Begrenzung des Zinssatzes bei Überziehungskrediten
Am 16.06.2003 ist der Bankbetrieb der HASPA Finanzholding, einer juristischen Person alten hamburgischen Rechts, in die Hamburger Sparkasse AG ausgegliedert worden. Nach der Satzung ist die Hamburger Sparkasse eine öffentliche Sparkasse, die regional auf die Metropolregion Hamburg ausgerichtet ist und deren Geschäftstätigkeit im Rahmen einer öffentlichen Aufgabenstellung am Gemeinwohl orientiert sein soll.
Der Gewinn der HASPA Finanzholding kann nur entweder der Sicherheitsrücklage zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Unklar ist, wer eigentlich Eigentümer der HASPA Finanzholding ist. Im weiteren Sinne sind es ausschließlich Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Verwaltungsrat und im Kuratorium sitzen und für eine mittelbare demokratische Legitimation durch die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung in den Sparkassenorganen sorgen sollen. Damit soll eine Struktur vergleichbar einer aufgrund eines Landessparkassengesetzes errichteten öffentlich-rechtlichen Sparkasse erreicht werden.
Bis heute gibt es bei der Hamburger Sparkasse aber nach wie vor kein verbrieftes Recht auf ein Girokonto für jedermann. Es gilt vielmehr auch für die „öffentliche" Haspa nur die Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses als Zentralverband der deutschen Kreditwirtschaft. Verbraucher sollten aber zumindest bei der „öffentlichen" Hamburger Sparkasse einen rechtlichen Anspruch auf ein Girokonto haben.
Weiterhin gibt es auch bis heute keine Begrenzung des Zinssatzes bei Überziehungskrediten von Verbrauchern bei der „öffentlichen" Hamburger Sparkasse, obwohl diese nach ihrer Satzung als öffentlichen Auftrag hat, Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlage von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben, den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise zu fördern und der Befriedigung des Kreditbedarfs der örtlichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes zu dienen. Hohe Zinssätze für Überziehungskredite bewirken ein beschleunigtes Abrutschen gefährdeter privater Haushalte in die Überschuldung. Aufgrund ihres öffentlichen Auftrags sollte aber bei der Hamburger Sparkasse der Jahreszinssatz für Überziehungskredite bei einem Verbraucherdarlehensvertrag auf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt werden und so angemessen 1 Prozentpunkt über dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB festgelegt werden.
Bevor entsprechende Regelungen eingeführt werden, sollten die tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg und insbesondere des Senats auf die HASPA Finanzholding und ihr Tochterunternehmen Hamburger Sparkasse AG geklärt werden, damit die Bürgerschaft auf dieser Grundlage mögliche Gesetzesinitiativen prüfen und dann beschließen kann.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird aufgefordert,
1. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2010 zu berichten, wie die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg im Allgemeinen und des Senats im Besonderen auf die HASPA Finanzholding beschaffen sind, um bei der Hamburger Sparkasse AG die Einrichtung eines Anspruchs auf ein Girokonto für jedermann und eine Begrenzung des Jahreszinssatzes für Überziehungskredite bei einem Verbraucherdarlehensvertrag auf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu erreichen.
2. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2010 Vorschläge für Entwicklungs- und Handlungskonzepte für eine Transformation der Hamburger Sparkasse in die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit entsprechenden gesetzlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesgesetzgeber zu erarbeiten und die Bürgerschaft durch einen Zwischenbericht zu informieren. Bis zum 31.03.2011 ist der Bürgerschaft dann ein Abschlussbericht vorzulegen.
3. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2010 einen Bericht über die Rechtsstellung der HASPA Finanzholding als „juristischer Person alten hamburgischen Rechts" und deren Vereinbarkeit mit dem einschlägigen EU-Recht vorzulegen und in diesem Bericht entsprechende Änderungs- und Anpassungsbedarfe der Rechtskonstruktion der HASPA Finanzholding aufzuzeigen.