Hinterlegungsstelle

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I S. 2614) vom 23. November 2007 ist die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 als Bundesrecht aufgehoben worden; die Aufhebung wird zum 1. Dezember 2010 wirksam. Entsprechend soll die Hinterlegungsordnung insgesamt als neues Hamburgisches Landesgesetz, nämlich als Hinterlegungsgesetz, gefasst werden. Zwischen den Landesjustizverwaltungen hat eine Abstimmung des Gesetzentwurfes mit dem Ziel stattgefunden, das Hinterlegungsrecht möglichst einheitlich auszugestalten.

Das vorgeschlagene Hinterlegungsgesetz orientiert sich im Wesentlichen an den Vorgaben der bisherigen Hinterlegungsordnung, die behutsam an die Systematik und den Sprachgebrauch des modernen Gesetzgebers angepasst werden. Es finden sich weiter allgemeine Bestimmungen, Regelungen zur Annahme, zur Verwahrung der Hinterlegungsmasse, zur Herausgabe, zum Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe und zur Hinterlegung in besonderen Fällen. Die Einführung eines Hinterlegungsgesetzes hat die Änderung weiterer Landesgesetze zur Folge, die bisher auf die Hinterlegungsordnung verweisen.

So hat die Einführung des Hinterlegungsgesetzes die Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes, soweit diese auf die Hinterlegungsordnung verweisen zur Folge.

II. Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das anliegende Gesetz beschließen. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften Die zuständige Behörde kann ein Amtsgericht für mehrere Gerichtsbezirke zur Hinterlegungsstelle bestimmen.

(3) Hinterlegungskasse ist die Justizkasse Hamburg.

§ 2:

Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

§ 3:

Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle:

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4:

Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakte zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer bzw. eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 5:

Überprüfung von Entscheidungen:

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (BGBl. III 300-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

(4) Ist durch die Entscheidung der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. des dienstaufsichtführenden Richters ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen die Freie und Hansestadt Hamburg der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Hamburg zuständig.

Abschnitt 2:

Annahme

§ 6:

Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7:

Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

1. auf Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8:

Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers:

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die Hinterlegerin bzw. den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin bzw. ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese bzw. diesen; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist,

2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist, sowie gegebenenfalls, ob sich die Hinterlegung auf künftige oder wiederkehrende Leistungen bezieht, Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Vom...........

3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten,

4. bei Hinterlegung von Wertpapieren:

a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,

b) Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden,

5. bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag,

6. bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen. Wird zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin bzw. der Gläubiger, für die bzw. den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin bzw. den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihre bzw. seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht der Gläubigerin bzw. des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person der Erblasserin bzw. des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, zusätzlich sind das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers anzugeben.

(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) vom 15. November 1940 (BGBl. III 403-4), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726), in der jeweils geltenden Fassung ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) Ist die antragstellende Person durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.

(5) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 9:

Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages:

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der Einzahlerin bzw. dem Einzahler oder der Einlieferin bzw. dem Einlieferer zur Stellung des Antrages eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 10:

Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung:

(1) Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegerin bzw. den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist die Hinterlegerin bzw. der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.

(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

Abschnitt 3:

Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11:

Zahlungsmittel:

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.

§ 12:

Verzinsung Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:

1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht,

2. der Zinssatz beträgt 1 vom Tausend monatlich,

3. die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig,

4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst.

Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

§ 13:

Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten:

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.