Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten
(3) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Soziales, Jugend und Gesundheit eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für Jugend und Soziales zuständigen Fachbehörde herzustellen.
(4) Vor der Beauftragung einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer oder eines Beschäftigten mit der Leitung des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt eines Bezirksamtes ist das Einvernehmen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und der für das Bauwesen zuständigen Fachbehörde herzustellen.
(5) Das Bezirksamt stellt das Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde über die Bezirksaufsichtsbehörde her. Das Einvernehmen der Fachbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Verweigert die zuständige Fachbehörde das Einvernehmen, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde den Senat um Entscheidung bitten.
X. Nicht berücksichtigte Bewerbungen
Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sind so zügig wie möglich über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu unterrichten. Der damit verbundene Schriftwechsel ist nicht zu den Personalakten zu nehmen.
XI. Anreizsystem Behörden und Ämter, die im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren und Bestenauslese einen strukturell mobilen Versetzungsbewerber auswählen, erhalten einmalig eine Personalkostenerstattung in Höhe von 100 Prozent des jeweiligen Jahresgehalts aus zentralen Mitteln. Diese Personalkostenerstattung soll pauschal als Ausgleich dafür dienen, dass die Behörde ggf. einen erhöhten Einarbeitungsaufwand und Arbeitsausfall durch noch notwendige Fachfortbildungen auf sich nimmt. Im Falle von übertariflichen Maßnahmen (kein entgeltgruppengerechter Einsatz), erhält der Beschäftigte auch weiterhin Besitzstand. Die durch die übertarifliche Maßnahme entstehende Differenz wird der aufnehmenden Behörde aus zentralen Mitteln erstattet.
XII. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.