Lebensmittelgutscheine für sanktionierte Menschen im Hartz-IV-Bezug

Um für die von einer Sanktion betroffenen Hartz-IV-Bezieher das Existenzminimum zu gewährleisten, ist nach bestehender Rechtslage vorgesehen, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, besonders durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen, zu erbringen. Damit wird aber nur das sogenannte physische Existenzminimum, also das „nackte Überleben", gesichert. Die gesellschaftliche Teilhabe wird für den Sanktionszeitraum dagegen bis auf Null eingeschränkt. Eine Verkürzung durch nachträgliche Anpassung des Verhaltens können nur die unter 25-Jährigen noch erreichen. Bei allen anderen läuft die Dauer der Sanktion auch bei „Einsicht" ohne Verkürzungsmöglichkeit weiter.

Lebensmittelgutscheine werden von Betroffenen häufig nur in entfernt von der Wohnung gelegenen Lebensmittel-Discountern eingelöst, damit Nachbarn diese nicht in solch einer beschämenden Situation an der Kasse sehen können.

In der Drs. 19/6409 hat sich der Senat nicht in der Lage gesehen, nähere Daten zu den Fällen von Sachmittelgutscheinen zu geben.

Vor dem Hintergrund, dass bereits die Einführung weiterer Sachleistungen im Bereich von Hartz-IV in Form von Chip-Karten für Kinder als Modellprojekt für Hamburg in die Wege geleitetet wird, stellt sich die Frage, wie bislang mit den bestehenden Sachmittelgutscheinen bei team.arbeit.hamburg umgegangen worden ist und wie die Auswirkungen für die Betroffenen aussehen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften von team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) wie folgt:

1. Liegen dem Senat Auswertungen zu den von team.arbeit.hamburg ausgegebenen Sachmittelgutscheinen vor?

Wenn ja, welche sind dies und welchen Inhalt haben sie?

Nein.

2. Wird die Zahl der Fälle, in denen Sachmittelgutscheine ausgegeben werden, erfasst?

Wenn nein, wie wird ein entsprechendes wirkungsvolles Controlling in diesem Bereich durchgeführt? Gibt es in diesem Bereich bestimmte Benchmarking-Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit für team.arbeit.hamburg?

Wenn ja, wie lauten diese?

3. An wie viele Bedarfsgemeinschaften sind jeweils jährlich seit 2005 bis heute Lebensmittelgutscheine durch team.arbeit.hamburg ausgegeben worden?

4. In welchem Gegenwert sind seit dem 01.01.2005 jeweils jährlich Sachmittelgutscheine durch team.arbeit.hamburg ausgegeben worden?

Nein, die ausgegebenen Sachmittelgutscheine werden nicht erfasst. Das bei team.arbeit.hamburg durchgeführte Controlling erstreckt sich nicht auf den Bereich der Gutscheinausstellung. Nein, es gibt keine Benchmark-Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in diesem Bereich.

5. Ist es zutreffend, dass der jeweils eingelöste Lebensmittelgutschein vom Lebensmittel-Discounter mit angeheftetem Kassenbon an das ausgebende Job-Center zurückgesandt wird?

6. Wenn ja, wird dann der angeheftete Kassenbon mit den einzelnen Einkaufsgütern zur Leistungsakte genommen und als Aktenbestandteil eingeheftet?

Ja.

7. Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass insofern die geschützten Daten über den Einkauf entsprechend dem bereichsspezifischen Sozialdatenschutz nicht für jedermann mit tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit im JobCenter aus der Akte ersichtlich sind?

Auf die Akte haben ausschließlich zuständige Sachbearbeiter und ihre Vertreter Zugriff.

8. Wie ist der Gutschein jeweils im Einzelfall beschaffen? Wird dieser individuell ausgedruckt? Handelt es sich um einen noch auszufüllenden Wertgutschein, der separat besonders gesichert im Job-Center aufbewahrt wird? Wird der Gutschein mit einem Dienstsiegel oder -stempel der zuständigen Stelle versehen, um seine Echtheit und Werthaltigkeit unzweifelhaft zu dokumentieren?

