Unterbringung von Kindern mit Behinderung außerhalb der Herkunftsfamilie

Kinder mit Behinderungen brauchen intensive, zuverlässige und emotionale Zuwendung. Manche von ihnen können aus unterschiedlichsten Gründen, sei es aufgrund prekärer Lebenslagen oder massiver Erziehungs- und Versorgungsprobleme, nicht in ihrer eigenen Familie aufwachsen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie als Hilfe zur Erziehung (SGB VIII) oder als Leistung der Eingliederungshilfe (SGB XII).

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Kinder mit Behinderungen lebten mit welcher Pflegestufe in den Jahren 2005, 2007 und 2009 in Hamburg?

Die Angaben zur Anzahl in Hamburg lebender pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher sind der Pflegestatistik 2007 zu entnehmen. Die Daten liegen nur für die dargestellten Altersgruppen vor, Angaben zur Art der Behinderung sind nicht enthalten.

Die Daten für 2009 liegen noch nicht vor.

2. Welche Angebote zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder außerhalb der Herkunftsfamilien existieren in Hamburg?

Im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht bei einer Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie die Möglichkeit der stationären Hilfe in einer Wohngruppe oder in einer Pflegefamilie.

Im Rahmen des SGB VIII besteht die Möglichkeit einer Unterbringung bei geeigneten Pflegepersonen und in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung.

3. Wie viele Kinder mit Behinderungen wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in einer vollstationären Einrichtung untergebracht?

Wie hoch ist jeweils der absolute und prozentuale Anteil von Kindern mit Behinderungen, deren Unterbringung als Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII gewährt wurde?

Kinder mit Behinderung in vollstationärer Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Jahren: 2007: 81 Kinder 2008: 87 Kinder 2009: 97 Kinder.

Bezüglich der Erziehungshilfe gilt, dass eine körperliche oder geistige Behinderung eines Kindes im Kontext einer Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie statistisch nicht erfasst wird, da der Unterbringungsgrund nicht eine Behinderung, sondern ein erzieherischer Hilfebedarf ist.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Wie hoch ist jeweils der absolute und prozentuale Anteil von Kindern mit Behinderungen, deren Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII gewährt wurde?

Am 31. Dezember 2009 waren 140 Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe stationär in einer Wohngruppe untergebracht. Davon sind 25 Kinder unter zehn Jahren und 115 in der Altersgruppe zwischen zehn bis 18 Jahre. Eine prozentuale Angabe ist nicht möglich.

In welchem Alter erfolgte eine Vermittlung in eine vollstationäre Einrichtung?

Zu dieser Frage liegen keine validen Daten vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kinder aufgrund der Schwere der Behinderung regelhaft bis zum Erwachsenenalter in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe verbleiben.

Im Übrigen siehe Antwort zu 3., 3.1 und 4.1.

4. Wie viele Kinder mit Behinderungen wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in einer Pflegefamilie untergebracht?

Im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII waren am 31. Dezember 2009 fünf Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht. Angaben für die Jahre 2007 und 2008 können nicht gemacht werden.

Im Übrigen siehe Antwort zu 3., 3.1 und 4.1.

Wie hoch ist jeweils der absolute und prozentuale Anteil von Kindern mit Behinderungen, deren Unterbringung als Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII gewährt wurde?

Siehe Antwort zu 3.

Wie hoch ist jeweils der absolute und prozentuale Anteil von Kindern mit Behinderungen, deren Unterbringung als Eingliederungshilfe gemäß SGB XII gewährt wurde?

Siehe Antwort zu 4.

In welchem Alter erfolgte durchschnittlich die Vermittlung in eine Pflegefamilie? Bitte nach Altersgruppen 0 bis unter 3/3 bis unter 6/6 bis unter 10/über 10 Jahre auflisten.

Wie hoch ist die durchschnittliche Verweildauer von behinderten Kindern in einer Pflegefamilie?

Siehe Antworten zu 3., 3.1 und 4.1.

5. Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Kosten pro behindertem Kind bei einer vollstationären Unterbringung?

6. Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Kosten pro behindertem Kind bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie?

Pro behindertem Kind in einer stationären Wohngruppe der Eingliederungshilfe liegen die jährlichen Kosten bei durchschnittlich 67.950 Euro.

Die notwendige Einzelfallauszählung für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kosten bei einer stationären Unterbringung im Rahmen der Erziehungshilfe ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Die erfragten Daten zur Unterbringung in einer Pflegefamilie werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Welche Angebote zur Unterstützung und Beratung von Familien und Pflegefamilien mit behinderten Kindern existieren in Hamburg?

