Waren REBUS und die Beratungsstelle für Gewaltprävention mit ihm

Welche Behörden waren inwiefern in den vergangenen Jahren mit dem heute 16-Jährigen befasst?

Siehe Antwort zu 5.1.

Waren REBUS und die Beratungsstelle für Gewaltprävention mit ihm befasst?

Die Beratungsstelle Gewaltprävention und das BZBS waren mit dem Beschuldigten nicht befasst.

Inwieweit war das Familieninterventionsteam befasst?

Siehe Antwort zu 5.1.

6. Was ist über den dritten, 18-jährigen Tatverdächtigen türkischer Staatsangehörigkeit bekannt? (Bitte detaillierte einzelne Angaben wie zu 4. erfragt.)

Bei dem 18-jährigen Tatverdächtigen handelt es sich um den in Hamburg geborenen T. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt bei seiner Mutter im Bereich Hamburg-Bergedorf.

Der Tatverdächtige T. hat im Juni 2008 die Haupt- und Realschule A mit dem Hauptschulabschluss beendet. Es gab in der bis Februar 2007 besuchten Gesamtschule A Auffälligkeiten im Sozialverhalten, die Beratungsstelle Gewaltprävention wurde eingeschaltet. Es wurde eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 Hamburgisches Schulgesetz (Ausschluss vom Unterricht für einen Tag) durchgeführt.

Der Tatverdächtige T. war vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 Schüler der berufsbildenden Schule D. Fehlzeiten traten in diesem Zeitraum immer wieder auf. Durch Gespräche mit dem Jugendlichen und den Sorgeberechtigten gelang es immer wieder, einen Schulbesuch zu erreichen. Mit Verlassen der Schule endete die Schulpflicht. Der Tatverdächtige T. besuchte ab 14. April bis 5. Juli 2010 erneut die berufsbildende Schule D im Rahmen des Berufsschulunterrichts einer Bildungsmaßnahme der Arbeitsagentur. Aktenkundige Auffälligkeiten sind in dieser Zeit nicht aufgetreten.

Die Beratungsstelle Gewaltprävention war mit dem Jugendlichen 2006 im Rahmen einer Kurzberatung befasst.

Der Beschuldigte T. wird weder bei der Staatsanwaltschaft Hamburg als PROTÄKTTäter noch bei der Polizei als Intensivtäter geführt.

Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Gegen den Beschuldigten sind keine weiteren offenen Verfahren bekannt.

Bezüglich des Beschuldigten T. hat bislang keine behördenübergreifende Fallkonferenz stattgefunden. Der ASD Bergedorf, die Jugendgerichtshilfe und das FIT waren mit dem Beschuldigten befasst. Der Senat ist in Hinblick auf den Sozialdatenschutz nach dem Sozialgesetzbuch an einer weitergehenden Beantwortung gehindert.

7. Welche Erkenntnisse gibt es über den mutmaßlich auch an der Tat beteiligten 15-jährigen Jugendlichen? (Bitte wie zu 4. beantworten.)

Der zunächst gegen diese Person bestehende Tatverdacht hat sich bisher nicht bestätigt. Es handelt sich um den 15-jährigen Jugendlichen M. Er ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und wohnt in Hamburg.

Der Jugendliche M. ist Schüler der Förderschule E. Wegen auffälligen Sozialverhaltens und unregelmäßigen Schulbesuchs werden seit Dezember 2009 regionale Teamsitzungen unter Beteiligung der Schule, REBUS und FIT durchgeführt. Im Herbst 2009 wurde der Jugendliche in einem Heim in Schleswig-Holstein für vier Wochen unterge bracht. Er musste das Heim wieder verlassen. In Absprache zwischen Schule, REBUS und FIT erhält der Schüler zurzeit verkürzten Unterricht in der Förderschule sowie eine zusätzliche Einzelbetreuung bei REBUS.

Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Jugendlichen, gegen den sich der zunächst bestehende Tatverdacht nicht erhärtet hat, wird nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten von der Mitteilung etwaig anhängiger offener Ermittlungsverfahren abgesehen.

M. wird weder bei der Staatsanwaltschaft Hamburg als PROTÄKT-Täter noch bei der Polizei als Intensivtäter geführt.

Es hat die folgenden Meldungen vonseiten der Polizei an die Jugendhilfe gegeben:

Am 5. Dezember 2005 an den ASD Bergedorf und am 30. März 2006 an den ASD Eimsbüttel. Meldungen an das FIT erfolgten am 18. Juni 2007, 1., 6. und 9. Oktober,

3. November 2008 (zweimal), 26. Januar, 19. Februar (zweimal), 9. Juli, 4., 18. (zweimal) und 25. September und 2. Oktober 2009, 28. April, 9. (zweimal), 16. und 23. Juni und 22. Juli 2010.