Der Gutschein wird individuell auf fälschungssicherem Papier ausgedruckt und mit dem Dienststempel des zuständigen Job-Centers versehen. Die Gutscheinvordrucke werden in den Job-Centern gesichert aufbewahrt.

9. Muss jeweils für den gesamten im Lebensmittelgutschein benannten Wertbetrag einheitlich eingekauft werden? Wird ein verbleibender geringer Restbetrag aus dem Wertguthaben auch ausbezahlt? Verfällt ein verbleibender Restbetrag endgültig?

Sofern nicht für den gesamten Gutscheinwert eingekauft wird, verfällt ein eventuell verbleibender Restbetrag. Gutscheine können auch gestückelt ausgestellt werden, sodass eine Einlösung bei unterschiedlichen Geschäften möglich ist.

10. Kann grundsätzlich bei jedem Lebensmittel-Discounter mit dem Lebensmittelgutschein eingekauft werden? Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, dass die Lebensmittelgutscheine faktisch nicht überall eingelöst werden können? Werden die Betroffenen darüber in Kenntnis gesetzt, wo jeweils eine gesicherte Einkaufsmöglichkeit mit dem Gutschein besteht? Wird insbesondere eine Liste der Geschäfte ausgehändigt, die diese Gutscheine sicher annehmen?

Grundsätzlich ist die Einlösung der Gutscheine bei allen Lebensmittel-Discountern möglich. Andere Erkenntnisse liegen team.arbeit.hamburg nicht vor. Die Herausgabe einer Liste der einlösenden Geschäfte ist aus diesem Grund nicht erforderlich. Im

Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

11. Wie ist der Begriff „Lebensmittel" beim Gutschein zu verstehen? Sind damit auch notwendige Hygiene- und Haushaltsmittel erfasst? Welche Genussmittel sind vom Gutschein ausgeschlossen?

Die Lebensmittel-Discounter sind berechtigt, gegen Vorlage eines Gutscheines alle geführten Waren mit Ausnahme von Alkohol und Tabak auszugeben. Haushalts- und Hygienemittel sind erfasst.

12. In welcher Art und Weise muss der jeweilige Lebensmittelgutschein an der Kasse eines Lebensmittel-Discounters eingelöst werden? Muss hierbei auch der Personalausweis vorgezeigt werden und der Empfang der Waren schriftlich quittiert werden?

Bei Einlösung des Gutscheines ist ein Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis) vorzulegen, außerdem ist der Erhalt der Waren mit Unterschrift zu bestätigen.

13. Liegen dem Senat Erkenntnisse über Art und Ausmaß des verwaltungsseitigen Mehraufwandes für die Praxis der Ausgabe und Abrechnung von Lebensmittelgutscheinen gegenüber der Auszahlung eines entsprechenden kleinen Barbetrages vor?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum wird hier kein entsprechendes Controlling durchgeführt?

Nein. Ein Auftrag für entsprechendes Controlling ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht.

14. Wie genau ist der verwaltungsinterne Verwaltungsablauf von der Ausgabe bis zur endgültigen Abrechnung des Lebensmittelgutscheins beschaffen? In welcher Art und Weise ist für eine Auswertung der Praxis der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen durch statistische Erfassung gesorgt? In welcher Art und Weise erfolgt bei der Abwicklung eines Lebensmittelgutscheins im Einzelfall eine Erfassung durch die IT (Computerprogramme) der Bundesagentur für Arbeit?

Bei Bedarf wird der Lebensmittelgutschein ausgedruckt und dem Kunden ausgehändigt. Nach Rücklauf des Gutscheins mit angeheftetem Kassenbon wird der Betrag mittels der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Software an das Lebensmittelgeschäft überwiesen. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. und 8.