Bebauung des ehemaligen Sportplatzes in der Oktaviostraße

Zum 30.06.2009 wurde durch den Sportverein SC Concordia der Spielbetrieb auf dem Sportplatz in der Oktaviostraße eingestellt. Dieses Grundstück, das sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befindet, soll nunmehr für den Wohnungsbau erschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

I. Planrecht der ehemaligen Sportfläche

1. Ist die ehemalige Sportfläche mit einem Bebauungsplan überplant?

Wenn ja, welche stadtplanerischen Festsetzungen trifft der Bebauungsplan für das städtische Grundstück und was sind die Grundzüge des Bebauungsplanes?

Für das fragliche Grundstück gilt der Bebauungsplan Marienthal 11. Er sieht vor: Eine Grünfläche/Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg), Umgrenzungen von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes, eine Schutzwand, den Erhalt von Einzelbäumen und Baumgruppen sowie Baugrenzen mit umrissenen eingeschossig überbaubaren Flächen für Geräte- und Umkleideräume sowie für eine Platzwartwohnung. Außerdem sind überdachte Tribünen zulässig. Die Festsetzung Grünfläche/Sportanlage ist als Grundzug der Planung zu betrachten.

2. Was sind die stadtplanerischen Grundzüge der geplanten Bebauung auf dem städtischen Grundstück?

Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek hat am 17. November 2009 in öffentlicher Sitzung im Zusammenhang mit einer angestrebten Ausschreibung des Grundstücks planerische Rahmenbedingungen beschlossen, die unter anderem

· eine angepasste, das heißt offene Bauweise,

· als vorwiegenden Bautyp das Einfamilienhaus (freistehend, Doppelhaus (DH)),

· ergänzend zum Beispiel Stadtvillen als denkbar, wobei diese ausdrücklich den Zielen des Strukturerhalts von Marienthal entsprechen müssen,

· eine mögliche Grundflächenzahl von maximal 0,3 auf der künftig überbaubaren Fläche,

· eine Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss vorsehen.

3. Sind Stichstraßen oder Ähnliches geplant, die eine Straßenparallelität der zukünftigen Bebauung aufheben würden?

Wenn ja, fügt sich dies stadtplanerisch in den historisch gewachsenen Baublock ein?

Zu den Erschließungsdetails bestehen noch keine Festlegungen.

4. Welche Gebäudetypen sind geplant?

5. Falls auch Stadtvillen, wie viele und sollen diese in ihrer Baumasse nur zurückhaltend im Sinne eines klassischen Villengebietes geplant werden?

Siehe Antwort zu 2.

6. Ist geförderter Wohnungsbau geplant? Welche Förderungsformen sind vorgesehen (Dringlichkeitsscheine et cetera)? Abschließende Festlegungen bestehen derzeit noch nicht.

7. Entsprechen diese Grundzüge der geplanten Bebauung auf der ehemaligen Sportfläche den im Bebauungsplan Marienthal 27 aufgestellten Grundsätzen des Strukturerhaltes (insbesondere in Bezug auf eine hintere Bebauung)?

Die städtebauliche Ausgangslage bei der Aufstellung des Bebauungsplans Marienthal 27 ist mit der Konversion des ehemaligen Concordia-Sportplatzes an der Oktaviostraße nicht vergleichbar. Zur Frage einer hinteren Bebauung bestehen keine abschließenden Festlegungen.

8. Kann die geplante Bebauung der Sportfläche mittels einer Befreiung nach Baugesetzbuch realisiert werden?

Wenn nein, warum nicht?

Nein, weil die Festsetzung Grünfläche/Sportanlage insoweit als Grundzug der Planung zu betrachten ist. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans sind nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vergleiche § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch).

9. Ist die Verwaltung der Ansicht, dass zwingend ein Bebauungsplanverfahren für die ehemalige Sportfläche durchzuführen ist?

Wenn ja, warum wird nicht vom Bebauungsplan befreit, obwohl das Maß der planerischen Abweichung der täglichen Genehmigungspraxis in Hamburg entspricht?

Sofern das Grundstück einer allgemeinen Wohnnutzung zugeführt werden soll: Ja, im Übrigen siehe Antwort zu 8.

II. Strukturerhalt im Bebauungsplan Marienthal 27

10. Wann wurde der Bebauungsplan Marienthal 27 beschlossen und welche städtebaulichen Ziele hat er?

Am 8. Juni 2006 als Verordnung. Ziel ist der Erhalt und die maßvolle Weiterentwicklung der städtebaulichen Struktur.

