Der Sicherungsverwahrte W wurde daraufhin aus der Justizvollzugsanstalt Freiburg entlassen und befindet sich zurzeit in

Sicherungsverwahrung ­ Entlassener Sexualstraftäter Hans-Peter W.

Das OLG Karlsruhe hat am 15.07.2010 im Hinblick auf die maßgebende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009 aufgrund einer sofortigen Beschwerde von Herrn W. gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Erledigung der Sicherungsverwahrung und den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat das OLG Karlsruhe der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer am Landgericht Freiburg überlassen.

Der Sicherungsverwahrte W. wurde daraufhin aus der Justizvollzugsanstalt Freiburg entlassen und befindet sich zurzeit in Hamburg.

Laut einer Pressemitteilung in „Die Welt" am 30.07.2010 ist aufgrund der Aussage der Abgeordneten Viviane Spethmann (CDU) davon auszugehen, dass die Hamburger Sicherheitsbehörden über die Ankunft von Herrn W. in Hamburg informiert waren.

Zudem hat der Senat in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage zum Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung und dessen Konsequenzen für Hamburg ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde Therapieplätze für Sexualtäter und psychisch kranke Gewalttäter in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (Drs. 19/6404, Seite 5).

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wann wurde Herr W. aus der Justizvollzugsanstalt in Freiburg entlassen?

Herr W. wurde am 15. Juli 2010, 14.15 Uhr aus der Justizvollzugsanstalt Freiburg entlassen.

2. Welche Weisungen gemäß § 68b StGB hat die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Freiburg für die Dauer der Führungsaufsicht von Herrn W. wann getroffen?

3. Welche Weisungen gemäß § 68b StGB wurden von einer Strafvollstreckungskammer von welchem Landgericht für die Dauer der Führungsaufsicht von Herrn W. wann getroffen?

4. Welche Weisungen gemäß § 68b StGB wurden für den Wohn- und den Aufenthaltsort von Herrn W. für die Dauer der Führungsaufsicht wann und von wem getroffen?

5. Wie lange dauert die Führungsaufsicht von Herrn W.?

6. Von wem wurde wann die Entscheidung zur Dauer der Führungsaufsicht von Herrn W. getroffen?

7. Welcher Aufsichtsstelle untersteht Herr W. für die Dauer der Führungsaufsicht?

8. Wann und von wem wurde die Entscheidung über die zuständige Aufsichtsstelle getroffen?

9. Wann wurde die Entscheidung in Bezug auf die Aufsichtsstelle von wem geändert?

10. Wann wurde von wem, bezogen auf welchen Aufenthaltsort für Herrn W. eine Bewährungshelferin/ein Bewährungshelfer bestellt?

11. Wann und von wem wurde die Entscheidung über die Bestellung einer Bewährungshelferin/eines Bewährungshelfers für Herrn W. geändert?

12. Wann und aus welchen Gründen ist Herr W. nach Hamburg gekommen?

Das Landgericht Freiburg hat die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2010 angeordnete Führungsaufsicht mit Beschluss vom 16. Juli 2010 ausgestaltet, indem es Herrn W. der Aufsicht der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Hannover unterstellte, die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festlegte, einen in Hameln tätigen Bewährungshelfer bestellte und ihm aufgab, in einem Pflegeund Betreuungszentrum in Bad Pyrmont eine Wohnung zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden. Ihm wurde aufgegeben, diese Wohnung beziehungsweise den Wohnort nur mit Einwilligung der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Hannover aufzugeben beziehungsweise zu verlassen. Ferner wurde Herr W. angewiesen, sich einmal wöchentlich persönlich bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle in Bad Pyrmont und beim Bewährungshelfer zu melden.

Herr W. traf in der Nacht des 19./20. Juli 2010 in Hamburg ein, nachdem ein weiterer Verbleib in einem Pflege- und Betreuungszentrum in Bad Pyrmont wegen der erheblichen öffentlichen Aufmerksamkeit aus Sicht der dortigen Einrichtung nicht mehr tragbar war. Herr W. verfügte ­ von Telefonaten mit einer in Hamburg lebenden früheren ehrenamtlichen Betreuerin abgesehen ­ über keine sozialen Kontakte außerhalb der Haftanstalt, sodass er sich durch die Nähe zu der früheren Gesprächspartnerin Unterstützung und Hilfe erhoffte. Der Wechsel des Aufenthaltsortes wurde der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Freiburg mitgeteilt.

Diese ließ mit Beschluss vom 23. Juli 2010 die Dauer der Führungsaufsicht unverändert. Es wurde nunmehr eine Hamburger Bewährungshelferin aus dem Bereich der Konzentrierten Führungsaufsicht bestellt. Herrn W. wurde aufgegeben, in einer bestimmten Wohnunterkunft in Hamburg Wohnsitz zu nehmen, sich dort polizeilich anzumelden und diese nur mit Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle Hamburg aufzugeben beziehungsweise zu verlassen. Er wurde angewiesen, sich einmal wöchentlich persönlich bei dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat und bei der Bewährungshelferin zu melden. Ihm wurde untersagt, jegliche Gegenstände zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Verletzungen hervorzurufen. Herrn W. wurde eine einmal monatlich, beginnend August 2010, wahrzunehmende Vorstellungsweisung für die Forensische Ambulanz im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf erteilt.

