Pflegeversicherung

Wann ist bei Pflegepersonen im Hartz-IV-Bezug eine Arbeit unzumutbar? Gefährdet team.arbeit.hamburg die Pflegeverantwortung von Angehörigen?

Eine Arbeit ist für Hartz-IV-Beziehende unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 SGB II). Ob eine Arbeit mit der Pflege von Angehörigen unvereinbar ist, hängt vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ab. Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II stellt für diese Wertung schematisch auf die Pflegestufen im Sinne des § 15 SGB XI ab.

In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um die mögliche Gefährdung der Pflegeverantwortung, wenn durch das Job-Center eine Arbeit in zu großem Umfang in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart beziehungsweise verlangt wird. Die Pflegeversicherung stellt nur eine soziale Grundsicherung dar, die von ihr nicht erfasste Pflegeleistungen nicht entbehrlich macht. Im ambulanten Bereich gibt es daher durchaus einen durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflege- und Betreuungsbedarf, der bei Pflegepersonen im Hartz-IV-Bezug häufig durch team.arbeit.hamburg nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften von team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) wie folgt:

1. Wie viele Personen im Hartz-IV-Bezug sind jährlich bei team.arbeit.hamburg seit dem 01.01.2005 bis heute in VerBIS mit dem Vermerk „Aktivierung zurzeit nicht zumutbar" erfasst und damit von der Vermittlung in Arbeit vollständig freigestellt? (Bitte nach Jahren, Job-Centern und Geschlecht der Pflegepersonen sowie jeweiliger Pflegestufe aufschlüsseln.)

2. In wie vielen Fällen ist seit dem 01.01.2005 eine teilweise Unzumutbarkeit von Arbeit wegen Pflege eines Angehörigen durch team.arbeit.hamburg anerkannt worden? (Bitte nach Jahren, Job-Centern, Geschlecht der Pflegepersonen und nach noch zumutbarer Arbeitsstundenzahl sowie jeweiliger Pflegestufe aufschlüsseln.) team.arbeit.hamburg stehen die zur Beantwortung benötigten Daten von der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Verfügung.

3. Auf welche Art und Weise wird bei team.arbeit.hamburg berücksichtigt, dass die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II rein schematisch auf die Pflegestufen im Sinne des § 15 SGB XI abstellt, obwohl die Rechtsprechung dagegen fordert, dass stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (SG Berlin Beschl. v. 31.08.2005 ­ Az.: S 37 AS 7807/05 ER -)?

4. Wird bei der Frage der Unzumutbarkeit der Aktivierung wegen Pflege durch team.arbeit.hamburg berücksichtigt, dass die Pflegeversicherung nur eine Grundsicherung darstellt und von ihr nicht gedeckter Pflegeund Betreuungsbedarf dennoch anfallen kann? In welcher Art und Weise geschieht dies?

Die durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder durch die erwerbsfähige Hilfebedürftige nachgewiesenen Einschränkungen sind einzelfallbezogen mit dem persönlichen Ansprechpartner oder der persönlichen Ansprechpartnerin zu besprechen (vergleiche Fachliche Hinweise Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraf 10 SGB II unter Abschnitt „2.4 Pflege eines Angehörigen" (§ 10 Absatz 1 Nummer 4); www.arbeitsagentur.de).

5. Wird bei der Wertung, ob eine Arbeit mit der Pflege von Angehörigen durch einen Hartz-IV-Beziehenden unvereinbar ist, regelmäßig das maßgebende Pflegegutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit den Feststellungen zum gesamten, auch von der Pflegeversicherung nicht abgedeckten Pflegebedarf ausgewertet?

Wenn nein, warum nicht?

Ja.

6. Wird bei der Frage der Unzumutbarkeit der Aktivierung wegen Pflege durch team.arbeit.hamburg auch jeweils aufgeklärt, ob ein regelmäßiger nächtlicher Pflegebedarf vorliegt, der bei der Unvereinbarkeitsbewertung berücksichtigt werden muss? In welcher Art und Weise wird dies sichergestellt?

7. In welcher Art und Weise wird bei team.arbeit.hamburg sichergestellt, dass bei der Frage der Unzumutbarkeit der Aktivierung wegen Pflege jeweils berücksichtigt werden muss, dass bei der Pflegestufe II der Pflegebedarf definitionsgemäß dreimal täglich anfällt (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI)?

Siehe Antwort zu 3.

8. In welcher Art und Weise wird der MDK von team.arbeit.hamburg hinzugezogen, um festzustellen, ob durch eine Arbeitstätigkeit die Qualität der häuslichen Pflege des Angehörigen gefährdet ist? In wie vielen Fällen ist jährlich seit dem 01.01.2005 bis heute der MDK in dieser Weise eingeschaltet worden? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)

9. In welcher Art und Weise sind Angaben des MDK, in welchem Umfang eine Arbeitstätigkeit der Pflegeperson im Hartz-IV-Bezug ohne Vernachlässigung der Belange des Pflegebedürftigen zumutbar ist, auch für die Integrationsfachkraft/den Fallmanager verbindlich?

Die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege bei Bezug von Pflegegeld ist in § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt. Danach haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal, bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz abzurufen. Insoweit kommt eine Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung durch team.arbeit.hamburg nicht in Betracht.

10. In welcher Art und Weise gilt die pflegebedingte Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme auch für Eingliederungsleistungen?

Siehe § 10 Absatz 3 SGB II.