Inkasso

Die lange Vorlaufzeit ist vornehmlich dem Personalwechsel in den Hochschulen und der Gewinnung von geeignetem Projektpersonal geschuldet.

Die Aussage: „Tatsächlich ist die hochschulübergreifende Zusammenarbeit bisher nur in einem einzigen Studiengang...", ist unzutreffend, da es nicht nur neben dem erwähnten Studiengang weitere hochschulübergreifende Studiengänge gibt (Wirtschaftsingenieur, Lehrämter mit künstlerischen Unterrichtsfächern), sondern eine Reihe weiterer Formen der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit in den Bereichen Lehre und Forschung sowie in den Services (z.B. Zugang zu Bibliotheken), die durch die weitere Umsetzung des Bologna-Prozesses noch zunehmen werden.

Der letzte Absatz der Ziffer 11.1. unterstellt, dass automatisch durch ein übergreifendes IDM der Zugang zu Anwendungsverfahren in den einzelnen Hochschulen ermöglicht wird. Dies ist nicht der Fall. Es wird ­ wie bisher ­ für jedes einzelne Verfahren gesonderte Autorisierungen ­ gegebenenfalls mit abgestuften Berechtigungen ­ geben müssen.

Zu 11.2 Chipkartenprojekte an den Hochschulen

Die Darstellung des HmbBfDI ist zutreffend. Seine Anregungen und Hinweise sind umgesetzt bzw. beachtet worden.

Zu 13.1 Vordrucke für Briefwahlanträge im Postkartenformat

Die Themenstellung wird unter Beteiligung des HmbBfDI im Zusammenhang mit der anstehenden Novellierung der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen erörtert werden.

Zu 13.2 Rekrutierung von Schöffen und ehrenamtlichen Richtern

Der Senat stimmt den Ausführungen des HmbBfDI zu. Die Vorgaben bei der Rekrutierung von Schöffen und ehrenamtlichen Richtern werden künftig beachtet.

Zu 14.1 Online-Projekt eDA-KFZ

Die Ausführungen im 22. Tätigkeitsbericht sind zutreffend.

Das Verfahren eDA-KFZ wurde in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem HmbBfDI entwickelt und eingeführt.

Zu 15.1 Beteiligung privater Banken an Subventionsvergabe

Das hier angesprochene Programm „BG-intensiv!" wurde mit Unterstützung durch die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) bearbeitet und die Anträge durch den Bewilligungsausschuss der BG entschieden. Die weitere Durchführung dieses Programms (jetzt: Programm Feuerwehrfonds) sollte ursprünglich im Wege der Beleihung eines Dritten erfolgen. Durch Novellierung des Mittelstandsförderungsgesetzes sollte eine gesetzliche Beleihungsgrundlage geschaffen werden.

Nach Gesprächen mit dem HmbBfDI wurde wegen der Dringlichkeit des Verfahrens als Übergangslösung ein bis zum 31. Dezember 2009 befristeter Verwaltungshelfervertrag mit der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg abgeschlossen. In diesem Zusammenhang hatte die Behörde für Wirtschaft und Arbeit in 2009 wegen des voraussichtlichen Auftragswertes eine europaweite Ausschreibung vorbereitet, die ab 1. Januar 2010 die Beleihung eines Dritten zur Durchführung des Feuerwehrfondsprogramms vorsah. EU-Fördermittel werden für das Programm im Gegensatz zur Darstellung im Tätigkeitsbericht nicht in Anspruch genommen.

Die ursprüngliche Planung ist nunmehr geändert worden:

Das Programm Feuerwehrfonds wird seit dem 1. Januar 2010 von der Behörde für Wirtschaft und Arbeit selbst durchgeführt.

Damit ist die Frage der Beleihung eines Dritten gegenstandslos geworden und auch keine Ausschreibung mehr erforderlich.

Der HmbBfDI wurde hierüber bereits im Januar 2010 informiert. Diese Durchführung des Programms Feuerwehrfonds ist nach Ansicht des Senats datenschutzrechtlich zulässig.

Die Bearbeitung des zweiten im Bericht angesprochenen Verfahrens zur Subventionsbewilligung (Barkassenprogramm) erfolgt teilweise durch einen Dritten, und zwar seit April 2010 im Wege der Beleihung auf der Grundlage des im Juli 2009 geänderten Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg.

Zu 15.2 Modernisierung des Gewerberegisters

Der Senat kann sich den Feststellungen des HmbBfDI nicht anschließen. So wurde bei N/ITB für die Einführung des Fachverfahrens „IT-Gewerbe" lediglich ein Projekt eingesetzt.

