Flucht aus dem AK Ochsenzoll

Zeitungsberichten zufolge war am 14. Juli einer Patientin die Flucht aus der forensischen Psychiatrie des Krankenhauses Ochsenzoll während eines Ausganges gelungen. Die sich immer noch auf der Flucht befindliche Person gilt als gewaltbereit.

Vollzugslockerungen bedürfen nach dem Gesetz der Zustimmung des ärztlichen Direktors.Bei diesem Fall handelt es sich nicht um die erste erfolgreiche Flucht aus Ochsenzoll. Zu erinnern sei hier nur an die spektakuläre Befreiung des sogenannten Heidemörders.

Bei dem in der Vorbemerkung der Anfrage genannten Einzelfall vom 14. Juli 1999 handelt es sich nicht um eine Flucht aus der forensischen Abteilung des Klinikums Nord ­ Ochsenzoll, sondern um eine Entweichung aus bereits eingeleiteter und zugleich längerfristig laufender Unterbringungslockerung.

Vollzugslockerungen sind notwendige Schritte im Rahmen des Maßregelvollzugs, um Patientinnen und Patienten schrittweise und kontrolliert auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten.Vollzugslockerungen werden nur ausgesprochen, sofern diese unter Abwägung aller Gesichtspunkte, auch der Sicherheit der Bevölkerung, verantwortet werden können.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil auf Grundlage von Auskünften des Landesbetriebes Krankenhäuser, wie folgt.

1. Wie viele Fluchtversuche bzw.Entweichungen wurden in den vergangenen fünf Jahren aus Ochsenzoll registriert? Wie sind diese Fälle im einzelnen ausgegangen?

Für den Zeitraum bis einschließlich 1997 wird auf die Antworten des Senats auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksache 15/7207 (Antwort zu 1.) und Drucksache 16/372 (Antwort zu 4. bis 6.) verwiesen.

1998 kam es bei den zu einer Maßregel nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) Verurteilten insgesamt sechsmal zu einem Mißbrauch der Urlaubsregelungen im Sinne von geringfügiger Überziehung des gewährten Ausgangs. Im gleichen Jahr kam es in Haus 18 zu einer unerlaubten Entfernung aus der Lockerung am 19. Januar 1998. Der Patient kehrte am 21. Januar 1998 freiwillig zurück.

Im laufenden Jahr sind bislang vier Lockerungsmißbräuche zu verzeichnen:

­ Eine Patientin benutzte am 19. April 1999 einen ihr eingeräumten Ausgang ins Krankenhausgelände, um für wenige Stunden zu einem Besuch ihre Angehörigen aufzusuchen. Sie kehrte noch am selben Tag ins Krankenhaus zurück.Nach wieder aufgenommener Unterbringungslockerung hat sie sich am 14. Juli 1999 erneut entfernt und ist zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte war die Patientin nach der unter der medikamentösen Behandlung eingetretenen durchgreifenden Besserung nicht als gewaltbereit einzuschätzen.

­ Ein Patient, der sich im Rahmen der Entlassungsvorbereitung auf einer allgemeinpsychiatrischen Station befand, entfernte sich am 25. Februar 1999. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in weitgehenden Lockerungen mit ausgedehnter Wochenendbeurlaubung. Er kam am 27. Februar 1999 freiwillig zurück.

­ Am 22. Juli 1999 wurde nach einem Patienten gefahndet, der zu einem für diesen Tag anberaumten Vorstellungstermin bei seiner ihn betreuenden Ärztin nicht erschienen war. Er befand sich bereits seit dem 1. Juli 1999 mit einer entsprechenden Urlaubsregelung in der für ihn nach seiner anstehenden Entlassung vorgesehenen betreuten Wohneinrichtung. Der Patient kehrte am 27. Juli 1999 freiwillig ins Krankenhaus zurück.

2. Welche Erwägungen lagen der oben erwähnten Vollzugslockerung zugrunde?

3. Wem oder welcher Behörde ist der ärztliche Direktor bei seinen Entscheidungen über Vollzugslockerungen zur Rechtfertigung verpflichtet, und welche Möglichkeiten gibt es von seiten der Behörden, hierauf Einfluß zu nehmen?

Zur Erreichung des Vollzugsziels der in § 2 Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz (HmbMVollzG) beschriebenen Ziele und Grundsätze sind Vollzugslockerungen zu einem gewissen Zeitpunkt der Behandlung unverzichtbar, insbesondere als Vorbereitung auf eine spätere Entlassung.Vollzugslockerungen sind in § 21 HmbMVollzG ausdrücklich geregelt.Nach § 5 HmbMVollzG obliegt die Entscheidung über Vollzugslockerungen dem Leiter der Einrichtung. Ergänzt wird diese Bestimmung durch eine Dienstanweisung, die eine Konsultation des Ärztlichen Direktors der Klinik fordert. Zur Absicherung der eigenen Einschätzung und auch zur eigenen Entlastung hat die Klinik in derVergangenheit externe Gutachter zur Beratung herangezogen oder auf deren Heranziehung gegenüber der zuständigen Strafvollstreckungskammer bestanden. Behörden nehmen keinen Einfluß auf ärztliche Entscheidungen über Lockerungsmaßnahmen.

4. In welcher Weise wurde von diesen Möglichkeiten in der Vergangenheit Gebrauch gemacht?

Entfällt.