So werden in Teil 1 die als notwendig erkannten Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm getroffen

A. Anlass und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Erlass des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz gegen Lärm sollen die zur Sicherung der Lebensqualität in der Stadt unter verschiedenen Gesichtspunkten gebotenen Regelungen getroffen werden.

So werden in Teil 1 die als notwendig erkannten Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm getroffen. Mit Ablauf des Jahres 2001 ist die Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms (LärmVO) vom 6. Januar 1981 nach zwanzigjähriger Geltungsdauer, wie in § 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vorgegeben, außer Kraft getreten. Wenig später ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) erlassen worden. Diese Bundesverordnung beschränkt den Betrieb der in ihrem Anhang genannten, im Freien eingesetzten 57 Gattungstypen lärmerzeugender Geräte und Maschinen zeitlich und ersetzt die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) und die BaumaschinenlärmVerordnung (15. BImSchV) des Bundes, die aufgehoben wurden. In der Bundesverordnung konnte der verhaltensbezogene Lärm nicht mit geregelt werden, weil der Bund für derartige Vorschriften keine Gesetzgebungskompetenz hat. Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes allein ist aber zureichender Lärmschutz in Hamburg nicht sichergestellt. In der außer Kraft getretenen Lärmverordnung waren typische, häufiger wiederkehrende Lebenssachverhalte geregelt, die von den Vorschriften der Bundesverordnung nicht abgedeckt werden. Zwar stehen den Vollzugsbehörden für den verhaltensbezogenen Lärm mit der Anordnungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 SOG (ordnungsrechtliche Generalklausel) und der Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässigen Lärms nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie mit der Anordnungsbefugnis nach § 24 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) rechtliche Instrumente zum Lärmschutz zur Verfügung. Diese sehr allgemein gehaltenen Vorschriften führen jedoch häufig zu Rechtsunsicherheiten und damit zu einem nicht effektiven Vollzug. Die in Teil 1 vorgesehenen Regelungen greifen deshalb die Regelungen der 2001 außer Kraft getretenen hamburgischen Lärmverordnung von 1981 im Kern wieder auf.

In Teil 2 des Gesetzes werden Regelungen zu Geräuschen aus Kindertageseinrichtungen getroffen. In diesem Zusammenhang sind in letzter Zeit wiederholt Nachbarschaftskonflikte gerichtlich ausgetragen worden, die zu einer engagierten öffentlichen und politischen Diskussion geführt haben. So hat sich die Bürgerschaft wiederholt mit dem Thema befasst und den Senat ersucht, einen Vorschlag für eine gesetzliche Lösung zu unterbreiten. Die Vorschriften regeln den Grundsatz der sozialen Adäquanz von Spielgeräuschen und machen Vorgaben zur Erheblichkeit sowie der Abwägung bei Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall. Die darin vorgeschlagenen Direktiven für die Ausfüllung des maßgeblichen Bundesrechts dienen dem öffentliche Interesse an einer wohnnahen und dennoch nachbarschaftsverträglichen Versorgung mit Kindertageseinrichtungen.

Teil 3 regelt in § 9 die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die sich ausschließlich auf Tatbestände in Teil 1 beziehen, und in § 10 die notwendigen Schlussbestimmungen.

B. Begründung der einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1 (Allgemeiner Lärmschutz)

Die Vorschriften des Teil 1 dieses Gesetzes zum verhaltensbezogenen Lärmschutz beruhen auf Artikel 72 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 Grundgesetz, wonach sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Lärmbekämpfung ohne den Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm erstreckt. Soweit Teil 1 dieses Gesetzes anlagenbezogene Regelungen enthält, gründen diese auf der subsidiären Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen nach § 23 Absatz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 BImSchG. Nach § 23 Absatz 1 BImSchG wird die Bundesregierung u.a. ermächtigt vorzuschreiben, dass der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss. Soweit die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen nach § 23 Absatz 2 BImSchG ermächtigt, Vorschriften im Sinne des § 23 Absatz 1 BImSchG zu erlassen.

Bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe wird in der Regel das begriffliche Verständnis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung zu Grunde gelegt werden können.

Zu § 1 (Grundregel):

In Absatz 1 wird eine Grundpflicht für ein rücksichtsvolles Verhalten zueinander im Lärmschutz geschaffen. Dies ist ein eher programmatischer Appell und wird deshalb auch nicht mit einem Bußgeld bewehrt.

Absatz 2 regelt die Pflicht zur Rücksichtnahme bei der Tierhaltung und entspricht weitgehend § 4 Absatz 1 der mit Ablauf des Jahres 2001 außer Kraft getretenen hamburgischen Lärmverordnung von 1981. Anlagenbezogene Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechts bleiben unberührt.

Zu § 2 (Arbeiten in Ruhezeiten):

Die Regelung in Absatz 1 dient dem Schutz vor ruhestörenden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr in den primär auch dem Wohnen dienenden Gebieten. Damit entspricht sie im Kern § 1 der hamburgischen Lärmverordnung von 1981 und der Mindestbetriebsregelung in § 7 Absatz 1 der Geräte-Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die im Übrigen von dieser Regelung unberührt bleibt. Für die Ruhezeiten fehlt gegenwärtig eine Vorschrift zum Schutz vor ruhestörenden Arbeiten und nicht von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes erfasstem Geräte- und Maschinenlärm.

Absatz 2 nimmt die Bereiche vom Verbot nach Absatz 1 aus, für die Anforderungen zum Schutz vor Lärm in den erforderlichen Anlagenzulassungen zu regeln sind. Ferner werden die landwirtschaftlichen Arbeiten vom Verbot ausgenommen, die im Einzelfall den Umständen nach in den Ruhezeiten erfolgen müssen, etwa Erntearbeiten vor drohenden Unwettern.

Zu § 3 (Benutzung von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten): Absatz 1 regelt den notwendigen Lärmschutz beim Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten Begründung und greift damit § 2 der hamburgischen Lärmverordnung von 1981 auf. Eine solche Regelung ist jedenfalls in den primär dem Wohnen dienenden Gebieten für den Schutz der Ruhe unbeteiligter Dritter am späten Abend und des Nachts weiterhin notwendig, weil Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes nicht erfasst werden. Ein generelles Benutzungsverbot für Musikinstrumente in der Mittagszeit ist auf Grund der veränderten Lebensgewohnheiten nicht mehr vorgesehen.

Für die in Absatz 2 geregelte Erlaubnispflicht der Benutzung von Tonwiedergeräten und Tonerzeugungsgeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht weiterhin Bedarf. Generell ausgenommen sind von vorn herein nicht störend vernehmbare Geräusche sowie die Verwendung entsprechender Geräte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Versammlungsrechts. Mit Mitteln des Hausrechts allein können erhebliche Belästigungen durch die Benutzung solcher Geräte in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht wirksam unterbunden werden. Anders als in öffentlichen Verkehrsmitteln kann es auf öffentlichen Verkehrsflächen hingenommen werden, dass die Benutzung von Musikinstrumenten ohne elektronische Verstärkung ­ also von akustischen Instrumenten in ihrer Eigenlautstärke ­ einer lärmrechtlichen Erlaubnis nicht bedarf. Damit wird der bisherige Umgang mit Straßenmusikern nicht auf neue Grundlagen gestellt: Soweit die Straßenmusik mit unverstärkten Instrumenten erfolgt und nicht die Nachtruhe Dritter stört, verbleibt es ­ unbeschadet anderer Vorschriften, vgl. Absatz 3 ­ bei der Erlaubnisfreiheit, wie sie bisher auch bestand. Nur wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedarf es künftig zusätzlich zum bestehenden rechtlichen Instrumentarium noch einer lärmrechtlichen Erlaubnis.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass Regelungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für das Hamburgische Wegegesetz, das mit den Regelungen über die Sondernutzung öffentlicher Wege und Straßen die am stärksten betroffene Vorschrift sein dürfte. Stellt also die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf öffentlichen Wegen eine Sondernutzung dar, bedarf sie unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes auch einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Entsprechendes gilt auch für andere Vorschriften.

