Auf meine Anfrage zur Tempo30Zone am Sülldorfer Brooksweg und weiteren Verkehrsberuhigungsmaßnahmen vergleiche Drs

Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in Rissen: Eine 150 Meter lange Tempo-30-Zone im nördlichen Teil des Sülldorfer Brooksweg ­ und sonst nichts! Welche weiteren Planungen gibt es?

Auf meine Anfrage zur Tempo-30-Zone am Sülldorfer Brooksweg und weiteren Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (vergleiche Drs. 19/6803) verweist der Senat auf einen Antrag aus dem Jahr 2003 von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen CDU, Partei Rechtsstaatlicher Offensive und FDP aus der vorletzten Legislaturperiode (vergleiche Drs. 17/2687).

Die circa 150 Meter lange Tempo-30-Zone im nördlichen Teilstück des Sülldorfer Brooksweg wird hier als getätigte Maßnahme aufgeführt. Ansonsten wird darauf verwiesen, dass die weitere Maßnahmen von den zuständigen Behörden bis heute geprüft werden: Vor Ort interessieren sich die Bürgerinnen und Bürger, welche Maßnahmen einen solch langen planerischen Vorlauf benötigen und ob diesbezüglich noch überhaupt etwas passieren wird.

So ist die Tempobeschränkung auf dem Sülldorfer Brooksweg auf einen engen räumlichen Bereich beschränkt und umfasst beispielsweise nicht den Bereich des Sülldorfer Brookswegs, wo sich Senioreneinrichtungen befinden und wo deren Einwohner auch die Straße überqueren.

Daher frage ich den Senat:

1.) Welche weiteren potenziellen verkehrsberuhigenden Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden erwogen? Bitte darstellen.

Als weitere vorzunehmende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wurden durch entsprechende Veränderungen der Fahrbahnkanten partielle Fahrbahneinengungen auf eine Gesamtfahrbahnbreite von 3,50 m vorgeschlagen.

2.) Nach Senatsangaben hat der Bezirk Altona für den Stadtteil Rissen lediglich die Einrichtung einer Tempo-30-Zone im Tinsdaler Heideweg vorgeschlagen. Warum kamen keine anderen Straßen(-abschnitte) in Rissen hierfür in Betracht?

Ausschlaggebend waren die zugrunde zu legenden Prüfungskriterien wie zum Beispiel Verkehrsbelastung, Bus- und Wirtschaftsverkehrsbedeutung, überörtliche Verbindungsfunktion, Erschließungsbedeutung et cetera.

3.) Welche verkehrsberuhigenden Optionen werden für Maßnahmen vor diesem Hintergrund geprüft? Welche fachlichen Gründe waren hierfür ausschlaggebend und wann haben diese Prüfungen begonnen?

Es gibt derzeit keine solchen Prüfungen oder konkret identifizierten Bedarfe.

4.) Welche signifikante Auswirkung hatte die Einrichtung der Tempo-30 Zone auf den Verkehr, der von der B 431 nach Rissen einfährt? Worauf beruhen diese Einschätzungen?

Im Sülldorfer Brooksweg wurden anlässlich der Einführung der Tempo-30-Zone keine Vorher-Nachher-Erhebungen durchgeführt.

Nach der zuletzt am Dienstag, den 6. Oktober 2009 durchgeführten Verkehrserhebung befuhren den Sülldorfer Brooksweg im Abschnitt der Tempo-30-Zone südlich der Alten Sülldorfer Landstraße rund 9.600 Kfz/24 Stunden mit einem Schwerverkehrsanteil an Kfz über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht von 3,2 Prozent (310 Kfz).

Im Vergleich zu älteren Verkehrserhebungen sind insgesamt keine signifikanten Unterschiede feststellbar.

5.) Wie beurteilen die zuständigen Behörden sowie die örtliche Polizei die Verkehrssituation in Rissen grundsätzlich?

Eine pauschale Beurteilung im Sinne der Fragestellung wird nicht vorgenommen.

6.) Gibt es nach Einschätzung der Polizei grundsätzlichen Bedarf von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Stadtteil Rissen?

Wenn ja, wo? Bitte angeben.

Wenn nein, warum nicht?

Es gibt derzeit keine solchen Prüfungen oder konkret identifizierten Bedarfe.

7.) Wie viele Fahrzeuge fahren nach Kenntnis der zuständigen Behörden derzeit täglich über den Sülldorfer Brooksweg? Wie viele davon nutzen davon die besagte Tempo-30-Zone?

Siehe Antwort zu 4.

8.) Wie viele Verkehrsunfälle (getrennt nach Sachschadens- und Personenschadensunfällen) haben sich im Sülldorfer Brooksweg ereignet? Bitte seit dem Jahr 2005 aufführen.

Die Anzahl der Verkehrsunfälle im Sülldorfer Brooksweg ­ ausschließlich der Knotenpunkte Sülldorfer Brooksweg/Sülldorfer Landstraße und Sülldorfer Brooksweg/Wittenbergener Weg ­ ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Die vorliegenden Zahlen für das Jahr 2010 sind vorläufig. Mit welchen Ergebnissen?

