Privatschule

Lernmittelfreiheit an Hamburger Privatschulen

Bis zum Schuljahr 2004/2005 bestand Lernmittelfreiheit, lediglich die Kosten für die sogenannten Lernmittel von geringem Wert (siehe Verordnung vom 8. Juli 1975) und die „kleinen Lernmittel" (Verbrauchsmaterialien) mussten die Eltern tragen.

Lernmittelfreiheit wurde 2005 abgeschafft und 2010 im Schulgesetz wieder eingeführt.

Bei den Schulen in freier Trägerschaft ­ Privatschulen ­ erfolgt die Erstattung über die Schülerkostensätze mit einer einjährigen Verzögerung. Maßgebend sind die Haushaltskennzahlen für das Vorjahr des Bewilligungsjahres, wie sie im Haushaltsplan für das Bewilligungsjahr ausgewiesen sind.

Mit einem Zuschuss in Höhe von derzeitig 82,5 Prozent ­ 85 Prozent ab 2011 ­ ist die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg im Vergleich mit anderen Bundesländern hervorragend. Die meisten Bundesländer gewähren einen Zuschuss von 60 bis 70 Prozent.

In Hamburg ist den Schulen in privater Trägerschaft freigestellt, ob und in welchem Umfang sie Lernmittelfreiheit gewähren.

Mit der Erhöhung der Schülerkostensätze von 80 Prozent im Vorjahr auf 82,5 Prozent und eine weitere Erhöhung im Jahr 2011 auf 85 Prozent ergeben sich beachtliche finanzielle Spielräume für Schulen in freier Trägerschaft, zum kommenden Schuljahr ihrerseits das Büchergeld abzuschaffen.

Außerdem profitieren die finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen erheblich von den Anstrengungen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Personalausstattung der öffentlichen Schulen zu erhöhen, denn ihr Umfang bestimmt die Höhe der Beihilfesätze maßgebend.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. In welchem Umfang wird an Hamburger Ersatzschulen in freier Trägerschaft die Lernmittelfreiheit gewährt?

Die der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen zur Lernmittelfreiheit beziehen sich auf das Büchergeld. Inwieweit Träger Schülerinnen und Schülern darüber hinaus Verbrauchsmaterialien (wie zum Beispiel Schulhefte oder Buntstifte) ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung stellen, wird statistisch nicht erfasst.

Gegenwärtig erheben nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen der Katholische Schulverband Hamburg (9.801 Schülerinnen und Schüler) sowie die Wichern-Schule (1.575 Schülerinnen und Schüler) ein Büchergeld in Anlehnung an die bisher geltenden Regelungen in staatlichen Schulen. Beide Träger haben das Büchergeld im Schuljahr 2005/2006 eingeführt. Die übrigen Träger erheben kein Büchergeld. Entsprechende Informationen für das Finanzhilfejahr 2011 liegen gegenwärtig noch nicht vor.

Weitere Informationen, insbesondere die Anzahl der Befreiungen, werden von der zuständigen Behörde nicht erhoben. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

2. In welchem Umfang sind Lernmittel in den Schülerkostensätzen gemäß HmbSfTG enthalten?

Die Schülerkostensätze belaufen sich nach § 15 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) auf einen Vomhundertanteil der Schülerjahreskosten. Maßgebend sind die Kennzahlen für das Vorjahr des Bewilligungsjahres, wie sie im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Bestandteil der im Haushaltsplan veröffentlichten Schülerjahreskosten ist unter anderem auch ein Sachkostenanteil, der sich aus der Summe der kapitelbezogenen Ausgaben und kapitelbezogenen Einnahmen errechnet.

Hierzu zählen auch die bei den Titeln 3100.525.78, 3120.525.78, 3140.525.78 „Unterrichtsmittel und sonstige schulbezogene Ausgaben" wieder vorgesehenen Mittel für die Beschaffung von Lernmitteln (siehe Drs. 19/6273). Bei der im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans ebenfalls vorzunehmenden Aktualisierung der Schülerjahreskosten werden die veränderten Ansätze entsprechend berücksichtigt und in die Berechnung der Schülerjahreskosten einfließen.

3. Welche finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen haben in Hamburg ab dem Schuljahr 2005/2006 das sogenannte Büchergeld eingeführt?

Bitte zu den einzelnen Ersatzschulen jeweils folgende Angaben:

- Name der Schule

- Schulform

- Anzahl der Schülerinnen und Schüler

- Anzahl der Befreiungen von Lernmittelgebühren

- Jahr der Einführung des Büchergeldes

- Höhe des Büchergeldes.

4. Welche finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen in Hamburg verlangen für das Schuljahr 2010/2011 das sogenannte Büchergeld und in welcher Höhe?

Bitte zu den einzelnen Ersatzschulen jeweils folgende Angaben:

- Name der Schule

- Schulform

- Anzahl der Schülerinnen und Schüler

- Anzahl der Befreiungen von Lernmittelgebühren

- Höhe des Büchergeldes

- Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Büchergeldes

- Möglichkeit der Reduzierung des Büchergeldes

Siehe Antwort zu 1.

5. Welche Kosten müssen die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler an finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen für die Teilnahme an der Schulspeisung bezahlen und welche Möglichkeiten der Befreiung beziehungsweise Reduzierung von diesen Kosten werden gewährt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst (siehe Drs. 19/6606).

6. Eine Ersatzschule in freier Trägerschaft muss grundsätzlich von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (Sonderungsverbot des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 GG). Auf freiwilliger Basis erbrachte Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung unterfallen nicht dem Sonderungsverbot (BVerfGE 90, 107 fortfolgende). Um Schulgeldzahlungen handelt es sich, wenn sie den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den Schülerinnen und Schülern abverlangt werden und ein zwangsläufiger Konnex zwischen Schulbesuch und Geldleistung besteht.

Wie hoch darf nach Auffassung des Senats das Büchergeld sein, ohne dem Sonderungsverbot zu widersprechen?

Bitte um Begründung.

Die zuständige Behörde hält in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ein monatliches Schulgeld in Höhe von bis zu insgesamt 200 Euro für zulässig (siehe Drs. 19/598). Innerhalb dieses Gesamtrahmens erfolgt keine gesonderte Betrachtung des Büchergeldes oder gegebenenfalls erhobener Beiträge für Verbrauchsmaterialien.