaben der PUDLV frei und trägt die Kosten des Netzes.

10. Welche Filialen der Deutschen Post AG bestehen derzeit in den Stadtteilen Rissen, Blankenese, Iserbrook, Sülldorf, Nienstedten, Osdorf und Lurup?

Wedeler Landstraße 45 (Rissen), Sülldorfer Landstraße 11 (Iserbrook/Sülldorf), Bahnhofstraße 19 (Blankenese), Osdorfer Landstraße 218 (Osdorf), Bornheide 45 (Osdorf/Lurup), Osdorfer Landstraße 131 (Osdorf), Nienstedter Straße 2e (Nienstedten), Lüttkamp 2 (Lurup), Elbgaustraße 118a (Lurup).

11. Welche zusätzlichen Filialen beabsichtigt die Deutsche Post AG, in den Stadtteilen Rissen, Blankenese, Iserbrook, Sülldorf, Nienstedten, Osdorf, Lurup, Langenhorn, Fuhlsbüttel, Ohlsdorf, Alsterdorf und Groß Borstel mit welchen Standorten zu wann und mit jeweils welchem Angebot einzurichten?

Konkrete Ankündigungen liegen der zuständigen Behörde bisher nicht vor.

12. Welche vorhandenen Filialen in den genannten Stadtteilen (siehe vorherige Frage) halten die in der PUDLV vorgesehenen Dienstleistungen (siehe Frage 1.) in vollem Umfang vor?

In den genannten Stadtteilen bieten alle Filialen, die nach § 2 Absatz 1 PUDLV betrieben werden, die nach § 1 PUDLV vorgegebenen Leistungen im vollen Umfang an. In den meisten Filialen werden zusätzliche Leistungen angeboten.

Die zuständige Behörde weist darauf hin, dass in den angekündigten zusätzlichen Verkaufsstellen nicht alle Leistungen nach § 1 PUDLV angeboten werden müssen, sofern es sich nicht um Filialen handelt, zu deren Betrieb die Deutsche Post AG gemäß § 2 Absatz 1 PUDLV verpflichtet ist. Anlage § 1 PUDLV nennt folgende Dienstleistungen: § 1 Universaldienst:

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1

Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1. Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),

2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),

3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),

4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1. die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,

2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,

3. deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder

4. deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.