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Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz, BGBl. S. 2586) hat eine vollständige Neuregelung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens nach sich gezogen. Das neu eingeführte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG, BGBl. S. 2587) zieht eine inhaltliche Anpassung derjenigen Gesetze nach sich, die sich ganz oder teilweise auf das bisherige FGG beziehen. Die entsprechenden Landesgesetze sind deshalb anzupassen bzw. aufzuheben.

Das Hamburgische Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 16. Januar 1989 (HbgFGG, HmbGVBl. S. 5) enthält in § 1 Formerfordernisse für Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen. Der neue § 38 Absatz 1 Satz 1 FamFG bestimmt den Beschluss zur zentralen Entscheidungsform. Die Formerfordernisse für Ausfertigungen in § 1

HbgFGG sind deshalb auf Beschlüsse zu erstrecken. Daneben bleibt die alte Regelung im Hinblick auf die Entscheidungsform der Verfügung erhalten.

Das Gesetz betreffend die Ausführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 1899 (HbgZPOAusfG, HmbGVBl. I 3210-b) enthält Sonderregelungen zum Aufgebotsverfahren.

Beim Aufgebotsverfahren handelt es sich um die öffentliche gerichtliche Aufforderung an unbestimmte oder unbekannte Beteiligte zur Anmeldung bestimmter Rechte, wobei für den Fall der Nichtanmeldung ein bestimmter Rechtsnachteil angedroht wird, insbesondere der Verlust des Rechts. Die Sonderregelungen des HbgZPOAusfG beziehen sich auf die Veröffentlichungsweise des Aufgebots, die in Aufgebotssachen vorgeschriebenen Bekanntmachungen und die Aufgebotsfrist. Der neue § 435 FamFG sieht für das Aufgebot eine Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsweise vor, die die Hamburgische Veröffentlichungspraxis vollständig abdeckt (vgl. Begründung zu Artikel 2 des Gesetzentwurfes). Die landesrechtlichen Sonderregelungen hinsichtlich der Veröffentlichungsweise des Aufgebots und der in Aufgebotssachen vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie der Bekanntmachungsweise von Hamburgischen Staatsschuldverschreibungen, die für kraftlos erklärt sind, oder hinsichtlich derer ein Aufgebotsverfahren oder eine Zahlungssperre schwebt, können daher aufgehoben werden. Der neue § 437 FamFG regelt eine Aufgebotsfrist von mindestens 6 Wochen. Für die davon abweichende landesrechtliche Sonderregelung, die eine Aufgebotsfrist von mindestens drei Monaten vorsieht, besteht kein Bedarf; sie kann deshalb aufgegeben werden.

A. Allgemeine Begründung

Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz, BGBl. S. 2586) werden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (FGG, RBGl. S. 189, 771) aufgehoben und die bisherigen familienverfahrensrechtlichen Vorschriften im 6. Buch der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (ZPO, BGBl. S. 3202) gestrichen. Gleichzeitig wird das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FamFG, BGBl. S. 2587) eingeführt.

Das FamFG sieht eine vollständige Neuregelung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens vor, was eine inhaltliche Anpassung derjenigen Gesetze nach sich zieht, die sich ganz oder teilweise auf das bisherige FGG beziehen. Die entsprechenden Landesgesetze sind deshalb anzupassen.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet folgende Änderungen:

1. Die landesrechtlichen Regelungen zur Form der Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen im Hamburgischen Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 16. Januar 1989 (HbgFGG, HmbGVBl. S. 5) sind auf Grund der umfassenden Neuordnung der Entscheidungsform für Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG anpassungsbedürftig geworden.

Ausfertigungen von gerichtlichen Entscheidungen sind erforderlich, weil den am Verfahren Beteiligten ein im Grundsatz uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht gemäß § 13 Absatz 1 FamFG zusteht, das sich nach § 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften erstreckt. Dieser Anspruch ist Ausdruck des Rechts auf rechtliches Gehör.

