Ja Bei Inhaftierung werden die Gefangenen bei der ärztlichen Zugangsuntersuchung entsprechend aufgeklärt

5. Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG) enthält in seinem neunten Abschnitt Regelungen zur Gesundheitsfürsorge. In § 57 Absatz 1 HmbStVollzG ist der Anspruch von Gefangenen auf Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen normiert.

a. Wird auf diesen Anspruch gesondert hingewiesen?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

Ja. Bei Inhaftierung werden die Gefangenen bei der ärztlichen Zugangsuntersuchung entsprechend aufgeklärt. Dabei werden die Gefangenen ermutigt, die Möglichkeiten der Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen (unter anderem Hepatitis, Tetanus, Grippe) in Anspruch zu nehmen. Die Gefangenen können zudem regelhaft auf den Stationen die einschlägigen Gesetzestexte und Hausordnungen einsehen. Für weitere Fragen stehen die Vollzugsabteilungsleitungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der medizinischen Ambulanzen sowie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung.

b. Welche Vorsorgeleistungen können die Gefangenen konkret in Anspruch nehmen?

Die Gefangenen können die Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen, welche auch den gesetzlich Krankenversicherten zustehen; hierzu zählen unter anderem die dermatologische Untersuchung der Haut auf verdächtige Veränderungen, die urologische Untersuchung des Genitalorgans und der Prostata, die Untersuchung des Rektums und des Dickdarms, zahnärztliche Vorsorge und gynäkologische Vorsorge.

c. Wie oft und in welcher Regelmäßigkeit wurde die Möglichkeit, Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen, im erfragten Zeitraum genutzt? Welche Vorsorgeuntersuchungen von wie vielen Gefangenen (absolut und in Prozent)?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

6. Gemäß § 57 Absatz 3 HmbStVollzG können sich Gefangene einmal im Jahr zur Verhütung von Zahnerkrankungen zahnärztlich untersuchen lassen.

a. Wird gesondert auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hingewiesen?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

Der Hinweis ist ­ soweit er für erforderlich gehalten wird ­ Gegenstand der ärztlichen Zugangsuntersuchung.

Im Übrigen siehe Antwort zu A. I. 5. a.

b. Wie viele Gefangene haben die Möglichkeit im erfragten Zeitraum wahrgenommen?

Die zur Beantwortung erforderlichen Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Entsprechende Daten stehen nur für die JVA HS und die JVA Glasmoor (GM) zur Verfügung.

c. Werden auf Grundlage dieser zahnärztlichen Untersuchungen allgemeine Daten über die Zahngesundheit der Gefangenen erhoben?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, was ist das Ergebnis?

Nein. Die Daten der zahnärztlichen Untersuchungen werden ausschließlich patientenbezogen erhoben und benötigt.

d. Wie viele und welche Anschlussbehandlungen ergaben sich aus den zahnärztlichen Untersuchungen?

Regelhaft besteht bei Patienten, die sich zur Vorsorgeuntersuchung vorstellen, kein Behandlungsbedarf. Im Übrigen werden die zur Beantwortung benötigten Daten nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Das HmbStVoIlzG bestimmt in § 60 Absatz 2, dass die Gefangenen an den Kosten für Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeuntersuchungen, Leistungen zur Krankenbehandlung und der Versorgung mit Hilfsmitteln in angemessenem Umfang beteiligt werden können. Wie häufig wurden Gefangene im erfragten Zeitraum für welche Leistungen in welcher Höhe an den Kosten beteiligt?

Die Gefangenen wurden ausschließlich an den Kosten für Zahnprothetik beteiligt. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

8. Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen (Operationen oder prothetische Maßnahmen) durchführen, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, § 61 HmbStVollzG. Die Kosten können in begründeten Fällen von der Anstalt übernommen werden, wenn der Gefangene hierzu nicht in der Lage ist.

a. Wie viele und welche ärztlichen Behandlungen wurden im erfragten Zeitraum auf der Grundlage des § 61 HmbStVollzG durchgeführt?

Keine.

b. Welche Voraussetzungen müssen für die Annahme eines „begründeten Falles" erfüllt sein?

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, ob die Maßnahme geeignet ist und dazu beiträgt, die soziale Eingliederung von Gefangenen, die ohne Durchführung der Maßnahme erschwert wäre, zu erleichtern. Auch ist zu prüfen, ob eine Bedürftigkeit vorliegt.

c. Wie oft wurde die Übernahme von Kosten als begründet anerkannt?

Welche Anstalt hat auf dieser Grundlage welche Kosten übernommen?

d. Wie oft wurde die Übernahme von Kosten als nicht begründet abgelehnt?

Entfällt, siehe Antwort zu A. I. 8. a.

9. Inwiefern unterscheiden sich Gesundheitsleistungen der U-Haftanstalt allgemein von denen in den Strafvollzugsanstalten?

Bei Gesundheitsleistungen wird nicht zwischen den verschiedenen Haftarten differenziert. Die medizinische Versorgung in der Untersuchungshaftanstalt unterscheidet sich von jener in den Strafanstalten durch die Tatsache, dass in der Untersuchungshaftanstalt regelhaft der erste Kontakt der Gefangenen mit dem medizinischen Personal stattfindet. Hieraus ergibt sich, dass häufiger als in anderen Anstalten Krankheiten neu diagnostiziert werden und veraltete Krankheitsbilder wieder einer geordneten Behandlung zugeführt werden müssen. Aus diesen Gegebenheiten resultiert ein gesteigerter diagnostischer und therapeutischer Aufwand.

10. Welche Selbsthilfegruppen gibt es in den Haftanstalten?

In den JVAs BW, GM und der Untersuchungshaftanstalt gibt es ein- bis zweimal im Monat Sitzungen der Selbsthilfegruppen der Anonymen Alkoholiker.

11. Mit welchen manifesten Krankheiten und gesundheitlichen Schädigungen in welcher Häufigkeit werden Gefangene entlassen? Wie oft sind die gesundheitlichen Schädigungen während der Inhaftierung eingetreten?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

II. Drogen und Sucht

Aus der Dokumentation der zweiten Europäischen Konferenz zur Gesundheitsförderung in Haft, die im April 2006 in Wien stattfand, geht hervor, dass (auch in der Bundesrepublik) starkes Rauchen, exzessiver Alkoholkonsum sowie der regelmäßige Gebrauch illegaler Drogen an der Spitze der gesundheitlichen Risikofaktoren von Gefangenen liegen. Zu diesem Schluss kommt auch der im Februar veröffentlichte Abschlussbericht der Fachkommission zur Optimierung der ambulanten und stationären Resozialisierung in Hamburg, wonach mindestens 60 Prozent der Frauen und 50 Prozent der Männer im Hamburger Strafvollzug suchtmittelabhängig sind.

1. Wie hoch ist die Zahl der Gefangenen, die aufgrund von drogenbedingten Straftaten inhaftiert sind?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden, soweit nach dem Grund der Inhaftierung gefragt wird, zwar gespeichert, jedoch nicht gesondert statistisch erfasst. Sie stehen für das Jahr 2005 nicht mehr zur Verfügung und können nachträglich auch nicht mehr ermittelt werden. Darüber hinaus werden Daten zur Belegung der JVAen im Wege von Stichtagerhebungen statistisch erfasst. Vor diesem Hintergrund enthalten die folgenden Übersichten die Zahlen, die im Wege einer Einzelfallauswertung für den jeweils genannten Stichtag ermittelt wurden. Ausgezählt wurden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.