Bleibt die besondere pädagogische Prägung der Albert-SchweitzerSchule nach dem Volksentscheid erhalten?

Betreff: Bleibt die besondere pädagogische Prägung der Albert-SchweitzerSchule nach dem Volksentscheid erhalten?

Die besondere pädagogische Prägung der Albert-Schweitzer-Schule in Klein Borstel wird seit 1949 durch Regelungen im Hamburger Schulgesetz ermöglicht. Seit dessen Novellierung im Jahr 2009 findet sich diese in § 117 des Gesetzes. Über mittlerweile 61 Jahre bezieht die Albert-Schweitzer-Schule als staatliche Schule pädagogische und methodische Elemente der Waldorfpädagogik in ihre Arbeit ein. Sie bietet sehr erfolgreich den Schulbesuch vom ersten bis zum neunten beziehungsweise zehnten Schuljahr an und vergibt entweder den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss oder es folgt die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.

Die erneute Änderung des Schulgesetzes nach dem erfolgreichen Volksentscheid droht im Schnelldurchlauf auch die Eigenständigkeit der AlbertSchweitzer-Schule zu gefährden. Die Angleichung ihrer Struktur an die anderer Schulen würde das Ende ihrer eigenständigen Pädagogik bedeuten.

Wir fragen den Senat:

1. Aus welchem fachlichen Grund wird aktuell in § 117 des Schulgesetzes eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Albert-Schweitzer-Schule formuliert?

2. Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der zuständigen Behörde für die Albert-Schweitzer-Schule aus einer eigenständigen Rechtsgrundlage?

3. Beabsichtigt die zuständige Behörde, sich dafür einzusetzen, dass auch künftig für die Albert-Schweitzer-Schule eine eigenständige Rechtsgrundlage auf gesetzlicher Basis besteht?

4. Teilt der Senat unsere Auffassung, dass die Abschaffung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für die Albert-Schweitzer-Schule keinen Vorteil bietet und im Gegenteil die erfolgreiche Arbeit der Schule gefährden würde?

Eine eigenständige Rechtsgrundlage ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Beschreibung der Schulformen in den §§ 14 fortfolgende Hamburgisches Schulgesetz so vornimmt, dass die spezifischen schulorganisatorischen Rahmenbedingungen für die pädagogische Arbeit der Albert-Schweitzer-Schule nicht gewährleistet sind. Die zuständige Behörde wird hierauf im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hinweisen.