Im gesamten Sülldorfer Brooksweg wurden im erfragten Zeitraum 28 repressive Geschwindigkeitsmessungen mit Radar- und vergleichbaren Messgeräten durchgeführt, bei denen 1.048 Fahrzeuge festgestellt wurden, die den jeweiligen Grenzwert überschritten. Über repressive Geschwindigkeitsmessungen mit einem Handlasermessgerät liegen nur noch Daten aus den Jahren 2008 bis 2010 vor. In diesem Zeitraum wurden 16 Messungen durchgeführt, bei denen insgesamt 139 Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt wurden. Eine gesonderte Zuordnung zum Bereich der Tempo-30 Zone ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

10.) Wie viele mobile Rotlichtüberwachungen wurden im Sülldorfer Brooksweg in den vergangenen Jahren von dem zuständigen Polizeikommissariat sowie durch die Verkehrsstaffel West vorgenommen? Bitte seit dem Jahr 2005 aufzählen.

Statistisch auswertbare Daten über Rotlichtüberwachungen im Sülldorfer Brooksweg liegen nicht vor.

11.) In meiner letzten Anfrage verwies der Senat in der Drs. 19/6803 auf das Bürgerschaftliche Ersuchen „Verkehrsberuhigung Rissen und Blankenese West" aus der 17. Legislaturperiode (vergleiche Drs. 17/2687).

Dieses möchte unter anderem für den Stadtteil Rissen die Verringerung des Lkw-Verkehrs mit den damit verbundenen Geräuschen und Emissionen erreichen. Es verbietet diesen Weg nicht, sondern will die aus Richtung Innenstadt kommenden Lkw-Fahrer veranlassen, ihre Fahrt auf der B 431 (im sogenannten Canyon) fortzusetzen, statt den Weg nach Wedel durch das Ortsinnere von Rissen und über den Sülldorfer Brooksweg zu suchen.

a) Wie viele Lkws nutzten den Sülldorfer Brooksweg nach Kenntnis der zuständigen Behörden seit dem Jahre 2000? Bitte ausführen.

b) Wie dient die angeordnete Tempo-30-Zone am Sülldorfer Brooksweg laut Senatsangaben „vielen Anwohnern Rissens gleichermaßen"?

Siehe Antwort zu 4.

c) Diese Tempo-30-Zone sollte laut Drs. 17/2687 dazu dienen, den Lkw-Verkehr umzulenken. Ist diese in erster Linie im Hinblick auf den Lkw-Verkehr eingeführte Tempobeschränkung vor dem Hintergrund des derzeitigen Lkw-Verkehrs auf dem Sülldorfer Brooksweg noch gerechtfertigt?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht und was hat dies für politische Konsequenzen?

Der Nutzen der Maßnahme ist aus heutiger Sicht gering (siehe Antwort zu 4., 7., 11.

a) und 11. b)).

d) Wie beurteilen der Senat und die zuständigen Behörden die Einschätzung der Bürgerinnen und Bürger, dass diese Zone eine ständige Bevorzugung der dort lebenden Anwohner darstellt?

Der Senat und die zuständigen Behörden haben sich hiermit nicht befasst.

12.) In der Drs. 19/6803 führt der Senat aus, dass die rechtlichen Anmerkungen zu den Querungen nicht greifen würden, da „§ 8 StVO hier nicht einschlägig" sei.

a) Wie wird diese Einschätzung rechtlich begründet?

b) Greift hier dann § 10 StVO, der das „Einfahren und Anfahren" regelt?

c) In Tempo-30-Zonen gilt in der Regel das Gebot „Rechts vor Links".

Der Ortwinstieg und Iroldstieg sind im Einmündungsbereich zum Sülldorfer Brooksweg als verkehrsberuhigte Bereiche beschildert, ihre Einmündungen weisen jeweils einen durch die schon erwähnten baulichen Maßnahmen hergestellten abgesenkten Bordstein auf.

Autofahrer und Radfahrer, die von diesen Straßen auf den Sülldorfer Brooksweg einbiegen wollen, sind mithin einer gesteigerten Aufmerksamkeits- und Wartepflicht unterworfen, die gegenüber dem Gebot, Rechts vor Links zu beachten, kein Weniger, sondern ein

Mehr darstellen.

Daraus ergibt sich, dass das für die Tempo-30-Zone aufgestellte Gebot „Rechts vor Links" in diesem Bereich nicht eingehalten worden ist mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Wie beurteilen der Senat und die zuständigen Behörden diesen Umstand?

Die Bestimmungen des § 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen greifen hier nicht. Ortwinstieg und Iroldstieg sind ähnlich wie Grundstückszufahrten mit Gehwegüberfahrten an den Sülldorfer Brooksweg angebunden. Es gelten die Verhaltensvorschriften des § 10 StVO. Die Vorfahrtregelung im Sülldorfer Brooksweg entspricht insofern den Bestimmungen der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).