Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei über die Grenzen des Hamburger Staatsgebietes hinaus

Nach Angaben im Haushalts-Einzelplan 8.1 ­ Produktgruppe 03: Wasserschutzpolizeiliche Fachaufgaben, Kapitel 8500, Produktinformationen (Seite 29) ­ der Innenbehörde für das Jahr 2000 ist die Wasserschutzpolizei auch weit über die Grenzen ­ aufgrund einer Bund/LänderVereinbarung ­ für die Gefahrenabwehr zuständig. Danach erweitert sich die örtliche Zuständigkeit auf der Elbe von Schnackenburg bis hinein in die Nordsee. Im Rahmen der Sparmaßnahmen bei der Polizei hat sich diese Praxis daher einer Diskussion zu stellen.

Die Aufgaben der Wasserschutzpolizei setzen sich aus den klassischen Polizeiaufgaben der Strafverfolgung und allgemeiner Gefahrenabwehr sowie aus den schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zusammen. Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben sind unter anderem: Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche keinen Aufschub dulden, die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienendenVorschriften zu überwachen und die Schiffspapiere zu prüfen.

Grundsätzlich fallen schiffahrtpolizeilicheVollzugsaufgaben als Teil der schiffahrtpolizeilichen Aufgaben in die Zuständigkeit des Bundes, die ihm als Eigentümer der Bundeswasserstraßen durch das See- und Binnenaufgabengesetz übertragen wurden. Durch Bund/Länder-Vereinbarungen wurden die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben jedoch den Ländern bzw. ihren dortigen Wasserschutzpolizeien übertragen. Für Hamburg gilt insofern das Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 5. Mai 1956. Demnach nimmt die Hamburger Wasserschutzpolizei auf den im Land Hamburg gelegenen Bundeswasserstraßen (also auch in dem in der Nordsee liegenden Gebiet der Exklave Neuwerk/Scharhörn), soweit diese Zuständigkeit Hamburgs nicht ohnehin für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe gilt, die schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wahr.

Daneben übernimmt die Wasserschutzpolizei Hamburg aufgrund folgender Abkommen/Vereinbarungen mit Gesetzeskraft wasserschutzpolizeiliche Aufgaben außerhalb des hamburgischen Staatsgebietes:

a) Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe vom 16. September 1974

Danach übertragen die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in ihren Hoheitsgebieten gelegenenTeilen der Elbe auf Hamburg.

Dieses Abkommen begründet sich mit der Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung, mit der Vermeidung von Kontrollen durch mehrere Wasserschutzpolizeien auf dem Revier Elbe vor dem Hintergrund der Interessenkollision zwischen der Gewährleistung ausreichender Sicherheit einerseits und der Vermeidung von Doppel- oder Mehrfachkontrollen andererseits (dies auch im Hinblick auf die Konkurrenzsituation zu anderen europäischen Häfen) und schließlich mit dem Interesse Hamburgs an der Überwachung der See- und Binnenschiffahrtsstraße Elbe als eine für die Hafenwirtschaft lebenswichtige Zufahrt zum Hamburger Hafen durch eigene Polizeikräfte.

b) Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 11. November 1998

Dieses sogenannte Küstenmeerabkommen wurde in Anlehnung an die o.g. Argumentationen zum Elbeabkommen 1986 bzw. 1998 zwischen den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschlossen.

Danach wird die Wahrnehmung der o.g. Aufgaben mit dem Ziel der grundsätzlichen Außerachtlassung der Landesgrenzen, ausschließlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, durch möglichst wenig verschiedene Wasserschutzpolizeien geregelt. Die Hamburger Wasserschutzpolizei übernimmt demnach im Küstenmeer die Aufgabenwahrnehmung in Bereichen der Hoheitsgebiete von Schleswig-Holstein und Niedersachsen ­ und umgekehrt.

Damit erstrecken sich die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten und Aufgaben außerhalb Hamburgs auf der Elbe von Schnackenburg bis hinein in das Küstenmeer.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Aus welchem Jahr stammt die im Einzelplan oben angeführte Vereinbarung mit dem Bund und anderen Bundesländern?

2. Wer sind die vertragsschließenden Parteien dieser Vereinbarung?

3. Welche Sachverhalte haben ­ insbesondere für die Hansestadt ­ zum Abschluß des oben genannten Vertrages geführt?

Siehe Vorbemerkung.

4. Hat diese Vereinbarung wesentliche Änderungen erfahren

a) vor 1980,

b) vor 1990,

c) vor 1994 und

d) bis 1999?

Für die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben gilt:

Für 4. a), 4.c), 4.d): Nein.

