Rehabilitation
Die Aufsichtskommission gemäß § 48 HmbMVollzG legt hiermit ihren zehnten zusammenfassenden Bericht vor.
Der Aufsichtskommission gehörten im Berichtszeitraum gemäß § 48 Absatz 5 HmbMVollzG folgende Mitglieder an:
als Vertreterin der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde Frau Hildegard Esser,
als Arzt für Psychiatrie Herr Dr. Martin Dirksen-Fischer,
als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt Herr Alfons Goritzka,
als „weitere Mitglieder" Herr Dietrich Hoth Frau Silke Schlatermund Herr Dr. Hans Ramm (Vorsitzender).
Der Auftrag der Aufsichtskommission ergibt sich aus § 48 Absatz 1 HmbMVollzG. Danach beruft die zuständige Behörde eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal, in der Regel unangemeldet, die für den Vollzug der Maßregeln bestimmten psychiatrischen Abteilungen der Asklepios Klinik Nord besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden. Die Aufsichtskommission ist ferner zuständig für Wünsche und Beschwerden, die ihr von Patientinnen und Patienten und ihren gesetzlichen Vertretern sowie vom Leiter und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung vorgetragen werden.
Die Aufsichtskommission hat im Berichtszeitraum die Asklepios Klinik Nord in dem für Hamburg die Maßregeln gemäß § 63 StGB1) und gemäß § 64 StGB2) vollzogen werden, turnusmäßig insgesamt viermal besucht. Gespräche wurden dabei regelmäßig mit den zuständigen Leitenden Arzt bzw. dessen Stellvertreter und Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekräfte geführt. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden bei Bedarf hinzugezogen.
Die Aufsichtskommission hat mittels Stichproben regelhaft überprüft, ob die nach § 7 bzw. § 9 HmbMVollzG vorgeschriebenen Behandlungs- und Eingliederungspläne vorlagen. Des Weiteren befasste sich die Aufsichtskommission mit Beschwerden, zu denen unter Punkt 11 Stellung genommen wird.
Die Aufsichtskommission möchte betonen, dass die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Maßregelvollzugs im Berichtszeitraum zu jeder Zeit offen und konstruktiv war. Dies galt sowohl für die turnusmäßigen Besuche, als auch bei der Bearbeitung der Anliegen der Beschwerdeführer.
1. Belegungssituation und bauliche Maßnahmen
Die Zahl der Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten hat sich im Berichtszeitraum nach Anfangs weiterhin steigenden Zahlen auf sehr hohem Niveau stabilisiert.
Zuletzt befanden sich an den Tagen der Besuche der Aufsichtskommission etwa 240 Patientinnen und Patienten in der Maßregelvollzugseinrichtung. Die Mehrzahl von diesen waren untergebracht nach § 63 StGB. Wesentliche andere Unterbringungsgrundlagen waren § 64 StGB und § 126 a StPO. Erstmals befanden sich im Berichtszeitraum auch Patientinnen und Patienten in der Einrichtung, die nach § 67 h StGB untergebracht waren. Hierbei handelt es sich um die gesetzlich neu geschaffene Möglichkeit der Unterbrechung der Aussetzung der Maßregel zur Krisenintervention. Nach Einschätzung der Einrichtung hat sich dieses Instrument bewährt, da dadurch Patienten kurzfristig im Rahmen einer Krise stationär behandelt werden können, ohne dass die Bewährung aufgehoben werden muss. Ein weiteres Instrument Patientinnen und Patienten kurzfristig im Rahmen einer Krise aufzunehmen besteht dann, wenn die Patienten bereit sind, sich freiwillig stationär behandeln zu lassen. Auch dies ist in der Einrichtung möglich und hat sich durchaus bewährt.
Durch diese in der Regel kurzen Kriseninterventionen kann der Status der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gehalten werden.
In der Regel waren bei den Besuchen der Aufsichtskommission zwischen 8 und 14 Patientinnen und Patienten in außerklinischen Einrichtungen im Rahmen einer Beurlaubung untergebracht Dies dient der strukturierten Entlassungsvorbereitung.
Zusammenfassender Bericht der Aufsichtskommission gemäß §48 HmbMVollzG des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz HmbMVollzG) für die Jahre 2008 und 2009
1) § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
2) § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erheblich Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Am Stichtag des letzten Besuches waren 24 Frauen in der Maßregelvollzugseinrichtung. Damit lag Hamburg an diesem Stichtag leicht über den Bundesdurchschnitt von 8 %.