13. Wer wurde in Hamburg wann von der Ankunft von Herrn W. von wem informiert?

Am Nachmittag des 19. Juli 2010 wurde die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Hamburg telefonisch von dem Bewährungshelfer des Verurteilten aus Hameln über dessen bevorstehendes Eintreffen in Hamburg informiert. Dieser teilte mit, dass er für einen aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter eine Wohnung/Wohneinrichtung suche, da dieser nach Hamburg kommen wolle. Ein Zeitpunkt/Datum oder die Personaldaten wurden nicht genannt. Der Bewährungshelfer wurde an die Bewährungshilfe Hamburg verwiesen.

Von der Führungsaufsicht wurde gegen 15.40 Uhr das Landeskriminalamt Hamburg telefonisch vom obigen Anruf unterrichtet. Etwa zeitgleich wurde dem LKA Hamburg vom LKA Niedersachsen eine Information übermittelt. Das LKA Niedersachsen kündigte darüber hinaus die Übersendung von Unterlagen an, die um 19.31 Uhr an das LKA Hamburg übermittelt wurden.

Das in der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) für die Bewährungshilfe ministeriell zuständige Referat erhielt am Nachmittag des 19. Juli 2010 informell eine telefonische Nachricht aus dem Niedersächsischen Justizministerium über die bevorstehende Ankunft des Herrn W. in Hamburg. Unverzüglich informierte der dortige Mitarbeiter telefonisch das LKA Hamburg und übersandte Unterlagen zu dieser Person, die später auch noch einmal vom LKA Niedersachsen dem LKA Hamburg zur Verfügung gestellt wurden.

Am Nachmittag des 19. Juli 2010 um 15.45 Uhr hat die Bewährungshilfe Hameln auch das Bezirksamt Eimsbüttel, Abteilungsleitung Straffälligen- und Gerichtshilfe, darüber informiert, dass Herr W. nach Hamburg kommen werde und am nächsten Morgen ein Ansprechpartner der Bewährungshilfe Hamburg benötigt würde. Die Justizbehörde wurde am 20. Juli 2010, 11.55 Uhr durch die Führungsaufsichtsstelle über das Eintreffen des Verurteilten informiert.

Bei den von den niedersächsischen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen handelt es sich um

- einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 15. Juli 2010 zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung,

- ein Urteil des Landgerichts (LG) Heilbronn vom 12. Februar 1981,

- mehrere psychologische Gutachten und Stellungnahmen zu der Person aus den Jahren 2002 bis 2009,

- eine Bundeszentralregisterauskunft vom 18. August 1981,

- eine psychologische Einschätzung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Freiburg vom 6. April 2010,

- einen Führungsaufsichtsbeschluss des LG Freiburg vom 16. Juli 2010,

- ein Schreiben der JVA Freiburg an das LKA Baden-Württemberg zur Person,

- ein Infoblatt der JVA Freiburg.

Im Rahmen der ersten Fallkonferenz am 20. Juli 2010, 13 Uhr, wurden das Urteil und vorhandene Gutachten den hieran Beteiligten zur Kenntnis gegeben.

Am 22. Juli 2010 ging bei der Führungsaufsichtsstelle die Betreuungsakte des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD) ein.

14. Zwischen wem und welchen Behörden/sonstigen Stellen in Hamburg hat es wann eine Abstimmung über die Ankunft und die Überwachung von Herrn W. in Hamburg gegeben?

Eine Abstimmung über die Ankunft und Überwachung von Herrn W. in Hamburg hat es vor dessen Ankunft in Hamburg nicht gegeben. Er wurde von der Polizei übernommen, wobei von dieser die Erstunterbringung und Bewachung sichergestellt wurde.

Abstimmungsgespräche zwischen den zuständigen Behörden und dem Bezirksamt über den weiteren Verbleib und die Fortdauer der Überwachung wurden am Morgen des 20. Juli 2010 aufgenommen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 12.

15. Wann, mit welchen Beteiligten und mit welchen Ergebnissen haben Fallkonferenzen in Bezug auf Therapie und ambulante Behandlung, die Betreuung und die Unterkunft von Herrn W. stattgefunden beziehungsweise wann werden diese stattfinden?

Die erste Fallkonferenz fand auf Einberufung der Führungsaufsichtsstelle am 20. Juli 2010 statt. Die zweite Fallkonferenz erfolgte am 22. Juli 2010. Eine dritte Fallkonferenz wurde am 30. Juli 2010 durchgeführt. Vertreten waren jeweils die Polizei, die Bewährungshilfe, die Justizbehörde und die Führungsaufsichtsstelle.