Zu § 4 (Ausnahmen):

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie gegebenenfalls von übergeordneten Interessen besteht nach Satz 1 die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 und des § 3 Absatz 1. Wie in § 7 Absatz 2 Sätze 2 bis 3 der 32. BImSchV bedarf es nach Satz 2 der Zulassung einer Ausnahme nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über diesen Betrieb zu unterrichten.

Zu Teil 2 (Geräusche aus Kindertageseinrichtungen) Kindertageseinrichtungen sind ortsfeste Einrichtungen, die dem Anlagenbegriff nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 BImSchG unterfallen; sie sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig (aber etwa baurechtlich). Geräusche, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, werden der Anlage zugerechnet. Für solche immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten die Grundpflichten nach § 22 Absatz 1 BImSchG. Diese können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 23 Absatz 1 BImSchG konkretisiert werden. Die Bundesregierung hat von dieser Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen keinen Gebrauch gemacht. Daher sind nach § 23 Absatz 2 BImSchG die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Regelungen zu treffen.

Gemäß Artikel 80 Absatz 4 Grundgesetz sind, soweit durch Bundesgesetz Landesregierungen ermächtigt werden Rechtsverordnungen zu erlassen, die Länder auch zur Regelung durch Gesetz befugt. Diese Möglichkeit soll hier genutzt werden.

Damit schließt sich Hamburg dem Bund sowie der deutlichen Mehrheit der Bundesländer an, die die Abgrenzung zwischen anlagen- und verhaltensbezogenem Lärm im Blick auf die Rechtssetzungskompetenz auf der Grundlage der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen immissionsschutzrechtlichen Verständnis vornimmt.

Danach ist verhaltensbezogener Lärm nur solcher, der nicht durch den Betrieb oder im Zusammenhang mit dem Betrieb entsprechender Einrichtungen entsteht; entsprechende Regelungen richten sich an die Lärm verursachenden Personen (vgl etwa die Regelungen in Teil 1 dieses Gesetzes). Die davon abweichende Meinung einiger Länder rechnet den Lärm auch aus solchen Einrichtungen jedenfalls dann dem verhaltensbezogenen Lärm zu, wenn der Verhaltensbezug von Nutzern dominiert; dies würde wegen der in erster Linie als störend empfundenen Lebensäußerungen der Kinder beim Spielen besonders im Freien auch für Kindertageseinrichtungen gelten. Seine Ursache hat der Streit in der ­ letztlich nicht abschließend aufklärbaren ­ Entstehungsgeschichte des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 24 Grundgesetz im Zuge der Föderalismusreform I; weder für die eine noch für die andere Ansicht gibt es verfassungsrechtlich zwingende Argumente (vgl. zum Streitstand detailliert: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Lärmschutz bei Sportanlagen, Kindertagesstätten und Spielplätzen, 2009, WD 3 ­ 3000 ­ 079/09, zu finden unter: http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/laermschutz.pdf). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung vorzugswürdig, die auf der Grundlage der tradierten Begriffe zu eindeutigen Ergebnissen und damit mehr Rechtssicherheit führt.

Zu § 5 (Anwendungsbereich):

In § 5 wird sowohl der Anwendungsbereich beschrieben als auch das gesetzgeberische Anliegen benannt. Danach gilt der Teil 2 für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen; damit werden nicht nur Kindertagesstätten im engeren Sinne erfasst, sondern auch andere Einrichtungen, die der tageweisen Betreuung von Kindern dienen. Mit den Regelungen wird das Ziel verfolgt, die Verträglichkeit solcher Einrichtungen hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen mit benachbarten Nutzungen im Interesse einer ausreichenden und wohnnahen Versorgung mit diesen Einrichtungen zu regeln und damit die Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb zu verbessern.