Wie bereits im letzten 2-Jahresbericht festgestellt, waren weitere Baumaßnahmen auf dem Gelände der Asklepios Klinik Nord zur Optimierung der baulichen Strukturen in Angriff genommen worden, im ersten Quartal 2009 konnte der Anbau an Haus 14 in Betrieb genommen werden.
Damit stehen 60 weitere zusätzliche Plätze mit höchstem Sicherheitsstandard zur Verfügung. Durch die zusätzlichen Stationen und veränderten baulichen Strukturen konnte die Binnendifferenzierung mit störungsspezifischen Stationskonzepten weiter optimiert werden und Haus 9 konnte zumindest vorübergehend aus der Nutzung genommen werden. Dies ist insbesondere deshalb erfreulich, weil sich die Bausubstanz von Haus 9 schon in der Vergangenheit für die Nutzung des Maßregelvollzugs als suboptimal erwiesen hat. Weitere Renovierungsarbeiten konnten in der offenen Rehabilitationsstation und in den Sanitärzonen des älteren Teils von Haus 18 abgeschlossen werden. Somit steht nach Einschätzung der Aufsichtskommission jetzt eine gute und den Erfordernissen des Maßregelvollzugs entsprechende Bausubstanzen in allen Bereichen zur Verfügung.
Zusammenfassender Bericht der Aufsichtskommission gemäß § 48 HmbMVollzG für die Jahre 2008 und 2009
2. Lockerungsmissbräuche und andere besondere Vorkommnisse
Die Aufsichtskommission lässt sich bei jedem Besuch mitteilen ob es unter anderem zu Entweichungen oder auch anderen sicherheitsrelevanten Ereignissen gekommen ist.
Beispielsweise hat die Aufsichtskommission sich vortragen lassen, wie die Einrichtung mit Schadensfällen wie dem Ausbruch eines Feuers umgehen würde.
Im Berichtszeitraum wurden der Aufsichtskommission insgesamt von 11 Lockerungsmissbräuchen berichtet, davon waren neun Patienten nach § 64 StGB untergebracht und vier nach § 63 StGB. Es handelte sich in all diesen Fällen um Patienten mit einem sehr hohen Lockerungsstatus, dass heißt, sie hatten unbegleitete Ausgänge oder aber waren bereits in außerklinische Einrichtungen beurlaubt.
In Einzelfällen war sogar schon die Entlassung bzw. die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung terminiert. Nur in einem Fall gelang einen Patienten die Flucht. Ein nach § 64 StGB untergebrachter Patient konnte auf dem Weg zum Zahnarzt seinen Bewachern entfliehen. Die meisten Patienten sind nach wenigen Tagen freiwillig in die Einrichtung zurückgekehrt. Andere wurden zurückgebracht.
Mit dieser Zahl der Entweichungen liegt die Maßregelvollzugseinrichtung in Hamburg nach den der Aufsichtskommission bekannten bundesweiten Erfahrungen weit unterhalb dessen, was an Entweichungen zu erwarten wäre. Mit einer Ausnahme ist nicht bekannt, dass während der Entweichung Straftaten begangen wurden.
Während des Berichtszeitraums ist es zu drei Todesfällen in der Einrichtung gekommen. Ein Patient starb nach einem Suizidversuch durch Strangulation, ein weiterer Patient ist an einer Leberzirrhose verstorben und eine junge Patientin ist wahrscheinlich an einer Methadonüberdosierung gestorben. Diese hatte, so die derzeitige Vermutung, trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Methadon gehortet und dann in fraglich suizidaler Absicht auf einmal eingenommen. Die Patientin ist wie immer in solchen Fällen obduziert worden. Die Obduktion hatte keinen Hinweis für ein Fremdverschulden ergeben. Das Ergebnis der toxikologischen Untersuchungen lag der Einrichtung bis Ende des Berichtszeitraums noch nicht vor.
3. Jugendliche und Jungerwachsende im Maßregelvollzug
Während des Berichtszeitraums befanden sich keine Jugendlichen unter 18 Jahren in der Maßregelvollzugseinrichtung. In der Regel befanden sich vier bis fünf Jungerwachsene bis 21 Jahre im Maßregelvollzug. Es wird versucht, diese Jungerwachsenen zu Beginn der Behandlung in einer Gruppe zusammenzufassen, um zunächst einmal das in der Regel doch bei dieser Personengruppe außerordentlich gestörte Sozialverhalten zu beeinflussen.
