Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht:

(1) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Stellen des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TV-L entscheidet der Senat im Plenum.

(2) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Beamtenstellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe E 14 TV-L entscheidet der für das Personalamt zuständige Staatsrat.

(3) Folgende Stellen sind von der Pflicht zur Ausschreibung gemäß Abschnitt III Absatz 1 ausgenommen

:

1. Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten sowie folgende Stellen im Stabsbereich eines Präses: Büroleiterinnen und Büroleiter, Leiterinnen und Leiter von Präsidialabteilungen, Pressesprecherinnen und Pressesprecher, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten,

2. Stellen für Justizfachangestellte und Stellen des einfachen und mittleren Justizdienstes einschließlich des Gerichtsvollzieherdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des mittleren Werkdienstes beim Strafvollzug und des mittleren Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug,

3. Stellen des gehobenen Justizdienstes einschließlich des Amtsanwaltsdienstes sowie des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug,

4. Referentenstellen in der Justizbehörde, die nur vorübergehend mit Richterinnen oder Richtern bzw. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten im Wege der Abordnung besetzt werden sollen,

5. Stellen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bis einschließlich Besoldungsgruppe R2

6. Stellen für wissenschaftliches Personal der Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) und Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG),5

7. Stellen des gehobenen Forstdienstes,

8. Stellen der Einheitslaufbahn des Polizeivollzugsdienstes und der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,

9. Stellen des Steuerverwaltungsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15/ Entgeltgruppe E 15 TV-Lmit Ausnahme der Intendanzbereiche,

10. Stellen für Ämter, für die in anderen Rechtsvorschriften ein Ausschreibungsverfahren vorgeschrieben ist,

Diese Maßnahme unterliegt als Verzicht auf die Ausschreibung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG

Das wissenschaftliche Personal verfügt grundsätzlich über einen Hochschulabschluss (vgl. §§ 15, 18, 29 HmbHG).

(1) Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören Lehre, Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Berufsgruppen:

·Professorinnen und Professoren

·Privatdozentinnen und Privatdozenten

·Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

·Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

·Lehrkräfte für besondere Aufgaben

·Lehrbeauftragte

(2) Technisches Personal im Sinne des Abs. 1 gehört ebenfalls zum wissenschaftlichen Personal.

Das nicht-wissenschaftliche Personal umfasst folgende Berufsgruppen: Verwaltungspersonal (inkl. Personal mit SAP - Anwendungen), IT- Personal, Gewerbliches Personal und Technisches Personal (inkl. Laborpersonal und im Rahmen der Lehrassistenz tätigen Personals).

11. Stellen für sogenannte „Drittmittelbeschäftigte" an Hochschulen,

12. Stellen, welche aus Studiengebühren oder sonstigen zweckgebundenen Einnahmen an Hochschulen finanziert werden,

13. Stellen für studentische Hilfskräfte in befristeten Beschäftigungsverhältnissen,

14. Stellen für Tutorinnen und Tutoren in befristeten Beschäftigungsverhältnissen,

15. Stellen für Lehrpersonal (mit Ausnahme der Stellen für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher) an staatlichen Schulen (einschl. Leitungen) und an internen Ausbildungseinrichtungen der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB),

16. Stellen für sog. Bewacherinnen und Bewacher der Behörde für Schule und Berufsbildung

17. Stellen, die aufgrund § 50 a Abs. 2 LHO (für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Beurlaubung oder nach Abordnung) benötigt werden,

18. Stellen, auf denen geeignete Nachwuchskräfte sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in allen Laufbahngruppen bzw. für die Ausbildung in vergleichbaren Angestelltenberufen neu eingesetzt werden, sowie für Regierungsrätinnen und Regierungsräte z. A. und für Bewerberinnen und Bewerber für das IuK-Trainee-Programm der Finanzbehörde,

19. Stellen, auf denen strukturell mobile Bewerberinnen und Bewerber, die vom Personalamt für diese Aufgaben vorlaufend qualifiziert wurden, neu eingesetzt werden sollen, (z.B. Personalsachbearbeiter, Geschäftszimmer, Vorzimmer),

20. Stellen, auf die Bewerberinnen oder Bewerber wertgleich umgesetzt, wertgleich abgeordnet oder wertgleich versetzt werden,

21. Stellen, die mit befristet Beschäftigten besetzt sind und künftig mit strukturell mobilen Bewerberinnen und Bewerbern wertgleich besetzt werden sollen.

Die Möglichkeit einer zusätzlichen eigenverantwortlichen externen Ausschreibung und Veröffentlichung von Stellen durch die Behörden und Ämter, bezogen auf die Ziffern 1 bis 16, bleibt hiervon unberührt.

V. Anforderungen an eine Stellenausschreibung:

(1) Der Ausschreibungstext enthält bei Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TV-L und höher einen Hinweis darauf, dass die Bewerbung an das Personalamt zu richten ist.