Zu § 6 (Grundsatz):

In § 6 wird als Grundsatz festgestellt, dass durch Spielen hervorgerufene Geräusche im Bereich von Kindertageseinrichtungen sozialadäquat und damit hinzunehmen sind. Die Vorschrift des § 29 a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ wird nahezu wortgleich übernommen. Ergänzt wurde dies um die konsequente Feststellung, dass die Geräusche spielender Kinder mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten, grundsätzlich verträglich sind. Diese gesetzgeberi sche Wertung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die wohnnahe Versorgung mit Kindertageseinrichtungen unter Hinnahme der damit einhergehenden Lebensäußerungen der Kinder ein auf breitem gesellschaftspolitischem Konsens fußendes Ziel ist.

Zu § 7 (Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen): § 7 ordnet die besondere Berücksichtigung des in § 6 geregelten Grundsatzes der sozialen Adäquanz von Kinderlärm bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 22 BImSchG an und nennt darüber hinaus die wesentlichen Beurteilungskriterien, nach denen die Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen im Sinne von § 22 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG zu bestimmen ist.

Zu § 8 (Anordnungen im Einzelfall): Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Behörde bei Anordnungen im Einzelfall auf der Grundlage des § 24 BImSchG nicht nur den Schutz der Nachbarschaft in seine Abwägung einzubeziehen hat, sondern auch die Gewährleistung eines sinnvollen Betriebs der Kindertageseinrichtung; dabei ist, wie schon bei der Feststellung der Erheblichkeit (§ 7), der in § 6 geregelte Grundsatz besonders zu berücksichtigen. Die Vorschrift schafft keine neuen Befugnisse zur Festsetzung von Auflagen, sondern verweist auf das bestehende Bundesrecht.

Denkbare Maßnahmen, die nach Maßgabe von § 24 BImSchG angeordnet oder als Nebenbestimmungen in erforderliche Zulassungsentscheidungen (wie Baugenehmigungen) aufgenommen werden könnten, wären z. B. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie geräuscharm ausgestaltete Spielgeräte, sowie betriebliche und organisatorische Maßnahmen, um erhebliche Belästigungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Absatz 2 sieht bei bestandsgeschützten Kindertageseinrichtungen anlassbezogene Maßnahmen und im Einzelfall angemessene Durchführungsfristen vor.

Zu Teil 3 (Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen)

Zu § 9 (Ordnungswidrigkeiten):

Mit dieser Vorschrift werden die notwendigen Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Lärm geschaffen; dies betrifft ausschließlich Teil 1 des Gesetzes und entspricht § 6 der hamburgischen Lärmverordnung von 1981.

Zu § 10 (Schlussbestimmungen): Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Danach soll das Gesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ausgenommen vom sofortigen Inkrafttreten sind die Verbote in § 2 (Arbeiten in Ruhezeiten) und § 3 (Benutzung von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten). Es soll den Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Regelungen einzustellen und erforderliche Erlaubnisse und Ausnahmen rechtzeitig einholen zu können. Als ausreichende Übergangsfrist sind zwischen drei und vier Monaten ­ je nach Inkrafttreten des Gesetzes ­ vorgesehen.

Nach Absatz 2 tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Teils 2 des Gesetzes der § 29 a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Beeinträchtigungen durch Kinderlärm) außer Kraft, der inhaltsgleich in Teil 2 aufgenommen wurde.

In Absatz 3 wird eine Bestandsregelung für zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits in Betrieb befindliche Baustellen aufgenommen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Bauarbeiten teilweise mit hohem Aufwand und im Einklang mit dem bisher geltenden Recht auch an Sonnund Feiertagen sowie zur Nachtzeit geplant und entsprechend beauftragt wurden.