4. Beschäftigungen sowie arbeitstherapeutische und schulische Angebote
Wie bereits im letzten 2-Jahresbericht erwähnt, konnten die Angebote an Beschäftigung und Therapieplätzen nach Inbetriebnahme von Haus 14 ausgeweitet werden, sodass die Einrichtung bemüht ist, allen Patientinnen und Patienten ihren Möglichkeiten entsprechend eine Arbeitsoder beschäftigungstherapeutische Maßnahme anzubieten. Ein weit über die Grenzen Hamburgs inzwischen anerkannte beschäftigungstherapeutische Maßnahme ist die Kunstwerkstatt. Hier ist es der Einrichtung gelungen, im Berichtszeitraum in den zurzeit nicht genutzten Räumlichkeiten von Haus 9 zwei beeindruckende Ausstellungen zu realisieren. Neben der Möglichkeit den Hauptschulabschluss abzulegen, besteht auch die Möglichkeit einer weitergehenden Beschulung. Im Herbst 2008 konnten erfreulicherweise drei Patienten mittels einer externen Prüfung den Realschulabschluss erfolgreich abschließen.
5. Forensische Ambulanz
Die forensische Ambulanz ist bereits mehrfach in den zurückliegenden 2-Jahresberichten ausführlich geschildert worden. Die Akzeptanz ist inzwischen sehr groß und die Einrichtung hat sich außerordentlich bewährt und wird entsprechend anerkannt. In der Folge kommt es immer häufiger dazu, dass eine Maßregel unmittelbar mit der Urteilsverkündung zur Bewährung ausgesetzt wird unter der Auflage, dass sich die Patienten in der forensischen Ambulanz behandeln lassen. Wie bereits im letzten 2-Jahresbericht dargestellt, ist dies nicht nur eine positive Entwicklung im Sinne einer optimalen Patientenbehandlung, sondern letztendlich auch kostensparend.
6. Personal
Durch intensive Werbemaßnahmen und bundesweite Anzeigenkampagnen ist es der Maßregelvollzugseinrichtung in den zurückliegenden zwei Jahren gelungen, ausreichend qualifiziertes Personal zu gewinnen. Dies stellt sich aber insbesondere bei der Eröffnung neuer Stationen als zunehmend problematisch dar. Ganz besonders schwierig ist es inzwischen, eine ausreichende Zahl qualifizierter männlicher Pflegekräfte zu gewinnen. Die Einrichtung hat daher mit den zuständigen Behörden zusammen eine Möglichkeit entwickelt, ab dem Jahre 2010 ungeschulte männliche Kräfte im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung zu Pflegeassistenzen ausbilden zu lassen. Dadurch kann eine höhere Qualifikation in der Einrichtung erreicht werden und nach Aussagen der Einrichtung ist es erfahrungsgemäß leichter ungeschultes männliches Personal zu finden, was dann gegebenenfalls später diese Ausbildung absolvieren kann.
7. Erfahrungen mit dem neuen Maßregelvollzugsgesetz
Das novellierte Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz ist im September 2007 in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Neuregelungen war die Notwendigkeit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei Lockerungsentscheidungen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten hat sich die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft eingespielt und wird von der Einrichtung als durchweg unproblematisch angesehen. Im Falle der Lockerungsentscheidungen sei es in keinen Fall zu einem Dissens zwischen Einrichtung und Staatsanwaltschaft gekommen. Mehrere Fälle hätten sich durch Fristablauf erledigt.
Ebenfalls bewährt hat sich nach Einschätzung der Einrichtung die Möglichkeit, die Patienten und Patientinnen auch für einen längeren Zeitraum in außerklinische Einrichtungen zu beurlauben.