Eingliederungshilfe Unterstützung und Beratung von Familien und Pflegefamilien mit behinderten Kindern kann im Rahmen der Eingliederungshilfe durch folgende Leistungsangebote erfolgen: Hilfen für Familien mit behinderten Kindern (HFBK):

Durch diese Leistung soll die adäquate Förderung von Kindern mit wesentlicher Behinderung in ihren Familien sichergestellt werden, um eine stationäre Aufnahme zu verhindern. Weiterhin soll die Leistung zur Bewältigung von belastenden Situationen beitragen, die durch die Behinderung des Kindes entstehen, um die Stabilität der Familie zu stärken.

Familienentlastungspauschale:

Besonders beanspruchte Eltern, die regelmäßig in ihrer Häuslichkeit ein nicht nur vorübergehend wesentlich behindertes eigenes Kind versorgen und betreuen, werden durch diese Pauschale entlastet.

Frühförderung in Hamburg:

Im Jahr 2009 wurde in Hamburg die Frühförderungsverordnung (FrühV) umgesetzt und die Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung installiert. Der Sozialhilfeträger ist Abrechnungsstelle für Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) und erhält eine Erstattung von 22,5 Prozent durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Ambulante Heilpädagogische Leistungen (HPL) für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (HPL): Ambulante HPL sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ziel der Leistung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden, den fortschreitenden Verlauf der Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Die Leistung wird vorrangig mobil in der Lebenswelt des Kindes erbracht.

Gastweise Unterbringung: Leistung für Familien, in denen behinderte Kinder leben, für eine kurzfristig anderweitige Unterbringung, weil die Betreuung für den Zeitraum nicht sichergestellt werden kann. Die Leistung wird in Form einer Jahrespauschale gewährt.

Jugendhilfe

Alle Beratungs- und Unterstützungsangebote der Jugendhilfe, wie zum Beispiel der bezirklichen Jugendämter und Angebote der freien Träger, können von Familien mit behinderten Kindern in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus hält die Jugendhilfe in den Jugendämtern und bei mehreren Freien Trägern der Jugendhilfe spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für Pflegefamilien vor.

Kindertagesstätten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt haben in Hamburg einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe in der Kindertageseinrichtung ­ grundsätzlich in der Höhe von sechs Stunden täglich. Individuelle Gründe, wie ein spezieller Förderbedarf aufgrund der Art der Behinderung, Berufstätigkeit der Eltern oder besondere familiäre Belastungen, können jedoch auch längere Betreuungszeiten erforderlich machen.

Zur Förderung gehören heilpädagogische und bei Bedarf therapeutische und pflegerische Leistungen, die in den Kita-Alltag integriert werden.

In Hamburg ermöglichen umfängliche Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung den Eltern eine Tagesbetreuung für ihre Kinder in dem Umfang, in dem sie wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung die Betreuung nicht selbst vornehmen können (§ 6 Absatz 2 Kinderbetreuungsgesetz - KibeG). Diese Rechtsansprüche gelten auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte Schulkinder. Eine bedarfsgerechte Betreuung über die durch die Schule abgedeckten Zeiten hinaus wird über die Förderung in Horten oder in Kindertagespflege geleistet.

Die Standardausstattung eines Regel-Gutscheins reicht für viele behinderte Schulkinder aus, um eine Betreuung im Hort zu ermöglichen. Wenn ein behindertes oder von Behinderung bedrohtes Schulkind eine besonders intensive Betreuung benötigt, die nicht mit dem vorhandenen Personal in der Kita geleistet werden kann, so kann der Kita-Träger von der zuständigen Behörde auf Antrag über den Kita-Gutschein hinaus Mittel zur Finanzierung zusätzlicher Personalstunden (bis zu zehn Wochenstunden) erhalten. Der Einsatz der Mittel zur Personalverstärkung dient nicht der therapeutischen oder heilpädagogischen Förderung des Kindes. Mit der Zusatzausstattung soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kindes in der Kita möglich wird.

Schulen

Die Sorgeberechtigten von schulpflichtigen behinderten Kindern werden durch die jeweilige von dem Kind besuchte Schule und gegebenenfalls auch von der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstelle (REBUS) im Einzelfall auf Hilfeeinrichtungen hingewiesen.

Gesundheitsbereich

Der Kinderpflegestützpunkt und das Beratungszentrum sehen I hören I bewegen I sprechen beim Fachamt Gesundheit Bezirksamt Hamburg-Nord sowie die Jugendpsychiatrischen Dienste an den Fachämtern Gesundheit aller Bezirksämter beraten und unterstützen umfassend und übergreifend. Die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und die dort organisierten Leistungsanbieter ­ zum Beispiel (interdisziplinäre) Frühförderstellen ­ beraten und unterstützen im Rahmen ihrer (teilweise behinderungsspezifischen) Angebote.