Jugendarrest in Hamburg

Der Jugendarrest ist eine von mehreren Sanktionsmöglichkeiten, die das Jugendgerichtsgesetz (JGG) für Jugendstraftaten vorsieht. Er soll Jugendlichen und Heranwachsenden eindringlich vor Augen führen, welche Folgen die Begehung von Straftaten haben kann. Der Jugendarrest ist somit ein erzieherisches Mittel, welches junge Menschen vor dem Weg in die Jugendhaft bewahren soll. Gerade in Jugendstrafsachen ist es von zentraler Bedeutung, dass die Sanktion zeitnah zur Tat erfolgt, denn nur eine schnelle Sanktion vermag einen erzieherischen Effekt zu erzielen.

Vor diesem Hintergrund und zur Ergänzung der in Drs. 19/6757 erbetenen Daten fragen wir den Senat (und bitten jeweils um Angaben für die einzelnen Jahre seit 2006 bis heute, gegebenenfalls für das erste Halbjahr 2010, sowie um Angabe der Daten in absoluten und prozentualen Zahlen):

1. Wie viele Verurteilungen gab es insgesamt und welchen Anteil an den Verurteilungen hatte

a) die Verhängung von Jugendstrafe? (Bitte aufschlüsseln: mit beziehungsweise ohne Bewährung.)

b) die Verhängung von Jugendarrest?

c) die Verhängung sonstiger Zuchtmittel?

Verurteilung nach Jugendstrafrecht 2.700 2. Zu den Daten für 2006 vergleiche Drs. 18/7690.

Die Auswertungen der Strafverfolgungsstatistik für 2009 und das erste Halbjahr 2010 liegen noch nicht vor.

a) Wie häufig wurde Jugendarrest verhängt, weil Weisungen oder Auflagen nicht nachgekommen wurde?

b.) Wie häufig wurde der Arrest in diesen Fällen vollstreckt, wie oft auf die Vollstreckung verzichtet?

Die zur Beantwortung der Fragen benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.

Es wird lediglich seitens der Leitung der Arrestanstalt intern erfasst, wie viele Vollstreckungsgesuche aufgrund von Beugearresten an die Arrestanstalt gerichtet werden und wie viele Personen der Arrestanstalt tatsächlich zugeführt werden. Wie hat sich die Zahl der vollzogenen Jugendarreste entwickelt? Inwieweit handelte es sich jeweils um Freizeit-, Kurz-, oder Dauerarrest?

Die Entwicklung der angeordneten Vorführungen zum Arrestantritt ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:

6. Wie häufig wurde der Jugendarrest nicht angetreten?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

a) Über wie viele Arrestplätze verfügt die Teilanstalt für Jugendarrest in Hahnöfersand derzeit (aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Arrestanten)?

b) Wie hat sich die Zahl der Arrestplätze (aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Arrestanten) seit der Verlegung der Teilanstalt für Jugendarrest auf das Gelände der JVA Hahnöfersand entwickelt?

Die Teilanstalt für Jugendarrest verfügt seit ihrer Verlegung auf das Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hahnöfersand unverändert über 20 Arrestplätze, davon 14

Plätze für männliche und sechs Plätze für weibliche Arrestanten. Bei Bedarf werden die Plätze für weibliche Arrestanten auch mit männlichen Arrestanten belegt.

8. Wie viele Arrestplätze sind derzeit belegt (aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Arrestanten)? Wie hat sich die Belegungszahl in dem oben genannten Zeitraum durchschnittlich entwickelt?

Am 1. Juli 2010 war die Teilanstalt für Jugendarrest mit 15 männlichen Arrestanten und einer weiblichen Arrestantin belegt.

b) von der jugendgerichtlichen Entscheidung bis zum Vollzug des Arrestes?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

11. Welche Erkenntnisse gibt es über die Rückfälligkeit junger Straftäter nach einem Jugendarrest im Vergleich zu anderen Rechtsfolgen?

Keine.

12. In der Drs. 19/5168 hat der Senat die Vorlage eines Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes angekündigt. Entspricht das weiterhin den Planungen des Senats und wenn ja, wann soll der Gesetzentwurf der Bürgerschaft zugeleitet werden?

Die zuständige Fachbehörde nimmt an einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe teil, in der ein Mustergesetz zum Jugendarrestvollzug entworfen wird. Die Arbeitsgruppe hat inhaltliche Eckpunkte für ein solches Gesetz formuliert, die in der 111. Tagung des Strafvollzugsausschusses der Länder vom 5. bis 7. Mai 2010 erörtert und beschlossen wurden. Der Entwurf des Mustergesetzes wird unter Berücksichtigung der vom Strafvollzugsausschuss beschlossenen Eckpunkte voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Entwurfs wird die zuständige Fachbehörde den Entwurf eines hamburgischen Jugendarrestvollzuges erarbeiten. Eine konkrete Zeitplanung hierfür besteht derzeit nicht.