Bislang fehlte eine einheitliche Regelung der Entscheidungsform im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das FGG nimmt zwar an verschiedenen Stellen auf Verfügungen, Entscheidungen, Anordnungen oder Beschlüsse Bezug; an einer einheitlichen Systematik oder Abgrenzung dieser Erscheinungsformen fehlt es indes. Verfahrensabschließende Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers wurden im Verfahren nach dem FGG häufig als Verfügungen bezeichnet.

Das FamFG führt durch § 38 nunmehr eine gewisse Vereinheitlichung der Entscheidungsform für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit herbei. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht künftig durch Beschluss, wenn mit der Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Eine Ausnahme von der Entscheidungspflicht durch Beschluss bestimmt § 38 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Danach kann für Registersachen eine abweichende Entscheidungsform bestimmt werden. Hiervon ist in § 382

FamFG Gebrauch gemacht worden, der für Registereintragungen die Form der Verfügung vorsieht.

Die Entscheidungsform des Beschlusses wird aber auch für einige andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand nicht erledigen, vorgeschrieben. Hierzu zählen etwa der Beschluss über die Hinzuziehung von Beteiligten (§ 7 Absatz 5 FamFG) und der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes (§§ 33 Absatz 3, 89 Absatz 1 FamFG).

Für Entscheidungen im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch und im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ergibt sich die Beschlussform aus der Verweisung auf die Zivilprozessordnung (§§ 6, 76 FamFG).

Für sonstige Zwischen- und Nebenentscheidungen, etwa verfahrensleitende Anordnungen oder andere verfahrensbegleitende Verfügungen, ist die Beschlussform nicht zwingend vorgeschrieben.

Die zentrale Bedeutung der Beschlussform im FamFG macht erforderlich, die Formerfordernisse für Ausfertigungen in § 1 HbgFGG nicht mehr nur auf gerichtliche Verfügungen zu beschränken, sondern nunmehr auf Beschlüsse zu erstrecken.

2. Das Gesetz betreffend Ausführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 1899 (HbgZPOAusfG, HmbGVBl. I 3210-b), das landesrechtliche Sonderregelungen zum Aufgebotsverfahren enthält, ist in Folge der grundlegenden Überarbeitung des Aufgebotsverfahrens durch das FGGReformgesetz obsolet geworden.

Beim Aufgebotsverfahren handelt es sich um die öffentliche gerichtliche Aufforderung an unbestimmte oder unbekannte Beteiligte zur Anmeldung bestimmter Rechte, wobei für den Fall der Nichtanmeldung ein bestimmter Rechtsnachteil angedroht wird, insbesondere der Verlust des Rechts. Bislang war das Aufgebotsverfahren ­ abgesehen von einigen Sondervorschriften betreffend das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ­ bundesrechtlich im neunten Buch der ZPO geregelt. Im Aufgebotsverfahren existieren Öffnungsklauseln (vgl. § 1024 ZPO a.F., nunmehr § 484 FamFG), die abweichende Regelungen durch Landesgesetze ermöglichen. Dies betrifft vor allem die zur Anmeldung des Rechts bestimmte Aufgebotsfrist, die Art der Veröffentlichung der Aufforderung zur Anmeldung des Rechts (Aufgebot) und der übrigen veröffentlichungspflichtigen Entscheidungen.

Der hamburgische Gesetzgeber hat in Aufgebotssachen von der Öffnungsklausel, die nach bisherigem Recht in § 1024 ZPO geregelt ist, im Gesetz betreffend Ausführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 1899 Gebrauch gemacht. Die landesrechtlichen Regelungen betreffen die Veröffentlichungsweise des Aufgebots, die in Aufgebotssachen vorgeschriebenen Bekanntmachungen und die Aufgebotsfrist.

