HFBK Das Zulassungsverfahren ist für alle Masterstudiengänge der Hochschule für bildende Künste Hamburg gleich organisiert

HfMT:

Das Zulassungsverfahren ist für alle Masterstudiengänge der Hochschule gleich ausgestaltet: Nach § 12 der Satzung der Hochschule für Musik und Theater über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen findet ein Auswahlverfahren aufgrund einer Aufnahmeprüfung statt. Der Grad der Eignung und Motivation errechnet sich zu 90 Prozent aus der in der Aufnahmeprüfung erreichten Punktzahl und zu 10 Prozent aus der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Die Satzung und damit auch diese Gewichtung wird vom Hochschulsenat beschlossen und vom Präsidium genehmigt.

HFBK:

Das Zulassungsverfahren ist für alle Masterstudiengänge der Hochschule für bildende Künste Hamburg gleich organisiert. Gemäß § 11 der Immatrikulations-, Neben- und Gasthörerordnung der Hochschule für bildende Künste Hamburg vom 14. Juni 2007 rechtsbereinigt in der Fassung vom 27. Mai 2010 findet ein Auswahlverfahren durch eine Aufnahmeprüfungskommission statt. Die Satzung wird vom Hochschulsenat beschlossen und vom Präsidium genehmigt. Sie ist öffentlich zugänglich unter http://www.hfbk-hamburg.de.

Die Satzung über besondere Zugangsvoraussetzungen für die Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss Master of Education der Universität Hamburg befindet sich derzeit in der Abstimmung und wird nach erfolgter Abstimmung unter http://www.hfbkhamburg.de einsehbar sein.

3. Ist sichergestellt, dass alle Bachelorstudierenden in der Regelstudienzeit abschließen können, das heißt das Bachelorzeugnis auch rechtzeitig vor Bewerbungsschluss ausgestellt ist?

Wenn ja: Wie wird dies jeweils sichergestellt?

Wenn nein: In welchen Studiengängen nicht und warum?

4. Ist eine Bewerbung auch ohne Bachelorzeugnis möglich?

Wenn ja: In welchen Studiengängen und in welcher Form?

a. Ist sichergestellt, dass es nicht zu Ungerechtigkeiten bei der Behandlung der Bewerberinnen und Bewerber kommt, weil zum Beispiel Professoren die Modul-Noten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in STiNE eintragen oder Abschlussarbeiten nicht rechtzeitig korrigiert werden?

Wenn ja: Wie wird dies sichergestellt?

Wenn nein: In welchen Studiengängen nicht und warum?

b. An welchen Hochschulen gibt es bereits Satzungen nach § 39 Absatz 2 HmbHG? Wo sind diese veröffentlicht?

UHH

Die Fristen für die Bewertung der abschließenden Bachelorprüfungen sind in manchen Fällen nicht hinreichend mit den Bewerbungsfristen zu synchronisieren. Gleichwohl leiten sich daraus keine Nachteile für die Studierenden ab, da die Universität konsequent nach § 39 Absatz 2 HmbHG verfährt. Grundsätzlich ist es an der Universität Hamburg möglich, sich für alle Masterstudiengänge auch dann zu bewerben, wenn das Bachelorzeugnis noch nicht vorliegt. Das Zeugnis kann bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums nachgereicht werden. Die rechtliche Grundlage setzt das Hamburgische Hochschulgesetz in § 39 Absatz 2. Satzungen nach § 39 Absatz 2 HmbHG befinden sich derzeit im Beschlussverfahren.

TUHH:

Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums an der TUHH geht bis zum Ende des Prüfungszeitraumes des sechsten Semesters. Dieser endet am 15. November eines Jahres. Die Bewerbungsfrist endet jedoch bereits am 15. Juli. Deshalb ist zu allen Masterstudiengängen eine Bewerbung ohne Bachelorabschluss möglich. Wird der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudienganges bis zum 15. November beziehungsweise 15. Mai nachgewiesen, erfolgt die Umschreibung in den Masterstudiengang. Aufgrund der HmbHG-Novelle zum 6. Juli 2010 wurden jetzt zumindest alle potenziellen Kandidaten der TUHH (Studierende im fünften oder höheren Semester) angeschrieben und die Möglichkeit des Antrages auf Zulassung zu einem Master angeboten, wenn nur noch einzelne Prüfungsleistungen fehlen (siehe HmbHG § 39 (2)).