8. Zusammenarbeit mit außerklinischen Einrichtungen
Die Zusammenarbeit mit den außerklinischen Einrichtungen in Hamburg hat sich in den zurückliegenden Jahren deutlich gebessert. Grund dafür ist sicherlich zum einen die aktive Informationspolitik der Einrichtung, zum anderen aber auch die Möglichkeit einer sehr engen und unkomplizierten Zusammenarbeit mit der forensischen Ambulanz, die es eben auch ermöglicht, Patienten in Krisenzeiten sehr kurzfristig aufzunehmen. Ein weiterer Baustein für die größere Bereitschaft außerklinischen Einrichtungen, Patientinnen und Patienten aus den Maßregelvollzug aufzunehmen, mag die Tatsache sein, dass die außerklinischen Einrichtungen während der Laufzeit der Bewährung auf den sonst üblichen Pflegesatz einen Zuschlag gewährt bekommen. Dies stellt einen finanziellen Ausgleich für die zweifellos vorhandene Mehrarbeit mit forensischen Patienten dar. Die Maßregelvollzugseinrichtung ist bemüht, die Patientinnen und Patienten vorwiegend in außerklinischen Einrichtungen in Hamburg unterzubringen. Dies wird allerdings limitiert durch eine fehlende geschlossene Einrichtung, sodass dann in der Regel auf Einrichtungen in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein zurückgegriffen werden muss. In sehr seltenen Fällen wird bei besonderen Konstellationen auch bundesweit nach geeigneten Einrichtungen gesucht.
9. Somatische Behandlungen in der Maßregelvollzugseinrichtung
Aus Anlass einer Beschwerde hat die Aufsichtskommission sehr ausführlich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Maßregelvollzugseinrichtung über die Strukturen und die Abläufe bei notwendigen somatischen Untersuchungen und Behandlungen in der Maßregel-Vollzugseinrichtung gesprochen.
Hierbei hat die Aufsichtskommission die Auffassung vertreten, dass soweit es eben möglich ist, Konsile in der Einrichtung durchgeführt werden sollten und ein Transport zu Untersuchungen und Behandlungen nach draußen möglichst vermieden werden muss. Des Weiteren erscheint es der Aufsichtskommission dringend erforderlich, Absprachen und Abstimmungen mit den somatischen Ambulanzen der AK Nord oder den anderen Krankenhäusern zu treffen, dass keine Wartezeiten für Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzugs entstehen.
Solche Ausführungen und möglicherweise lange Wartezeiten sind zum einen sehr Personalintensiv, da die Patientinnen und Patienten in der Regel mit 2 bis 3 Personen begleitet werden müssen und stellen natürlich andererseits potenziell auch ein Sicherheitsrisiko dar. Die Diskussion, die die Aufsichtskommission mit der Einrichtung und dem Ärztlichen Leiter der Einrichtung zu diesem Thema führt, ist noch nicht abgeschlossen.
10. Zusammenfassung
Die Aufsichtskommission konnte sich auch in diesem Berichtszeitraum vom hohen Standard der Einrichtung ebenso überzeugen, wie vom hohen Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der schwierige Weg zwischen dem berechtigten Anspruch des Einzelnen auf Rehabilitation und Perspektive einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung andererseits, ist oftmals belastend und nur mit diesem, hohen persönlichem Engagement zu gehen.
11. Beschwerden3)
Bei der Aufsichtskommission haben sich im Berichtszeitraum 12 Patienten und eine Patientin beschwert. Ein Patient hat mehrfach die Aufsichtskommission eingeschaltet.
Die Mehrzahl der Beschwerden ging von Patienten ein, die nach § 63 StGB untergebracht waren. Acht Beschwerden wurden telefonisch vorgebracht, die übrigen schriftlich. In einem Fall beschwerte sich primär der Vater eines Patienten. Nach Zustimmung des Betroffenen selber hat die Aufsichtskommission auch diese Beschwerde aufgegriffen.
In der Regel nimmt die Aufsichtskommission die Beschwerde entgegen, bittet dann soweit nicht ein außerordentlich dringliches Anliegen vorgetragen wird, die Einrichtung zunächst um eine Stellungnahme und entscheidet dann welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind. In der Regel wird bei einem Sonderbesuch der Aufsichtskommission oder aber bei einem turnusmäßigen Besuch versucht, mit dem Betroffenen selber Kontakt aufzunehmen und ins Gespräch zu kommen. Der Aufwand der mit diesen Beschwerden verbunden ist, ist sehr unterschiedlich, kann aber wie auch in einem Fall im Berichtszeitraum mit erheblich zeitaufwendigem Studium von Unterlagen, Akteneinsicht und mehrstündigen Gesprächen in der Einrichtung verbunden sein.
