Privatschule

Einhaltung des Sonderungsverbots ­ Schulgeld an Hamburger Privatschulen

Nach Artikel 7 Absatz 4 GG sowie § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) kann dem Träger die Errichtung einer privaten Ersatzschule nur dann genehmigt werden, wenn der Schulbetrieb eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern weder vornimmt noch fördert. Mit dem Sonderungsverbot will das Grundgesetz eine Entwicklung der privaten Schulen zu einer Art von „Standes- oder Plutokratenschulen" (Bundesverfassungsgericht) verhindern.

Der freie und gleichberechtigte Zugang für Kinder aller Einkommensschichten zu einer Ersatzschule in freier Trägerschaft war in Hamburg bis letztes Jahr nicht gewährleistet. Zum Schuljahr 2009/2010 haben mindestens 13 Hamburger Privatschulen mehr Schulgeld verlangt, als zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllen einige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder besonders arme Schüler die Voraussetzungen nicht. Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern zahlt das Land Hamburg eine überdurchschnittlich hohe Finanzhilfe, zudem wird für die Ersatzschulen in freier Trägerschaft Jahr für Jahr mehr Geld im Haushalt des Landes bereitgestellt, sodass die Privatschulen in Hamburg jedes Jahr mehr Geld zur Verfügung haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen in Hamburg

a) eine Ersatzschule,

b) eine öffentlich geförderte Ergänzungsschule (zum Beispiel ISH)? Bitte nach einzelnen Stadtteilen und gemeinnützigen beziehungsweise kommerziellen Schulträgern aufschlüsseln.

Laut Herbststatistik 2009 besuchen 19.200 Schülerinnen und Schüler eine allgemeinbildende Ersatzschule und 1.895 Schülerinnen und Schüler eine berufliche Ersatzschule, siehe Anlagen 1 a und 1 b.

Ergänzungsschulen werden in Hamburg nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert. Schülerzahlen an Ergänzungsschulen werden statistisch nicht erfasst.

Die Frage der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abgabenordnung wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens nicht ermittelt.

2. Welche Aussagen kann die Schulbehörde zu der sozialen Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler machen, die in Hamburg eine Schule in freier Trägerschaft besuchen?

Hierüber liegen der zuständigen Behörde lediglich punktuelle Erkenntnisse vor, die verallgemeinernde Aussagen nicht zulassen.

3. Wie viel Prozent der Hamburger Schülerinnen und Schüler besuchen derzeit eine allgemeinbildende Schule in freier Trägerschaft?

Gemäß Herbststatistik 2009 beträgt der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule in freier Trägerschaft besuchen, 10,43 Prozent.

4. Welche Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit welchen Schulformen wurden

5. Gab es in Hamburg in den letzten drei Jahren Anträge auf Genehmigung einer Ersatzschule, die von der Schulbehörde abgelehnt wurden?

Wenn ja, weshalb wurde die jeweilige Genehmigung abgelehnt?

Ja. Im Zeitraum 2008 bis 2010 wurde die Erteilung der staatlichen Genehmigung in sieben Fällen abgelehnt, da die Voraussetzungen aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz, § 6 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG), jeweils nicht vorlagen beispielsweise wegen Verstoßes gegen das Sonderungsverbot, aufgrund des Fehlens des besonderen pädagogischen Interesses oder aufgrund fehlender wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

6. Wie lauten die Gebührenordnungen der in den Jahren 2008 bis 2010 in Hamburg genehmigten Ersatzschulen?

7. An welchen Hamburger Ersatzschulen wird derzeitig

a) kein Schulgeld,

b) ein Schulgeld von weniger als 50 Euro,

c) ein Schulgeld in Höhe von 50 bis 100 Euro,

d) ein Schulgeld in Höhe von 101 bis 200 Euro,

e) ein Schulgeld von über 200 Euro erhoben?

Bitte zu den einzelnen Ersatzschulen jeweils folgende Angaben:

- Name der Schule

- Schulform

- Anzahl der Schülerinnen und Schüler

- Höhe des Schulgeldes

- Höhe der eventuellen Aufnahmegebühr sowie weiterer Gebühren und dergleichen

- Ermäßigungstatbestände

- Anzahl der Freiplätze.

8. Die Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft hat 2009 mehrere Hamburger Schulträger aufgefordert, ihr Schulgeld zu reduzieren und einen angepassten Wirtschafts- und Finanzplan vorzulegen.

Welche Ersatzschulen wurden aufgefordert, ihr Schulgeld zu reduzieren und inwieweit wurde dem Folge geleistet?

Siehe Drs. 19/3848. In allen betroffenen Ersatzschulen wurde nach einer entsprechenden Aufforderung und Androhung des Genehmigungswiderrufs seitens der zuständigen Behörde das Schulgeld auf eine zulässige Höhe reduziert.

9. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Erkenntnis, dass bisher mehrere Hamburger Privatschulen mit zu hohen Schulgeldern das Sonderungsverbot missachtet haben?