Durch das FGG-Reformgesetz werden die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren nunmehr grundlegend überarbeitet und aus der ZPO in das FamFG übertragen. Die Öffnungsklauseln zugunsten der Landesgesetzgeber werden in das FamFG übernommen.

Die bundesrechtlichen Änderungen des Aufgebotsverfahrens haben Anlass gegeben, die landesrechtlichen Sonderregelungen aufzugeben. Der gegenwärtigen amtsgerichtliche Praxis wird durch die bundesrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der unterschiedlichen Aufgebotsfristen, an denen aber nicht festgehalten werden soll (s. Begründung zu Artikel 2), vollständig entsprochen. Die Rechtsanwendung in Hamburg muss daher insoweit auch nach Aufhebung der landesrechtlichen Sonderregelungen nicht umgestellt werden. Im Zuge der Rechtsbereinigung ist das Gesetz betreffend Ausführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 1899 aufzugeben.

B.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (§ 1 HbgFGG):

Die Formerfordernisse für Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen sind dem neuen § 38 Absatz 1 Satz 1 FamFG anzupassen. Die zentrale Entscheidungsform ist nunmehr der Beschluss. Als Beschluss werden Endentscheidungen über den Verfahrensgegenstand bezeichnet. Als Beschluss werden überdies einige andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand nicht erledigen, bezeichnet. Die Entscheidungsform der Verfügung findet nur noch auf Registereintragungen und sonstige Zwischen- und Nebenentscheidungen, in denen die Beschlussform nicht vorgeschrieben ist, Anwendung. Die zentrale Bedeutung der Beschlussform im FamFG macht erforderlich, die Formerfordernisse für Ausfertigungen in § 1 HbgFGG auf Beschlüsse zu erstrecken. Im Hinblick auf die Entscheidungsform der Verfügung bleibt die alte Regelung erhalten.

Zu Artikel 2 (§§ 4­7 HbgZPOAusfG):

Das HbgZPO AusfG enthält Sonderregelungen hinsichtlich der Veröffentlichungsweise des Aufgebots, der in Aufgebotssachen vorgeschriebenen Bekanntmachungen und der Aufgebotsfrist, die durch die umfassende Regelung des Verfahrens in Aufgebotssachen im 8. Buch des FamFG obsolet geworden sind. Sie können daher gestrichen werden.

Das Bundesrecht sieht in § 435 Absatz 1 Satz 1 FamFG die Bekanntmachung durch Aushang an der Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger vor. Daneben eröffnet § 435 Absatz 1 Satz 2 FamFG die Möglichkeit, anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, d. h. im Internet, zu veröffentlichen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Eine solche Internetveröffentlichung kann beispielsweise im Rahmen des von den Landesjustizverwaltungen gemeinsam eingerichteten Justizportals über eine „elektronische Gerichtstafel" erfolgen. Überdies erlaubt der Bundesgesetzgeber in § 435 Absatz 2 FamFG dem Gericht, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen. Die bundesrechtliche Gesetzeslage deckt nunmehr die Hamburgische Veröffentlichungspraxis, so dass die landesrechtlichen Sonderregelungen hinsichtlich der Veröffentlichungsweise des Aufgebots und der in Aufgebotssachen vorgeschriebenen Bekanntmachungen (vgl. § 4 Absatz 1, Absatz 2, § 5 Absatz 1, Absatz 2, § 6 HbgZPOAusfG), sowie der Bekanntmachungsweise von Hamburgischen Staatsschuldverschreibungen, die für kraftlos erklärt sind, oder hinsichtlich derer ein Aufgebotsverfahren oder eine Zahlungssperre schwebt (vgl. § 7 HbgZPOAusfG), aufgegeben werden können.

Das Bundesrecht regelt in § 437 FamFG eine Aufgebotsfrist von mindestens 6 Wochen. Für eine Sonderregelung der Aufgebotsfrist in § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 HbgZPOAusfG von mindestens drei Monaten besteht kein Bedarf. Sie kann daher aufgegeben werden.