Ein weiterer ehemaliger Patient bat die Aufsichtskommission um Unterstützung wegen eines angeblich ausstehenden Entlassungsbriefes. Da hier die Aufsichtskommission nicht mehr zuständig war, wurde diese Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet.
Die Inhalte der Beschwerden waren sehr unterschiedlich und sind naturgemäß im Wesentlichen bedingt durch die Einschränkungen, die der Maßregelvollzug per se mit sich bringt. Die Beschwerden betrafen unter anderem folgende Punkte:
schlechte Behandlung durch Pflegepersonal,
Schwierigkeiten beim Einkauf im hauseigenen Kiosk und extern,
als falsch empfundene Medikation bzw. als zu hoch empfundene Medikation,
keine Verlegung auf die offene Station,
lange Wartezeiten auf Augenärztliche Untersuchung und bei Konsilen,
3) Die Darstellung der Einzelbeschwerden erfolgt auf Grund einer Anregung des Datenschutzbeauftragten zum Jahresbericht 2006/2007 in noch stärkerem Maße anonymisiert.
keine Unterstützung durch die Einrichtung beim Wunsch nach einer Heirat,
Beschwerden über die Essensausgabe, die Qualität des Essens und dass das Personal Lebensmittel selber verbrauchen würde,
Kontakt zur Familie wird unterbunden oder erschwert,
Einschluss im Zimmer und Unterbringung in der Isolierzelle,
Kameraüberwachung wegen Suizidalität,
Zugang zu Radio und Fernseher sei beschnitten worden,
die Post wird nicht zeitgerecht weitergeleitet, Briefe und Pakete werden geöffnet, nicht Aushändigen eines Buches,
Rauchverbot zu bestimmten Zeiten,
zu hohe Sicherheitsmaßnahmen bei Ausführung zu Arztbesuchen nach Einschätzung des Beschwerdeführers.
In der Regel sind die Beschwerden der Patienten bedingt durch die Situation im Maßregelvollzug und die damit verbundenen Einschränkungen und können von der Aufsichtskommission als nicht begründet zurückgewiesen werden. Oftmals hilft schon das vermittelnde Gespräch der Aufsichtskommission um auch Missverständnisse zwischen der Einrichtung und den Beschwerdeführern auszuräumen. Hier sieht auch die Aufsichtskommission ihre wesentliche Aufgabe. So kann es zum Beispiel nicht die Aufgabe der Aufsichtskommission sein, sich über die Art und Höhe der Medikation ein Urteil zu erlauben. Aber oftmals führt die Einschaltung der Aufsichtskommission dann doch zu mehr Verständnis für die Notwendigkeit der Medikation einerseits und die Ablehnung des Patienten gegen die Medikamente anderseits.
Letztendlich blieben drei Beschwerdepunkte übrig, über die die Aufsichtskommission zum Teil noch mit der Einrichtung im Gespräch ist.
1. Wie schon erwähnt, erscheint es der Aufsichtskommission zwingend erforderlich, den zeitlichen Ablauf somatischer Konsile neu zu bewerten und zu strukturieren.
Weder ist nachvollziehbar warum mehrmonatige Wartezeiten für ein Augenarztkonsil bestehen, noch kann es sinnvoll sein, dass bei Konsilen, die unstrittig nicht in der Einrichtung selbst durchgeführt werden können, außerhalb der Einrichtung lange Wartezeiten von ein bis zwei Stunden entstehen.
2. In einem Fall gab es missverständliche Aussagen der Einrichtung zu der Frage, ob eine Patientin stundenweise oder auch länger in ihrem Zimmer aus durchaus nachvollziehbaren Gründen eingeschlossen war. Hier konnten die Missverständnisse ausgeräumt werden und auch mit der Patientin zusammen konstruktive andere Wege gesucht werden.
3. Im Zusammenhang mit dem Recht der Patientinnen und Patienten auf informelle Selbstbestimmung gab es in einem Fall von Seiten der Aufsichtskommission zu beanstanden, dass eine Patientin, die längere Zeit im Einschluss war, nicht ausreichend Zugang zu Medien hatte. Nach Aussagen der Einrichtung hätten ihr diese zwar zur Verfügung gestanden, aber offenbar ist die Patientin nicht wirklich ausreichend auf diese Möglichkeiten hingewiesen worden.