Notrufmissbrauch und Fehlalarme

In der letzten Sparrunde 2004 hat der Senat im Einzelplan 8.1 unter anderem folgende Maßnahme vorgesehen: „2. Volle Kostendeckung bei Fehlalarmen: Mehreinnahmen von 0,5 Mio. Euro Fehlalarme verursachen hohe Kosten bei Polizei und binden unnötig Personal. Fehlalarme werden im Wesentlichen dadurch ausgelöst, weil Alarmanlagen in Privathäusern und Geschäften entweder technisch defekt sind oder unabsichtlich ausgelöst werden. Die Gebühren sind bisher nicht kostendeckend (die Kosten werden zurzeit nur zu 50 Prozent gedeckt). Die Anpassung erfolgt in zwei Schritten: 2004 werden die Gebühren von 98 auf 150 Euro pro Fall erhöht (Kostendeckung 75 Prozent); die volle Kostendeckung wird dann im Jahr 2006 erreicht, wenn es die weitere Erhöhung auf 200 Euro je Fall gibt."

Im Nachgang hierauf und auf Drs. 18/2971 frage ich den Senat:

1. Wie hat sich die Zahl der eingegangenen Notrufe bei der Polizei und der Feuerwehr seit 2005 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2010 entwickelt?

Die Polizei Hamburg erfasst die Zahl der eingehenden Notrufe über die Telefonnummer 110 mittels einer Computeranwendung. Bis zum zweiten Halbjahr (Hj) 2007 war diese Computeranwendung jedoch mehrfach ausgefallen, sodass für den Zeitraum 2005 bis erstes Halbjahr 2007 keine validen Daten vorliegen.

Die Anzahl der angenommenen Notrufe (über Rufnummer 110) hat sich anschließend wie folgt entwickelt:

Bei der Feuerwehr findet durch technischen Umbau des Systems seit dem Jahr 2006 keine automatische Erfassung der eingegangenen Notrufe über Rufnummer 112 und andere mehr statt. Im Jahr 2005 gingen 749.354 Notrufe ein.

2. Wie hoch war jeweils die Zahl beziehungsweise der Anteil von Notrufen, die sich

a. als absichtlicher beziehungsweise unabsichtlicher Notrufmissbrauch herausstellt (bitte nach Polizei/Feuerwehr differenzieren)?

b. im Ergebnis als Fehlalarm herausstellt (bitte nach Polizei/Feuerwehr differenzieren)?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden von der Polizei statistisch nicht erfasst.

Bei der Feuerwehr werden Fehlalarme nach folgenden Kriterien ausgewertet:

Bei der Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen kann es sich um technische oder manuelle Fehlalarmierung handeln.

Anrufe, zu denen Einsatzkräfte der Feuerwehr ausrücken mussten, ohne dass ein Ernstfall vorlag, werden als Unfugmeldungen (böswillige Alarme) registriert.

3. Welche Kosten sind Polizei und Feuerwehr im erfragten Zeitraum jeweils durch Notrufmissbrauch beziehungsweise Fehlalarmierungen entstanden (insgesamt und jahresweise sowie bitte nach Polizei/Feuerwehr differenzieren)?

Zur Deckung der Kosten, die der Polizei durch Fehlalarme entstehen, wird der Gebührensatz im Rahmen des Verfahrens zur Gebührenermittlung kalkuliert und nach einer einheitlichen Berechnungsmethode überprüft. Darüber hinaus werden die zur Beantwortung benötigten Daten nicht gesondert statistisch erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. a. und 2. b.

4. Welche Konsequenzen haben Notrufmissbrauch beziehungsweise Fehlalarmierungen im erfragten Zeitraum absolut beziehungsweise prozentual jeweils nach sich gezogen?

a. Im Hinblick auf strafrechtliche beziehungsweise ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen (bitte nach Polizei/Feuerwehr differenzieren)?

Der Straftatbestand des „Missbrauchs von Notrufen" gemäß § 145 Strafgesetzbuch (StGB) wird erst seit 1. Januar 2008 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst.

Zu den entsprechenden Feststellungen siehe nachfolgende Tabelle.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 18/2971.

b. Im Hinblick auf Kostentragung/Schadensersatz/Gebührenbemessung (bitte nach Polizei/Feuerwehr differenzieren)?

Bei der Feuerwehr werden für Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen die aufgrund des entstandenen Aufwands fällig werdenden Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben.

Darüber hinaus werden die zur Beantwortung benötigten Daten statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

5. Inwieweit ist nunmehr im Sinne der Senatszielsetzung von 2004 volle Kostendeckung bei Notrufmissbrauch beziehungsweise Fehlalarmierungen erreicht? Inwieweit gibt es wo und warum Nachsteuerungsbedarf?

Die Gebührensätze der Feuerwehr wurden bereits seit 2004 kostendeckend kalkuliert.

Bei der Polizei ist seit 2006 Kostendeckung erreicht. Aktuell erfolgt eine Überprüfung der Gebührensätze für 2011.