(2) Die Ausschreibung enthält Aussagen über die zu besetzende Stelle, die Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie eine Beschreibung des Aufgabengebiets und des Anforderungsprofils (z.B. erforderliche Ausbildungen, Kenntnisse, aktuelle Beurteilung nicht älter als drei Jahre sowie persönliche Fähigkeiten und Angaben zur Teilzeiteignung und Teilbarkeit).

(3) Die Anforderungsprofile an die Bewerber sind nicht zu eng zu fassen. Vielmehr ist auf die jeweils geforderten Schlüsselkompetenzen abzustellen. Bewerberinnen und Bewerber können, im Rahmen der Bestenauslese, auch dann als geeignet für eine zu besetzende Stelle angesehen werden, wenn gefordertes spezifisches Wissen und /oder geforderte besondere persönliche Kompetenzen voraussichtlich in angemessener Zeit über eine gezielte Einarbeitung und/ oder Qualifizierung erworben werden können. Die in der Ausschreibung genannten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind grundsätzlich auf die erforderlichen Mindestanforderungen zu beschränken.

(4) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Zu diesem Zweck sind die organisatorischen Voraussetzungen für eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Möglichkeit, die Stelle mit (i.d.R.) zwei Teilzeitkräften zu besetzen, zu schaffen. Dieses gilt auch für Stellen höherer Besoldungs- und Entgeltgruppen. Stellen mit Vorgesetztenund Führungsaufgaben sind hiervon nicht auszuschließen.

VI. Vorschlagsrecht des Personalamtes

Das Personalamt kann für auszuschreibende oder bereits ausgeschriebene Stellen, die nicht unter die Abschnitt IV fallen, geeignete strukturell mobile Bewerberinnen und Bewerber benennen, deren Aufgabe oder Dienstposten wegfällt oder bereits weggefallen ist. Für diesen Fall sind die Behörden und Ämter im Rahmen von laufenden Ausschreibungsverfahren verpflichtet, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Personalamtes an allen Stufen des Auswahlverfahrens zu beteiligen. Die Termine für Vorstellungsgespräche sind in diesem Falle rechtzeitig mit dem Personalamt abzustimmen.

VII. Zustimmungsvorbehalt des Personalamts bei der Besetzung von Stellen bis zur Besoldungsgruppe A14 bzw. Entgeltgruppe E14, sofern Beschäftigte gemäß Abschnitt VI unter den Bewerbern sind:

(1) Die ausschreibende Behörde fertigt eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen an und sendet diese an das Personalamt.

(2) Personalakten sind von der ausschreibenden Behörde beizuziehen. Das Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist hierfür einzuholen.

(3) Die ausschreibende Behörde trifft die Auswahlentscheidung. Die Entscheidung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes. Sie ist diesem umgehend bekannt zu geben. Äußert sich das Personalamt innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Bekanntgabe des Auswahlergebnisses nicht, ist von Zustimmung auszugehen. Einigen sich Behörde und Personalamt nicht innerhalb von vier Wochen auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, so entscheidet auf Antrag der jeweiligen Staatsrätin bzw. des jeweiligen Staatsrates der Behörde die bzw. der für das Personalamt zuständige Staatsrätin bzw. Staatsrat.

VIII. Zustimmungsvorbehalt des Personalamts bei der Besetzung von Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. ab Entgeltgruppe E 15:

(1) Für Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A15 bzw. Entgeltgruppe E 15 erstellt und übersendet das Personalamt den jeweiligen Behörden eine Übersicht mit den Bewerbungsunterlagen. Es kann eine oder mehrere Personen aus dem Bewerberkreis empfehlen. Das Personalamt schlägt den ausschreibenden Behörden das aus seiner Sicht am besten geeignete Auswahlverfahren vor. Es ist an den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

(2) Personalakten sind von der ausschreibenden Behörde beizuziehen. Das Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist hierfür einzuholen.

(3) Die Auswahlentscheidungen stehen zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes. Sie ist diesem umgehend bekannt zu geben. Äußert sich das Personalamt innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Bekanntgabe des Auswahlergebnisses nicht, ist von Zustimmung auszugehen. Einigen sich Behörde und Personalamt nicht innerhalb von vier Wochen auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, so entscheidet der Senat auf Antrag der Behörde oder des Personalamtes.

IX. Zustimmungsvorbehalt der Bezirksaufsichtsbehörde und der Fachbehörden bei der Besetzung von Dezernatsleitungen der Bezirksämter:

(1) Die Bezirksaufsichtsbehörde entscheidet über die Besetzung von Stellen für die Leitungen des Dezernates Steuerung und Service der Bezirksämter im Benehmen mit der zuständigen Bezirksamtsleitung.

(2) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Bürgerservice eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für Melde-, Ausländer- und Personenstandsangelegenheiten zuständigen Fachbehörde herzustellen.