Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Hamburg

Mit dem Wegfall des Schornsteinfeger-Monopols ab dem 31. Dezember 2012 wird das Schornsteinfegerwesen liberalisiert. Damit wird der Forderung der EU-Kommission Rechnung getragen, die mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH gedroht hatte, weil das deutsche Schornsteinfegergesetz nicht den Artikeln 43 und 49 des EGV entsprach.

In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Hamburger Schornsteinwesens ist festzuhalten, dass vor dem Inkrafttreten der neuen Kehr- und Überprüfungsverordnung am 1. Januar 2010 ein durchschnittlicher Jahresumsatz von circa 140.000 Euro pro Hamburger Kehrbezirk (insgesamt 109 Bezirke) erwirtschaftet wurde.

Durch das eingeschränkte Aufgabenvolumen (Reduktion der zu kehrenden und zu überprüfenden Anlagen), die neu erlassene Kehr- und Überprüfungsordnung und der damit einhergehenden Reduzierung von Arbeitswerten sowie der Fahrtkostenpauschale wird zukünftig von einem Fehlbetrag von circa 40.000 Euro pro Kehrbezirk ausgegangen. Da die Umsätze in den Kehrbezirken nicht homogen sind und Schwankungen unterliegen, ist eine dauerhafte Beschäftigung von Bezirksschornsteinfegermeistern sowie ihrer Gesellen und/oder Angestellten in allen 109 Hamburger Kehrbezirken nicht gewährleistet.

Durch das Hamburger Ergänzungsgesetz, mit den Abweichungen zum Bundesrecht, ist es dem Senat gelungen, zum einen in der Frage der Entgeltregelung und zum anderen hinsichtlich der Fahrtkostenpauschale erfolgreich nachzusteuern und damit ­ in Teilen ­ eine „Auskömmlichkeit" für die Hamburger Schornsteinfegerbetriebe zu erzielen. Für Hamburg ergibt sich nun ein Entgelt von 1,10 Euro pro Arbeitswert anstatt der vormalig durch Bundesregelung veranschlagten 1,01 Euro. In den umliegenden Bundesländern beträgt er ­ dem Bundesgesetz folgend ­ 1,01 Euro.

Die Regelungskompetenz Hamburgs beinhaltet deshalb auch ­ um die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu erhalten ­ die Option, von der Zahl der Kehrbezirke abweichen zu können (vergleiche Drs. 19/5732). Darüber hinaus wird in der Begründung des Senats zur Abweichung von § 5 Absatz 2 SchfG zur Reduzierung der Kehrbezirke ausgeführt: „...dadurch können räumlich unbefriedigende Lösungen wie geteilte Kehrbezirke und weit entfernte Exklaven bereinigt und ein gleichmäßiges Gebührenaufkommen für die Bezirke sichergestellt werden." Somit besteht die Möglichkeit, dass Kehrbezirke aufgeteilt oder aufgelöst werden können, um eine Auskömmlichkeit zu erzielen.

Dies vorangestellt, frage ich den Senat:

1. Geht die BSU zukünftig ebenfalls von Fehlbeträgen für die 109 Kehrbezirke aus?

Wenn ja, in welcher Höhe?

Wenn nein, warum nicht?

Wie sollen die voraussichtlichen Fehlbeträge kompensiert werden beziehungsweise wie soll zukünftig die Wirtschaftlichkeit für die Betriebe sichergestellt werden?

Eine abschließende und pauschale Prognose für sämtliche Kehrbezirke ist nicht möglich.

Durch verschiedene Maßnahmen sollen die Schornsteinfeger jedoch grundsätzlich in die Lage versetzt werden, ihr Auskommen während der Übergangszeit in Vorbereitung auf den Wettbewerb zu sichern:

Das Gesetz zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke sowie die darauf basierende Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten räumen den Hamburgischen Schornsteinfegern neue Möglichkeiten ein, die aufgrund der geänderten Bundesgesetzgebung etwaigen Mindereinnahmen zu kompensieren. Insbesondere auf dem Gebiet des Vollzugs der Energieeinsparverordnung wurden den Schornsteinfegern neue Aufgaben übertragen. Neben diesen landesspezifischen Regelungen besteht die Möglichkeit, über einen Nebenerwerb zusätzliche Einnahmen zu akquirieren.

2. Besteht die Absicht, eine Reduzierung respektive Aufteilung oder Auflösung der Kehrbezirke vorzunehmen?

Wenn ja, wie gestaltet sich diese?

Wenn nein, warum stellt diese Alternative kein geeignetes Instrument dar, um eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu erzielen?

Die Planungen der zuständigen Behörde sind noch nicht abgeschlossen.

3. Wird durch die Heterogenität der Arbeitswerte im Vergleich zu den umliegenden Ländern von einer Wettbewerbsverzerrung ausgegangen?

Wenn ja, wie soll dieser entgegengewirkt werden?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Da die Kehrbezirke in den angrenzenden Ländern ein höheres Arbeitswertvolumen aufweisen, haben die Kehrbezirksinhaber dort auch bei einer geringeren Gebühr je Arbeitswert ein entsprechendes Auskommen. Die in Hamburg durchgeführte Erhöhung der Gebühr je Arbeitswert ist ein Weg, diesen Unterschied zu kompensieren.