Die entlassungsvorbereitenden Maßnahmen werden einzelfallbezogen dokumentiert und ausgewertet
§§ 15, 12 HmbStVollzG) oder eine Verlegung in den offenen Vollzug (§ 94 i.V.m. § 11 Absatz 2 HmbStVollzG) gehören. Im Übrigen siehe Drs. 19/2073.
Es ist nicht möglich, Stundenkontingente für die erfragte sozialpädagogische und therapeutische Begleitung, die Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche und der sonstigen Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung darzustellen. Die notwendigen Maßnahmen werden auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Sicherungsverwahrten abgestimmt.
b) Werden diese Maßnahmen evaluiert?
Wenn ja, werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Wenn nein, warum werden die Maßnahmen nicht evaluiert?
Nein. Die entlassungsvorbereitenden Maßnahmen werden einzelfallbezogen dokumentiert und ausgewertet. Eine Veröffentlichung der Daten ist nicht vorgesehen. Mit einer weitergehenden Evaluation der Maßnahmen hat sich der Senat bisher nicht befasst.
13. In der Praxis werden die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten Gefangenen häufig erst dann angeboten werden, wenn sich mit Ablauf der Therapie eine Entlassungsperspektive abzeichnet.
Dies bedeutet für Sicherungsverwahrte eine Benachteiligung, weil sie keine greifbare Entlassungsperspektive haben.
a) Haben die vom Urteil des EGMR betroffenen Sicherungsverwahrten während der Verbüßung ihrer Haftstrafen Angebote der Sozialtherapie oder sonstige Maßnahmen zur Tataufarbeitung wahrgenommen?
Wenn ja, wie viele von den betroffenen Personen haben welche konkreten Maßnahmen durchlaufen? Wie lange dauerten die Therapien/Maßnahmen jeweils?
Ja. Sieben Personen sind während der Verbüßung von Freiheitsstrafe in der sozialtherapeutischen Anstalt beziehungsweise Abteilung behandelt worden und haben an Maßnahmen der Delinquenzbearbeitung teilgenommen.
Zu den konkreten Maßnahmen gehören:
- Teilnahme am Sex Offender Treatment Programme (SOTP), einem kognitivbehavioralen Gruppenprogramm für Sexualstraftäter,
- Teilnahme an der Gruppe Reasoning and Rehabilitation, einem kognitiv-behavioralen Behandlungsprogramm,
- Therapeutische Einzelgespräche,
- Einzelgespräche mit einem Psychiater,
- Medikamentöse Behandlung mit Androcur,
- Teilnahme an einer deliktspezifischen Gruppentherapie,
- Soziales Training,
- Auseinandersetzung mit dissozialen Verhaltensmustern der Straffälligkeit und deren Ursache.
Die Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung beziehungsweise Anstalt dauerte in zwei Fällen drei Jahre und acht Monate und in jeweils einem Fall drei Jahre, zwei Jahre und acht Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und drei Monate beziehungsweise ein Jahr und zwei Monate (Gesamtdauer, soweit Betroffene mehrfach in die Sozialtherapie aufgenommen wurden). Für Maßnahmen zur Delinquenzbearbeitung kann eine Zeitdauer nicht angegeben werden.
b) Haben die vom Urteil des EGMR betroffenen Sicherungsverwahrten während der Zeit der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Verbüßung der Haftstrafe Angebote der Sozialtherapie oder sonstige Maßnahmen zur Tataufarbeitung wahrgenommen?
Wenn ja, wie viele von den betroffenen Personen haben welche konkreten Maßnahmen durchlaufen? Wie lange dauerten die Therapien/Maßnahmen jeweils?
Ja. Fünf Personen sind während der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der sozialtherapeutischen Anstalt beziehungsweise Abteilung behandelt worden und haben an Maßnahmen der Delinquenzbearbeitung teilgenommen.
Zu den konkreten Maßnahmen siehe Antwort zu 13. a).
Die Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung beziehungsweise Anstalt dauerte beziehungsweise dauert bisher in jeweils einem Fall sechs Jahre und sechs Monate, vier Jahre und acht Monate, zwei Jahre und acht Monate, acht Monate und vier Monate (Gesamtdauer, soweit Betroffene mehrfach in die Sozialtherapie aufgenommen wurden). Für Maßnahmen zur Delinquenzbearbeitung kann eine Zeitdauer nicht angegeben werden.
Alle nach § 67a StGB aus der Sicherungsverwahrung in die Maßregelvollzugseinrichtung der Asklepios Klinik Nord überwiesenen Patienten haben therapeutische Angebote und Maßnahmen wahrgenommen. Im Übrigen siehe Antwort zu den Fragen 11. und 12.
c) Wie viele der vom Urteil des EGMR betroffenen Sicherungsverwahrten haben weder während der Verbüßung ihrer Haftstrafe noch während der Zeit der Sicherungsverwahrung eine Sozialtherapie oder sonstige Maßnahme zur Tataufarbeitung wahrgenommen?
