Bauherrenkernleistungen

Kostenstabiles Bauen Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

Die Aufgaben des Bauherrn teilen sich in Bauherrenkernleistungen und das Baumanagement (vgl. Abbildung 1):

- Die Bauherrenkernleistungen sind nicht an Externe delegierbar und umfassen u.a. die Definition des Bedarfs, Erteilung von Aufträgen, rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungsaufgaben sowie das übergeordnete Controlling im Hinblick auf Kosten, Termine, Qualität und Organisation.

- Zum Baumanagement zählen alle Leistungen der wirtschaftlichen und technischen Betreuung sowie Leistungen der Projektsteuerung.

In der Regel wird in Hamburg das „delegierbare Baumanagement" an die Hochbaudienststellen der Stadt vergeben, während Planungsleistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden.

Abbildung 1

21. Bei Tief- und sonstigen Ingenieurbaumaßnahmen sowie bei Maßnahmen im Landschaftsbau tragen die jeweiligen Bedarfsträger demgegenüber nicht in jedem Fall die ungeteilte Bauherrenverantwortung. Sie betreiben zwar die generelle Vorplanung, wirken aber an der weiteren bautechnischen Planungs- und Entwurfsarbeit nur beratend mit.

Die Planungsverantwortung liegt bei der jeweils baufachlich zuständigen Planungsbehörde ­ zum Beispiel für Industrieerschließung mit der BWA als Bedarfsträger bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) mit dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer

Vgl. Hamburgische Baurichtlinien ­ Ingenieurbau vom 2. April 1974, Nr. 5. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Kostenstabiles Bauen

(LSBG). Sind Bedarfsträger und Planungsbehörde identisch, liegt die Bauherrenverantwortung wie im Hochbau ungeteilt beim Bedarfsträger.

22. Bei Zuwendungsbauten trägt der Zuwendungsgeber (Bedarfsträger) die Verantwortung für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung. Er ist verpflichtet, den Zuwendungsnehmer bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme zu beraten und baufachliche Prüfungen durchzuführen.

Der Zuwendungsnehmer übernimmt im Wesentlichen die Bauherrnkernleistungen und das Baumanagement in eigener wirtschaftlicher Verantwortung und vergibt Planungsleistungen an freiberuflich Tätige. Wenn Zuwendungsgeber (Bedarfsträger) keinen eigenen Bausachverstand vorhalten, vergeben sie die ihnen obliegenden Aufgaben intern oder extern. So entstehen mitunter komplexe Strukturen mit vielen Schnittstellen sowie erheblichen Koordinations- und Kontrollanforderungen (vgl. Abbildung 2). Abbildung 2

3 Unterschiedliche Arten von Kostensteigerungen

23. Baumaßnahmen sind je nach Art und Umfang mehr oder weniger komplexe Vorhaben, deren Kosten nicht mit 100%iger Genauigkeit vorherbestimmt werden können. Von der Bedarfsplanung über die Vor- und Entwurfsplanung sowie die detaillierte Ausführungsplanung bis hin zur Abrechnung des Bauvorhabens können sich die Kosten verändern.

Kostenabweichungen sind somit zum Teil systemimmanent und Kostensteigerungen daher differenziert zu betrachten.

So entwickeln sich Kostendarstellungen im Zuge der Vorbereitung und im Spannungsfeld von Fachlichkeit, Wünschenswertem und Wirtschaftlichkeit erst zum abschließend genannten Wert. Sie können daher nicht als Bezugsgröße für Kostensteigerungen herangezogen werden. Bis zur Kostenberechnung der HU-Bau sind sich ergebende „Mehrkosten" also nicht im eigentlichen Sinne Kostensteigerungen. Die Erkenntnisse aus der fortschreitenden Bearbeitung einschließlich der damit genauer möglichen Kostenangaben fließen in die HU-Bau ein und sind Erkenntnisstand für Senat und Bürgerschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Wenn vorher Kosten genannt werden, wie zum Beispiel im Finanz17

Kostenstabiles Bauen Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg plan, haben diese immer einen vorläufigen, mit dem jeweiligen Bearbeitungsstand der Maßnahme korrespondierenden Aussagewert. Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen" gibt die Art der Kostenermittlung vor, die dem jeweiligen Bearbeitungsstand zugrunde liegt.

Zu berücksichtigen ist daher, welchen Planungsstand die zum Vergleich herangezogenen Kosten abbilden und ob die festgestellten Kostenveränderungen auf eine fehlerhafte Planung (d.h. Vorbereitung des Bürgerschaftsbeschlusses) oder Steuerung (d.h. Abwicklung des Bürgerschaftsbeschlusses) zurückzuführen sind und deshalb hätten vermieden werden können.

24. Der Zusammenhang zwischen geplanten, bedarfsgerechten und tatsächlichen Kosten lässt sich über die zeitliche Abwicklung eines Projekts in Bezug auf die HU-Bau ­ als den für den Bürgerschaftsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt ­ darstellen:

Vgl. Jahresbericht 2004, Tzn. 18 bis 44 „Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre durch Investitionsentscheidungen des Senats".