Die Projektgruppe betreibt daneben auch die Anpassung und Einführung der „Online-Anzeige" und „Online-Auskunft", die Elemente des Produktes „eGewerbe" von Dataport sind. Bei der genannten „eAuskunft" handelt es sich um ein Produkt des Herstellers naviga, das nicht eingeführt wird.

Auch die Äußerung, dass Sachbearbeiter mit schreibendem Zugriff auf ein Modul ausnahmslos Zugriff auf alle darin enthaltenen Daten haben, ist nicht zutreffend. Sachbearbeiter mit Schreibrecht haben verändernden Zugriff nur auf Daten ihres eigenen Bezirksamtes. Daten anderer Bezirksämter können nur gelesen werden.

Diese Verfahrensweise wird durch den § 155 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Zuständigkeitsanordnung des Senats für die Durchführung der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt. Die durch die Einrichtung der Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt und die Bezirksverwaltungsreform erforderlichen Änderungen der OrganisationsAnweisungen der einzelnen Bezirksämter befinden sich zurzeit in der Bearbeitung durch diese.

Der Senat stimmt der Auffassung des HmbBfDI, die Auskunft aus dem Gewerbeanzeigenregister von weiteren Daten, d.h. über Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden hinaus, an nichtöffentliche Stelle im Wege des automatischen Abrufs, sei ausgeschlossen, nicht zu. Die Spezialvorschrift des § 14 Absatz 12 GewO für den automatisierten Abruf von Daten verdrängt die allgemeine Regelung des § 14 Absatz 8 GewO. Der automatisierte Abruf ist unter den engen Voraussetzungen des erforderlichen häufigen oder eilbedürftigen Abrufs der Daten für Aufgaben oder Geschäftszweck des Empfängers (z.B. Polizei, Krankenkassen und Rechtsanwälte, Inkassobüros) bei Angabe des Aktenzeichens und Protokollierung des Vorgangs ausdrücklich zugelassen.

Der Anmerkung des HmbBfDI, die elektronische Abgabe von Gewerbeanzeigen sei in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen, wird vom Senat nicht zugestimmt. Die rechtliche Grundlage für die elektronische Gewerbeanzeige ist in § 14 Absatz 4 Satz 3 GewO enthalten. Dies ist aus dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht eindeutig ersichtlich, ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/8796, S. 19) und entspricht der einhelligen Auffassung der Gewerberechtsreferenten des Bundes und der Länder sowie der Praxis.

Für eine Online-Anzeige sehen die aktuellen Planungen die elektronische Erfassung und Übermittlung ins Gewerbeamt vor. Wegen des bestehenden Unterschriftserfordernisses für die Gewerbeanzeige soll der Antrag ausgedruckt und analog zum bisherigen schriftlichen Verfahren mit der Originalunterschrift versehen auf dem Postweg oder per Fax ins Gewerbeamt kommen. Eine Kopie des Personalausweises ist beizulegen. Der Gewerbetreibende spart hierbei den Weg in das zuständige Bezirksamt und ist unabhängig von den Behördenöffnungszeiten. Für die Gewerbesachbearbeitung liegt der Mehrwert in der Möglichkeit, die vom Gewerbetreibenden eingegebenen Daten nach Prüfung automatisiert in das IT-Verfahren zu übernehmen.

Der Senat stimmt der Auffassung des HmbBfDI, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Schriftform sei bisher nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur des Betroffenen für den Zeitpunkt der Übermittlung gewährleistet, nicht zu.

Die gesetzliche Schriftform kann daneben auch durch ein Telefax erfüllt werden.

Der Senat stimmt den Feststellungen des HmbBfDI, ein unheilbarer Datenschutzverstoß liege durch einen Testbetrieb ausschließlich mit Echtdaten vor, nicht zu. Vielmehr wurden die eigentlichen Funktionstests der Software ausschließlich auf einem Testsystem des Herstellers mit den dort vorhandenen Testdaten durchgeführt und auch entsprechend dokumentiert.

Im Hamburger System wurde die fachlich-inhaltliche Prüfung der Altdatenübernahme durchgeführt, welche zwingend den Einsatz von Echtdaten bedingte. Hierbei entdeckte Fehler wurden selbstverständlich dem Hersteller zur Korrektur aufgegeben, die Suche nach ihnen war aber nicht der eigentliche Zweck der Arbeiten. Der einzige eigentliche Test der Software mit Echtdaten erfolgte im Rahmen des abschließenden Abnahmetests.

Die darauf folgende Pilotierung in allen Bezirksämtern an ausgewählten Rechnern kann naturgemäß nur mit Echtdaten durchgeführt werden. Dabei wurden „echte Fälle" aus dem Kundenverkehr bearbeitet, um Erfahrungen mit dem Tagesgeschäft zu machen.