Eine entsprechende Satzung ist in Vorbereitung.

HCU:

Es ist sichergestellt, dass der Bachelorstudiengang in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Ausstellung der Zeugnisse ist jedoch nur möglich, wenn zum Bewerbungsschluss am 15. Juli bereits alle Leistungen erbracht wurden. Offizielles Semesterende ist der 30. September 2010 für das Sommersemester. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch Leistungen erbracht werden. Dies gilt für alle Masterstudiengänge der HCU. Liegt das Bachelorzeugnis im Bewerbungszeitraum (1. Juni bis 15. Juli 2010) noch nicht vor, ist die Vorlage einer Leistungsbescheinigung ausreichend. Dieser Prozess gilt für alle Masterstudiengänge an der HCU und ist in den Besonderen Zulassungsordnungen der Masterstudiengänge geregelt. Zusätzlich versichern die Bewerber, dass sie bis zum Ende des Sommersemesters (30. September) das Bachelorstudium abschließen werden. Anschließend erfolgt die vorläufige Zulassung bis zur Vorlage des nachgewiesenen Bachelorabschlusses. Die Zulassungsordnungen der HCU entsprechen bereits weitgehend den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz in der seit dem 15. Juli 2010 geltenden Fassung.

Eine komplette Überarbeitung auf der Grundlage des neuen Rechts ist nach Abschluss des laufenden Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens geplant.

HAW: Grundsätzlich kann nicht sichergestellt werden, dass das Bachelorzeugnis rechtzeitig vor dem Bewerbungsschluss für einen konsekutiven Masterstudiengang ausgestellt wird, da der Bewerbungsschluss normalerweise vor Ende des Semesters und damit vor Ende der Regelstudienzeit liegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Bewerbung für einen Masterstudiengang nicht erfolgen kann. Denn grundsätzlich genügt für die Bewerbung eine Bestätigung der Hochschule, dass die letzte Prüfungsleistung abgegeben wurde sowie eine Prognose, mit welcher Note der Bachelorabschluss voraussichtlich erlangt wird. Das endgültige Zeugnis ist nach der Immatrikulation im laufenden Semester nachzureichen. An der HAW Hamburg gibt es noch keine Satzung nach § 39 Absatz 2 HmbHG. HfMT:

Die ersten (achtsemestrigen) Bachelorstudiengänge der Hochschule wurden erst 2007 eingerichtet. Erfahrungen mit der rechtzeitigen Ausstellung von Bachelorzeugnissen liegen daher noch nicht vor. Die Hochschule geht jedoch davon aus, dass die Bachelorzeugnisse rechtzeitig ausgestellt werden können. Die HfMT bietet aber Bewerbern nach der Immatrikulations- und Gasthörerordnung der Hochschule schon seit Langem die Möglichkeit, sich zunächst nur für ein Studium anzumelden und weitere erforderliche Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt („bis spätestens eine Woche vor der Aufnahmeprüfung") nachzureichen. Mangels vorhandener Bachelorabsolventen liegen noch keine Erfahrungen vor. CampusNet wird an der Hochschule erst demnächst eingeführt werden, es ist jedoch jetzt schon klar, dass zum Beispiel Prüfungsnoten ausschließlich durch die Verwaltung und nicht durch Lehrende in das System eingegeben werden sollen. Schriftliche Abschlussarbeiten sind in der Regel nicht Bestandteil der Bachelorprüfungen, die Noten der künstlerischen Prüfungsteile liegen unmittelbar nach Durchführung der Prüfung vor. Eine Satzung nach § 39 Absatz 2 HmbHG befindet sich in Vorbereitung.