Für 4.b):

Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zurVereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichenVollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1982 wurden die Aufgaben für die Wasserschutzpolizei insoweit erweitert, dass auch die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln, die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu überprüfen und schließlich Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu melden sind.

Für das Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten gilt:

Für 4. a), 4.c), 4.d): Nein.

Für 4.b):

Das Abkommen sah zunächst eine Laufzeit von zehn Jahren vor. Danach ist es unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Anläßlich der Verhandlungen für eine Verlängerung des Abkommens im Jahre 1984/1985 wurde in einem Schriftsatz unter anderem vereinbart, den Vertragspartnern eine Kündigungsabsicht zwei Jahre vorher mitzuteilen.

Für das Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer gilt:

Für 4. a), 4.b), 4.c): Nein.

Für 4.d):

Das Abkommen wurde 1998 anläßlich der Erweiterung des Küstenmeeres von drei auf zwölf Seemeilen entsprechend angepaßt.

5. Warum haben auch nach Wegfall des Eisernen Vorhanges nicht die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern oder auch die Bundesrepublik Deutschland die Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit selbst übernommen?

Bereits mit der Drucksache 15/2524 vom 6. Dezember 1994 wurde der Senat aufgefordert, die Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung auf der Oberelbe zu prüfen, Verhandlungen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit dem Ziel der Kündigung des Elbeabkommens für den Bereich der Oberelbe aufzunehmen, dadurch freiwerdende Kräfte der Wasserschutzpolizei Hamburg für andere Tätigkeiten im hamburgischen Gebiet einzusetzen und die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei im Bereich der Unterelbe davon unberührt zu lassen.

In Erledigung dieses Auftrages sind Gespräche mit den derzeitigen Vertragspartnern Niedersachsen und Schleswig-Holstein, später auch unter Beteiligung Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns als Anrainer im örtlichen Geltungsbereich des Elbeabkommens auf der Grundlage der genannten

Drucksache geführt und die Positionen dazu erörtert worden. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen haben gezeigt, dass die Hauptziele des Ersuchens, nämlich Abgabe der hamburgischen Überwachungszuständigkeit ausschließlich auf der Oberelbe und ihre gleichzeitige Beibehaltung auf der Unterelbe, nach der gegenwärtigen Haltung der Vertragspartner nicht miteinander vereinbar sind.

6. Erhält die Hansestadt für die Aufgabenerfüllung auch außerhalb Hamburgs von den an sich örtlich zuständigen Bundesländern oder vom Bund eine Ausgleichszahlung? Wenn ja:Wie hoch war diese im Jahre 1988, 1990, 1992, 1996 und 1998?

Ja.

Die Kosten für die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf der Elbe tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2 : 2 :1.

Der Betrag für das Abrechnungsjahr 1998 befindet sich noch in der Abstimmung mit den Vertragspartnern.

Für die wasserschutzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung im Küstenmeer und für die Wahrnehmung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben sind Ausgleichszahlungen nicht vereinbart.

7. Wie hoch sind die Kosten für die Gefahrenabwehr außerhalb Hamburgs auf der Elbe pro Jahr für Hamburg?

Für den Kostenanteil aufgrund des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe siehe Antwort zu 6.

Eine Trennung der Kosten nach schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben, nach Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr und der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung erfolgt nicht.

8. Wie lange muss die Hansestadt ­ aufgrund dieser Vereinbarung ­ noch Gefahren außerhalb Hamburgs auf der Elbe abwehren?

Die Wahrnehmung der schiffahrtpolizeilichenVollzugsaufgaben kann durch Hamburg auf allen oder einzelnen Wasserstraßen jederzeit mit der Maßgabe eingestellt werden, den Bundesminister für Verkehr mindestens sechs Monate vorher darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe kann durch Kündigung des betreffenden Abkommens entsprechend der Antwort zu Frage 4 gekündigt werden.

Das Abkommen zur Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Küstenmeer wurde zunächst für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar.

9. Gedenkt der Senat nach Ablauf der Vereinbarung diese zu verlängern? Wenn ja: Wird der Senat diese Abrede unter den gleichen ­ derzeit gültigen ­ Voraussetzungen wiederum abschließen? Wenn ja: Warum?

Hamburg beabsichtigt keine Kündigung des Elbeabkommens.Mit denVertragspartnern Schleswig-Holstein und Niedersachsen besteht Einvernehmen, das Abkommen von 1974 hinsichtlich Aufgaben, Leistungen und Kosten fortzuentwickeln.

Im übrigen siehe Vorbemerkung.