Mit dem Vermittlungsgutschein können nach § 16 Absatz 1 SGB II

Wie unabhängig sind die privaten Arbeitsvermittler bei der Vermittlung von Hartz IV-Bezieherinnen und Beziehern?

Mit dem Vermittlungsgutschein können nach § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m.

§ 421 g SGB III neben Arbeitslosengeld I-Bezieherinnen und Beziehern auch arbeitslose Hartz IV-Bezieherinnen und Bezieher eine private Arbeitsvermittlerin oder einen privaten Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten, um auf den Ersten Arbeitsmarkt vermittelt zu werden. Ein privater Arbeitsvermittler oder eine private Arbeitsvermittlerin haben bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheins dabei nur dann einen Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit, wenn sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich vermittelt haben. Mit der Vergütung sind dann auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind.

Problematisch sind zum einen die Fälle, bei denen die Tätigkeit der privaten Arbeitsvermittlerin oder des privaten Arbeitsvermittlers nicht in der Zusammenführung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt, sondern in der fast vollständigen Übernahme von Aufgaben, die üblicherweise von der Personalabteilung eines Unternehmens wahrgenommen werden. Wird aber unter dem Deckmantel einer unabhängigen privaten Arbeitsvermittlung in Wahrheit eine ausgegliederte Personalabteilung betrieben, müsste hierfür auch ausschließlich der wahre „Kunde", also die entsprechende Firma, bezahlen. Es ist nämlich allein Aufgabe der Unternehmen, Personal auszuwählen und einzustellen. Wird ein privater Arbeitsvermittler oder eine private Arbeitsvermittlerin von einem Unternehmen beauftragt, nach neuen Arbeitnehmern zu suchen, dann kann aber nicht auch noch ein Vermittlungsgutschein eingelöst werden, um letztlich doppelt abzukassieren.

Problematisch sind zum anderen die Fälle, bei denen eine Verflechtung vorliegt, der private Arbeitsvermittler oder die private Arbeitsvermittlerin also sowohl für den oder die Arbeitssuchende(n) als auch im Interesse des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig wird. In solchen Fällen kann nicht mehr von einer Vermittlung durch einen vom Arbeitgeber unabhängigen „Dritten" ausgegangen werden.

Es werden hier Anzeigen mit offenen Stellen im Auftrag eines Unternehmens geschaltet, um entsprechendes Personal zu gewinnen. Teilweise werden hier Leistungen dann auch sowohl gegenüber dem Arbeitgeber wie auch der Agentur für Arbeit abgerechnet. Selbst wenn sich aber kein tatsächlicher Nachteil für den oder die Arbeitssuchende(n) ergeben sollte, genügt dieser Konflikt, um wegen der Verflechtung einen Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Die nachfolgenden Daten beruhen auf Angaben von team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) und der Bundesagentur für Arbeit ­ Regionaldirektion Nord. Die eingesetzten EDV-Systeme lassen nicht in jedem Fall eine der Fragestellung entsprechende Auswertung zu. Ein Teil der abgefragten Daten wird nicht erhoben oder kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt beziehungsweise ausgewertet werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wer überprüft in welchen zeitlichen Abständen die privaten Vermittlungsagenturen in Hamburg auf entsprechende Missbrauchsfälle hin?

Es erfolgt keine regelhafte Überprüfung der privaten Vermittlungsagenturen.

2. Wie viele Missbrauchsfälle hat es in Hamburg im letzten Jahr (vergangene zwölf Monate) gegeben (bitte nach Art des Missbrauchstatbestandes differenzieren)?

In 13 Fällen. In zwölf Missbrauchsfällen wegen personeller Verflechtung zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber, in einem Missbrauchsfall wegen gefälschter Unterschrift des Kunden durch den privaten Arbeitsvermittler.

3. In wie vielen Fällen ist die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden?

In allen Fällen.

4. In wie vielen Fällen sind Ordnungswidrigkeiten wegen des Missbrauchs von Vermittlungsgutscheinen verfolgt und geahndet worden (bitte nach Verfolgung und Ahndung differenzieren)?

In keinem Fall.

5. Nach welchen Prinzipien wird die Tätigkeit privater Arbeitsvermittler generell überprüft? Welche internen Richtlinien liegen diesen Prüfungen zugrunde?

Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen siehe Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A044-Vermittlungshilfen/Publikation/pdf/GA-VGS.pdf.

6. Wird die Anzahl der ausgegeben Vermittlungsgutscheine für den Rechtskreis SGB II mittlerweile erfasst?

Ja.

7. Wenn nein, warum immer noch nicht?

Entfällt.

8. Wie hoch ist die Anzahl der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine im Rechtskreis SGB III?

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010 wurden 2.153 Vermittlungsscheine ausgegeben. Aktuellere Daten liegen der zuständigen Behörde nicht vor.

9. Wie hoch liegt die Vermittlungsquote über den Vermittlungsgutschein im Rechtskreis SGB II und wie hoch im Rechtskreis SGB III?

Siehe Vorbemerkung.

10. Wie viele Vermittlungsgutscheine wurden im letzten Jahr (vergangene zwölf Monate) tatsächlich eingelöst (bitte nach Rechtskreisen SGB II und SGB III differenzieren)?

Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 wurden folgende erste Raten ausgezahlt: SGB II-Bereich: 1. SGB III-Bereich: 622.

11. In wie vielen Fällen wurde im letzten Jahr (vergangene zwölf Monate) auch die sogenannte zweite Tranche nach sechs Monaten ausbezahlt (bitte nach Rechtskreisen SGB II und SGB III differenzieren)?

Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 wurden folgende zweite Raten ausgezahlt: SGB II-Bereich: 922 SGB III-Bereich: 181.

12. In wie vielen Fällen wurde jeweils bei der Einlösung eine Überprüfung auf Missbrauch durchgeführt (bitte nach Rechtskreisen SGB II und SGB III sowie nach erster und zweiter Tranche differenzieren)?

Die Überprüfung auf Missbrauch findet bei jeder Einlösung statt.

13. Wie beurteilt der Senat die Missbrauchsproblematik beim Instrument Vermittlungsgutschein in Hamburg?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.