11. Warum sieht der Bebauungsplan Marienthal 27 für einige Baublöcke keine hintere Bebauung vor?

Weil es für diese Baublöcke nach angemessener Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nicht geboten war.

12. Ist bei den sich unmittelbar in der Nachbarschaft befindlichen Grundstücken zur ehemaligen Sportfläche eine hintere Bebauung zulässig?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, inwiefern ist eine hintere Bebauung zulässig?

Für die unmittelbar westlich und östlich an den Sportplatz anschließenden Baugrundstücke treffen die geltenden Bebauungspläne Marienthal 11 und Marienthal 27 Festsetzungen unter anderem über rückwärtige Baugrenzen. Jenseits dieser Baugrenzen wäre eine Bebauung nicht plangemäß. 13. Sollen die Grundzüge des Bebauungsplanes Marienthal 27 ­ insbesondere zur hinteren Bebauung ­ im neuen Bebauungsplan ebenfalls aufgenommen werden?

Wenn ja, inwiefern sollen diese Grundzüge aufgenommen werden?

Wenn nein, warum nicht?

Es kann einem noch durchzuführenden Bebauungsplanverfahren nicht vorgegriffen werden.

14. Hält die Verwaltung es für stadtplanerisch gerecht, wenn auf dem städtischen Grundstück eine hintere Bebauung zugelassen wird, jedoch unmittelbar angrenzende Grundstücke im Plangebiet des Bebauungsplanes Marienthal 27 keine hintere Bebauung vornehmen dürfen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Der Senat beantwortet hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.

15. Wird das Grundstück verdichteter bebaut als nach den stadtplanerischen Grundzügen des Bebauungsplanes Marienthal 27, um den Verkaufserlös zugunsten der Stadt zu optimieren?

Wenn nein, warum wird dann nicht auf eine hintere Bebauung und massive Stadtvillen verzichtet?

16. In Marienthal besteht weitgehend Strukturerhalt. Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek hat in seiner Sitzung am 27.07.2010 beschlossen, dass für das Plangebiet begrenzt durch die Jüthornstraße, Bovestraße, Alphonsstraße, Rauchstraße ein Bebauungsplan aufgestellt wird, wobei hier die Vorgaben des Bebauungsplanes Marienthal 27 entsprechend gelten sollen.

Stimmt die Verwaltung der Aussage zu, dass wenn auf dem Grundstück des ehemaligen Sportplatzes der Freien und Hansestadt Hamburg eine verdichtetere Bebauung als nach den Vorgaben des Bebauungsplanes Marienthal 27 erlaubt wird, dies eine „Lex Stadt" ist?

Siehe Antworten zu 3., zu 13. und zu 14.

III. Ausschreibung

17. Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Bebauung des Sportplatzes in der Oktaviostraße? Wurde die Ausschreibung bereits veröffentlicht?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, wann wird dies erfolgen?

Nein. Die Ausschreibung wird gegenwärtig erarbeitet. Der Veröffentlichungszeitpunkt steht noch nicht fest.

18. Konnten die geäußerten Befürchtungen über die Baudichte der geplanten Bebauung der sich gegründeten Bürgerinitiative im Vorfeld ausgeräumt werden?

Wenn nein, warum nicht?

Mit interessierten Bürgern hat das zuständige Bezirksamt gesprochen. Im Übrigen äußert sich der Senat nicht zu den Beweggründen von Auffassungen Dritter.

19. Ist dem Bezirksamt Wandsbek bekannt, ob einige Bezirksabgeordnete sich dahingehend geäußert haben, dass sie eine hintere Bebauung und Stadtvillen für städtebaulich nicht vertretbar halten?

Wenn ja, warum wird nicht vor der Ausschreibung noch einmal ausführlich miteinander diskutiert und eine einvernehmliche Lösung zwischen Verwaltung, Wandsbeker Kommunalpolitik und Bürgerinitiative gefunden?

Wenn nein, warum nicht?

Ja. Im Rahmen der Befassungen des Planungsausschusses der Bezirksversammlung Wandsbek wurden von Ausschussmitgliedern unterschiedliche Auffassungen über die Rahmenbedingungen einer künftigen Bebauung geäußert. Durch die Beschlussfassung des Ausschusses am 17. November 2009 in öffentlicher Sitzung ist hinsichtlich der Rahmenbedingungen für eine Ausschreibung des Grundstücks eine Entscheidung getroffen worden.