Die Beratungsstelle Gewaltprävention war mit dem Jugendlichen im Jahr 2007 im Rahmen einer Kurzberatung befasst. Der ASD Bergedorf, die Jugendgerichtshilfe, das FIT und die Polizei waren mit dem Jugendlichen befasst. Der Senat ist in Hinblick auf den Sozialdatenschutz nach dem Sozialgesetzbuch an einer weitergehenden Beantwortung gehindert.

8. Welche Erkenntnisse gibt es über den offenbar auch an der Tat beteiligten 13-jährigen Jungen? (Bitte wie zu 4. beantworten.)

Bei dem 13-jährigen Jungen handelt es sich um den in Hamburg geborenen D. Er ist mazedonischer Staatsangehöriger. Aufgrund einer familiengerichtlichen Weisung ist er derzeit in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in Schleswig-Holstein im Bereich Osterstedt untergebracht. Er hielt sich zum Tatzeitpunkt aufgrund einer Beurlaubung zwecks Besuchs der Familie (Meldeanschrift beim im Bereich Allermöhe lebenden Vater) in Hamburg auf.

Er besucht keine Schule in Hamburg. Mit der Unterbringung des Tatverdächtigen D. in obiger Einrichtung endete im Februar 2009 die seit 2007 schulersetzende Beschulung durch REBUS. Beteiligt an der Entscheidung zur Betreuung durch REBUS waren die Schule, die Eltern, der ASD und das FIT. Zuvor war der Tatverdächtige D. Schüler der Förderschule E.

Die Beratungsstelle Gewaltprävention war mit dem Jugendlichen 2007 im Rahmen einer Kurzberatung befasst.

Es hat die folgenden Meldungen vonseiten der Polizei an die Jugendhilfe gegeben:

Am 16. April, 20. Mai, 13. und 19. Juni, 31. Juli, 18. August, 11. November und 19. Dezember 2008, 27. Januar, 12., 19. und 25. Februar, 16. und 25. März (viermal), 15. und 21. April, 19. August, 7. September und 2. Oktober 2009 und 22. Juli 2010 an das FIT.

Der nicht strafmündige Tatverdächtige D. wird weder bei der Staatsanwaltschaft Hamburg als PROTÄKT-Täter noch bei der Polizei als Intensivtäter geführt. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvor schriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Offene Verfahren sind nicht bekannt.

Am 30. Januar 2009 fand im Rahmen der Maßnahme „gemeinsame Fallkonferenzen" eine behördenübergreifende Fallbesprechung zu dem Kind statt. Die dort getroffenen Vereinbarungen wurden im Rahmen von Wiedervorlagen am 27. Februar 2009 und 27. März 2009 noch einmal zusammengeführt und überprüft.

Der ASD Bergedorf, der ASD Mitte und das FIT und die Polizei waren mit dem Kind befasst. Der Senat ist in Hinblick auf den Sozialdatenschutz nach dem Sozialgesetzbuch an einer weitergehenden Beantwortung gehindert.

9. Gibt es weitere Tatbeteiligte und um wen handelt es sich? (Bitte jeweils wie zu 4. erfragt.)

Als weiterer Beteiligter war eine nur dem Vornamen nach bekannte Person an dem Geschehen beteiligt. Erkenntnisse zur Identität dieser Person liegen bislang nicht vor.

10. Welche Aussagen sind darüber möglich, inwieweit das bisherige Senatskonzept gegen Jugendgewalt bei den einzelnen Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Vortaten gegriffen oder nicht gegriffen hat (bitte begründen)?

Der Beschuldigte S. wurde als Intensivtäter (seit dem 1. Oktober 2009) und PROTÄKT-Täter (seit dem 15. Januar 2010) geführt. Keiner der Tatverdächtigen hat an einem der Angebote im Rahmen des Handlungskonzepts (Stärkung der Verbindlichkeit erzieherischer Maßnahmen) teilgenommen. Das Senatskonzept gegen Jugendgewalt beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen, bei denen ein nachhaltiger Erfolg erst mittel- oder langfristig zu erwarten ist. Es ist daher nicht sinnvoll, den Erfolg des gesamten Senatskonzeptes bereits jetzt im Kontext einzelner Straftaten einer einzelnen Person zu bewerten.