Mietverträge im Hafen
Betreff: Mietverträge im Hafen
Auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/6502) nach den zwischen der Hamburg Port Authority (HPA) mit Hafendienstleistungsunternehmen geschlossenen Pachtverträgen im Hamburger Hafengebiet verweigert der Senat eine Auskunft und beruft sich dabei auf § 3 Absatz 3 HPA-Gesetz.
Nach § 2 Absatz 1 HPA-Gesetz ist die HPA eine Anstalt öffentlichen Rechts, zu deren Aufgaben es gemäß § 3 Absatz 1 HPA-Gesetz unter anderem gehört, Hafengrundstücke zu vermieten. Diese öffentliche Aufgabe obliegt der HPA, weil in Hamburg Unternehmen innerhalb der Hafengebietsgrenze kein Eigentum an entsprechenden Liegenschaften erwerben können. Wäre das der Fall, wären die Eigentumsverhältnisse über Grundbücher zugänglich.
Zumindest die Tatsache, mit welchen Unternehmen die HPA einen Flächenmiet- und/oder Kaimauermietvertrag geschlossen hat, ist damit eine den Kontrollorganen der HPA als Anstalt öffentlichen Rechts zugänglich zu machende Information. Die Kontrollrechte besitzen insoweit insbesondere auch Senat und Bürgerschaft (siehe Begründung zum HPA-Gesetz A. 3.1. Drs. 18/2332).
Der Senat hat bereits einmal eine Schriftliche Kleine Anfrage im Hinblick auf die Tragweite der Rechtsnatur der HPA nach den Feststellungen des Bürgerschaftspräsidenten nicht ordnungsgemäß beantwortet (siehe Drs. 19/4843 sowie das entsprechende Schreiben des Bürgerschaftspräsidenten an den Senat).
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Die Vermietung von Flächen und Kaimauern führt die Hamburg Port Authority (HPA) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) durch.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
1. Mit welchen Unternehmen hat die HPA Flächen- und/oder Kaimauermietverträge innerhalb der durch das Hafenentwicklungsgesetz festgelegten Hafengrenzen geschlossen (bitte jeweils die Fläche und das entsprechende Unternehmen angeben)?
2. Welche Laufzeiten haben die unter 1. genannten Mietverträge, und wann enden sie?
Mit der Nennung der Unternehmen, mit denen die HPA Flächen- oder Kaimauerverträge geschlossen hat, besteht die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen verletzt werden.
In erheblichem Umfang werden von Mietern der HPA Untermietverträge abgeschlossen. Mit der Nennung der Hauptmieter könnten zusammen mit der augenscheinlichen Nutzung der Mietobjekte Rückschlüsse auf Marktaktivitäten und Strategien der Hauptmieter gezogen werden.