Ein systematisch erstellter Testdatenbestand, der alle Fallkonstellationen in allen Bezirken abbildet, wäre sehr umfänglich und nur aufwändig zu erstellen. Er würde auch keine Belastungs- und Performancetests erlauben. Hierzu müssten zusätzlich, der realen Datenmengen wegen, die Echtdaten herangezogen werden. Daher hat sich das Projekt entschieden, einen Testdatenbestand durch Anonymisierung der Echtdaten zu erstellen. Er befindet sich in Planung. Im Vorwege, also ohne die geprüfte, lauffähige Software und die konvertierten Echtdaten, wäre ein solcher Testdatenbestand nicht zu erstellen.

Zu 15.3 Videoüberwachung der Spielbank Hamburg zu aufsichtlichen Zwecken

Die Überwachung der Spielbanken in den letzten Jahren ist nahezu an allen Standorten im Bundesgebiet technisch unterstützt bzw. durch Technik ersetzt worden. Entsprechend den geänderten Rahmenbedingungen für das Glücksspiel wurden unter Berücksichtigung des Standes der technischen Entwicklung elektronische Erfassungssysteme und visuelle Überwachungstechnik eingeführt. Diese Umrüstung ist in privat und in staatlich betriebenen Spielbanken vorgenommen worden.

Eine von der Finanzbehörde im Jahr 2008 durchgeführte Organisationsuntersuchung in der Spielbank Hamburg lässt den Schluss zu, dass die Spielbankaufsicht in der jetzigen Form durch vergleichbare Überwachungstechnik optimiert werden würde. Die Erfahrungen in den anderen Ländern haben gezeigt, dass diese Technik einen Beitrag zu einem sicheren und ordnungsgemäßen Spielbetrieb leistet.

Zu 18.1 Antragsverfahren für Reisepässe nicht sicher genug

Mit der Aufnahme von Fingerabdruckdaten in den Reisepass zum 1. November 2007 wurde das im Antragsverfahren eingesetzte technische Einwohnerfachverfahren OK.EWO entsprechend modifiziert. Die vom HmbBfDI angemahnte Risikoanalyse wurde von der Fachlichen Leitstelle für das im Passantragsverfahren eingesetzte Einwohnerfachverfahren OK.EWO bei Dataport in Auftrag gegeben. Nach Eingang wird die Abteilung für IT-Angelegenheiten der Bezirksverwaltung dem HmbBfDI die Analyse zuleiten.

Die vom HmbBfDI geforderte technische Verknüpfung aller Passantragsdaten eines Antragstellers wird mit der Überarbeitung des technischen Fachverfahrens im Rahmen der Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010 realisiert und ist wegen des hohen technischen Aufwandes vorher nicht leistbar. Das im 22. Tätigkeitsbericht angeführte Gefährdungspotential wird vor dem Hintergrund der Zertifizierung des Verfahrens OK.EWO durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nicht gesehen.

Die an die Bundesdruckerei übermittelten Antragsdaten werden verschlüsselt und mit dem Zertifikat der Bundesdruckerei gespeichert. Diese Antragsdaten werden spätestens nach Rückübermittlung durch die Bundesdruckerei gelöscht.

Mit der o.g. Überarbeitung zum 1. November 2010 werden die Antragsdaten bereits mit der Übertragung der Antragsdaten an die Bundesdruckerei gelöscht werden. In Bezug auf BackupDaten ist Dataport beauftragt, ein Sicherungskonzept zu erstellen, das eine separate Speicherung und Löschung der Antragsdaten unabhängig von der Datenvollsicherung ermöglicht, weil ein gezieltes und isoliertes Löschen der Antragsdaten in der Vollsicherung technisch nicht möglich ist.

Zu V. Informationsfreiheit

Der Senat begrüßt das Anliegen des HmbBfDI, seine Aufgaben im Bereich der Informationsfreiheit im Dialog und in Zusammenarbeit mit den informationspflichtigen Behörden wahrzunehmen. Auch der Senat wird weiterhin auf eine einheitliche und informationsfreiheitsfreundliche Rechtsanwendung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hamburgischen Verwaltung hinwirken. Handlungsanleitungen für Anwenderinnen und Anwender, wie sie insoweit bei der federführenden Justizbehörde gemeinsam mit den übrigen Behörden sowie dem HmbBfDI erarbeitet werden, bilden einen wichtigen Baustein, um den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger auf Informationszugang tatsächlich Geltung zu verschaffen und noch bestehende Unsicherheiten beim Umgang mit der neuen Rechtsmaterie zu beseitigen.

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle von den Ausführungen dieser Drucksache Kenntnis nehmen.