HFBK:

Die HFBK Hamburg stellt für den Masterstudiengang „Bildende Künste" durch ihr Organisationskonzept des Bachelorstudiengangs „Bildende Künste" sicher, dass alle Bachelorstudierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit (acht Semester) absolvieren können. Die entsprechenden Zeugnisse werden bis spätestens zum Ende des jeweiligen Prüfungssemesters erstellt. Da der Bewerbungszeitraum für das Master studium bereits Anfang März ist (Bewerbungsschluss 5. März), müssen sich die internen Studierenden ohne Bachelorzeugnis für den Masterstudiengang bewerben.

Gemäß § 7 Absatz 4 der Immatrikulations-, Gast- und Nebenhörerordnung der HFBK (S. 3) müssen die Bewerberinnen und Bewerber das Bachelorzeugnis bis spätestens vor Antritt des Masterstudiums einreichen. Im Studiengang „Lehramt Master of Education" stellt die HFBK Hamburg sicher, dass Studierende des „Bachelor-Teilstudiengangs Kunst" bis zum 15. Juli (Bewerbungsschluss für den Master of Education) eine Abschlussnote im Teilstudiengang erhalten, damit sie sich rechtzeitig für das Masterprogramm bewerben können. Dies wird dadurch erreicht, dass die entsprechenden Abschlusspräsentationen, aus denen sich die Abschlussnoten ergeben, frühzeitig mit den entsprechenden Professorinnen und Professoren abgesprochen, terminiert und veröffentlicht werden. Die HFBK versucht, durch rechtzeitige Prüfungsorganisation Ungerechtigkeiten bei der Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern zu verhindern. Eine Satzung nach § 39 Absatz 2 HmbHG befinden sich in Vorbereitung.

5. Sind die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren rechtlich abgesichert (zum Beispiel durch Satzungen)?

Wenn ja: In welcher Form?

Wenn nein: Warum nicht? (Bitte für jeden Masterstudiengang gesondert aufführen.)

a. Für welche Masterstudiengänge wurden Satzungen zu Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren erlassen, für welche nicht?

b. Wenn Zugangs- und Auswahlsatzungen erlassen wurden: Wurden diese im „Amtlichen Anzeiger" veröffentlicht?

Wenn nein: In welchen Fällen nicht und warum?

Ja. Für die HAW siehe Anlage 6. Zu den anderen Hochschulen siehe Antwort zu 2.

UHH:

Die Satzungen werden nicht im „Amtlichen Anzeiger" veröffentlicht, da das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 6. Juli 2010, eine solche Veröffentlichung für diese Satzungen nicht vorsieht (vergleiche § 108 Absatz 5 HmbHG). Im Übrigen siehe Antwort zu 2.

HfMT:

Es wurden für alle Masterstudiengänge der Hochschule Satzungen erlassen. Die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind für alle Masterstudiengänge der Hochschule in folgenden Satzungen geregelt:

- jeweilige Masterprüfungsordnung (insbesondere Regelungen zur Aufnahmeprüfung), Veröffentlichung im „Amtlichen Anzeiger"

- Satzung der Hochschule für Musik und Theater über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen, veröffentlicht im „Hochschulinternen Amtlichen Anzeiger" der Hochschule (nach § 108 Absatz 5 HmbHG keine Veröffentlichungspflicht im „Amtlichen Anzeiger")

- Satzung der Hochschule für Musik und Theater über das Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen, veröffentlicht im „Hochschulinternen Amtlichen Anzeiger" der Hochschule (nach § 108 Absatz 5 HmbHG keine Veröffentlichungspflicht im „Amtlichen Anzeiger"). HFBK:

Siehe Antwort zu 2.

TUHH:

Siehe Antwort zu 2. Die Satzungen werden nicht im „Amtlichen Anzeiger" veröffentlicht, da das Hamburgische Hochschulgesetz HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 6. Juli 2010, eine solche Veröffentlichung für diese Satzung nicht vorschreibt (siehe § 108 Absatz 5 HmbHG).