Wie geht team.arbeit.hamburg damit um, wenn Arbeitgeber erst einmal ein „zur Probe arbeiten" ohne Lohn verlangen?

Immer mehr Hartz-IV-Bezieherinnen und -Bezieher müssen im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Erlangung eines regulären Arbeitsplatzes ohne Bezahlung „zur Probe" arbeiten und sich „testen" lassen. Dies geschieht zum Teil im Rahmen eines unbezahlten „Praktikums", einer unbezahlten „Probearbeit" oder sogar eines unbezahlten sogenannten Einfühlungsverhältnisses. HartzIV-Beziehende haben aufgrund des viel zu niedrigen Regelsatzes nichts zu verschenken und sind auf einen regulären Lohn angewiesen. Der Grundsicherungsträger entlastet zudem die Arbeitgeber ungerechtfertigter Weise, wenn er duldet, dass im Hartz-IV-Bezug ohne irgendwelche Bezahlung nicht nur ganz kurzfristig zur Probe gearbeitet wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften von team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) wie folgt:

1. Welche Arten von Probearbeiten durch Hartz-IV-Beziehende werden von team.arbeit.hamburg dadurch gefördert, dass während dieser Probearbeiten weiterhin Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt erbracht werden?

Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 16 (1) Sozialgesetzbuch Zweites Buch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Verbindung mit § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ­ Arbeitsförderung (SGB III).

2. Wird bereits vor Erstellung eines Vermittlungsvorschlages mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben, geregelt, ob und unter welchen Bedingungen eine Probearbeit vor Beginn eines regulären Arbeitsverhältnisses möglich und zulässig ist?

Wenn nein, wann und in welcher Art und Weise wird diese Frage geklärt?

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Probearbeit erfolgt unabhängig vom Vorhandensein eines Vermittlungsvorschlages vor Beginn der Probearbeit gemäß § 46 SGB III. In Einzelfällen kann dies auch vor der Erstellung eines Vermittlungsvorschlages sein.

3. Werden mittlerweile im Rahmen der Grundsicherungsstatistik Personen erfasst, die sich in einem Praktikum, einem Probearbeitsverhältnis oder einem Einfühlungsverhältnis befinden?

Wenn ja, um wie viele Personen handelte es sich in den Jahren seit der statistischen Erfassung bis heute (gegebenenfalls nach Geschlecht aufschlüsseln)?

Wenn nein, warum werden diese Daten nach wie vor nicht erfasst?

Ja. Praktika und Probearbeitsverhältnisse galten bis einschließlich 2008 als betriebliche Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III und seither als MAG nach § 46 SGB III.

Der Begriff „Einfühlungsverhältnis" ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Unter welchen Voraussetzungen werden von team.arbeit.hamburg sogenannte Einfühlungsverhältnisse als zulässig während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung angesehen?

5. Wird in Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Einfühlungsverhältnis der potenzielle Arbeitnehmer keine arbeitsrechtliche Arbeitsleistungspflicht hat, auf die Androhung und Verhängung von Sanktionen verzichtet?

Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

6. Unter welchen Voraussetzungen werden Probearbeitsverhältnisse von team.arbeit.hamburg als zulässig während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung angesehen?

7. Unter welchen Voraussetzungen wird auch unbezahlte Probearbeit von team.arbeit.hamburg als zulässig während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung angesehen?

8. Unter welchen Voraussetzungen werden Praktika von team.arbeit.hamburg als zulässig während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung angesehen?

9. Welche zeitlichen Obergrenzen bestehen für die Durchführung von Praktika bei demselben Arbeitgeber während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen durch team.arbeit.hamburg?

Siehe § 46 SGB III.

Im Rahmen welcher Maßnahmen nach dem SGB II i.V.m. dem SGB III ist die Durchführung eines betrieblichen Praktikums möglich und zulässig? In welcher Art und Weise muss das entsprechende Praktikum dann jeweils beschaffen sein?

Siehe Antwort zu 6. bis 9. Im Übrigen gelten folgende Anforderungen an MAG:

- Einhaltung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallversicherungsschutzes der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,

- Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgt durch eine Fachkraft,

- Bescheinigung von Anwesenheits- und Abwesenheitstagen,

- Ausfertigung eines Berichtsbogens für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, sofern diese im Anschluss an die Maßnahme nicht von dem Arbeitgeber in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen wird und

- MAG dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.

11. Wird bei der Durchführung von Praktika durch team.arbeit.hamburg überprüft, ob ein gewährtes „Praktikantengehalt" der Höhe nach angemessen oder sittenwidrig ist?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Ein solcher Auftrag geht aus dem SGB II nicht hervor.

12. Wird durch team.arbeit.hamburg überprüft, ob eine Unentgeltlichkeit eines Praktikums oder eines Probearbeitsverhältnisses auch ausdrücklich schriftlich vorher vereinbart worden ist?

Wenn nein, warum nicht?

Ja.

13. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Zuweisung von Hartz-IVBeziehenden zu Arbeitgebern im Rahmen von Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III erfolgen?

Siehe Antwort zu 10.

14. In welcher Art und Weise wird von team.arbeit.hamburg bei der Zuweisung zu Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III überprüft, ob als Maßnahmezweck ausgeschlossen werden kann, dass ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel ein Entgelt bezahlt wird?

Die Angaben des Arbeitgebers werden vor Bewilligung der MAG nach § 46 SGB III durch die zuständige Vermittlungsfachkraft geprüft.

15. In welcher Art und Weise wird von team.arbeit.hamburg gewährleistet, dass Angebote zu Probearbeiten nicht vom jeweiligen Bewerber unterbreitet werden müssen, sondern erst einmal vom Arbeitgeber eingefordert werden müssen?

Siehe Antwort zu 11. Im Übrigen müssen die Hilfebedürftigen nach § 2 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

16. In wie vielen Fällen führte ein Arbeitsverhältnis „auf Probe und Ähnliches" zu einer Anstellung? Bitte differenziert ausführen nach befristeten und unbefristeten sowie nach geringfügigen, Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen.

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.