Sechs Personen.
d) Wie viele dieser Personen wurden nicht zu einer Sozialtherapie oder sonstigen Maßnahme zugelassen, weil sie als „nicht therapiefähig" gelten?
Zwei Personen.
e) Wie viele dieser Personen haben von sich aus die Teilnahme an einer Therapie beziehungsweise Maßnahme abgelehnt?
Vier Personen.
14. Im „Hamburger Abendblatt" vom 21.05.2010 wird der Justizsenator zitiert, dass mit dem „Konzept der täterorientierten Prävention „TOP individuell" und der Zusammenarbeit mit Spezialisten aus dem UKE" ein breites Angebot an Maßnahmen angeboten wird, mit dem Ziel, weitere Straftaten zu verhindern. Ein wesentliches Elemente des Konzeptes täterorientierte Prävention besteht darin, eine engmaschige Überwachung sogenannter Risikogewalttäter nach ihrer Haftentlassung sicherzustellen durch eine reibungslose Zusammenarbeit der Führungsaufsichtsstelle, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, des Strafvollzugsamts, der JVA und der Strafvollstreckungskammern. Das Konzept ist erst vor Kurzem erarbeitet worden und gilt seit dem 1. März 2010.
a) Wesentliches Element des TOP-Konzepts ist die Prävention durch Überwachung der Entlassenen. Beinhaltet das Konzept neben der Überwachung auch Elemente, die die Entlassenen direkt unterstützen und motivieren, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen?
Die Dauer der Haftstrafe für die Anlasstat, die der Anordnung der Sicherungsverwahrung zugrunde liegt.
Wenn ja, welche Elemente sind dies?
Wenn nein, warum nicht?
Das Konzept sieht vor, dass dem Verurteilten noch vor der Entlassung durch das Gericht ein Bewährungshelfer bestellt wird, damit dieser rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt zu dem zu Entlassenden aufnehmen kann und dann auch praktische Unterstützung, wie Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und gegebenenfalls Suche nach einem geeigneten Therapeuten, gewähren kann. Während der gesamten Dauer der Führungsaufsicht begleitet der Bewährungshelfer ihn unterstützend und motivierend. Um das zu gewährleisten, wurde im Rahmen des TOP-Konzeptes eigens für den hier in Rede stehenden Personenkreis der Abschnitt „Konzentrierte Führungsaufsicht" bei der Erwachsenenbewährungshilfe des Fachamtes für Straffälligen- und Bewährungshilfe im Bezirksamt Eimsbüttel eingerichtet. Hierfür wurden sechs neue Stellen geschaffen, die mit sechs Bewährungshelfern besetzt sind, die sich ausschließlich um die TOP-Täter kümmern und deren Fallbearbeitung bei circa 40 statt der sonst üblichen 100 Probanden liegt (vergleiche Bürgerschafts-Drs. 18/7393). Dem Verurteilten kann auch die Vorstellung oder eine ambulante Therapie in den Forensischen Ambulanzen der Hansestadt aufgegeben werden. In der Asklepios Klinik Nord stehen insgesamt 30 Therapieplätze für Verurteilte mit psychischen Erkrankungen zur Verfügung, im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ist ein Therapieangebot für insgesamt 65 Sexualstraftäter sichergestellt.
b) Ist eine Evaluation des TOP-Konzeptes geplant?
Eine Evaluation des TOP-Konzeptes ist bisher nicht geplant. Zur Überprüfung der Effizienz des Konzeptes stehen die beteiligten Stellen in einem fortlaufenden Erfahrungsaustausch.
c) Fachleute weisen darauf hin, dass eine polizeiliche Überwachung auf der Basis einer qualifizierten Gefahrenprognose in einigen Fällen notwendig ist, gleichwohl geben sie zu bedenken, dass es zu verhindern gilt, die zu entlassenden Sicherungsverwahrten an den Pranger zu stellen, zu diffamieren und erneut auszugrenzen. Durch welche Maßnahmen wird dies sichergestellt?
Alle Maßnahmen werden unter Beachtung aller datenschutzrechtlich relevanten gesetzlichen Vorgaben getroffen und sind mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Eine gesonderte Risikostraftäterdatei wird nicht geführt.
d) Die Einstufung als Risikogewalttäter zieht staatliche Überwachungsmaßnahmen nach sich, die aufseiten der Betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen. Angesichts der Fehleranfälligkeit der Gefährlichkeitsprognosen stellt sich die Frage, ob für die Betroffenen der Rechtsweg gegen die Einstufung als Risikogewalttäter eröffnet ist?
Wenn nein, warum nicht?