Sogenannte Blaulichtsteuer für Hamburg

Der Senat plant in Hamburg die Einführung einer sogenannten Blaulichtsteuer oder Blaulichtgebühr. Bei Bagatellunfällen im Straßenverkehr soll für die Hinzuziehung und Unfallaufnahme durch die Polizei eine Gebühr von 40 Euro erhoben werden. „Es ist vorgesehen, eine Kostenbeteiligung bei leichten Verkehrsunfällen nach dem Verursacherprinzip einzuführen, die letztlich von den Versicherungen übernommen werden soll", heißt es dazu in der entsprechenden Senatspressemitteilung.

Wir fragen den Senat:

1. In welchen Fällen soll die Gebühr anfallen? Wo wird die Grenze für einen solchen „Bagatellunfall" gezogen? Soweit die Grenze sich am Sachschaden orientieren soll, welche genaue Höhe in Euro soll festgelegt werden?

a) Wer stellt die Höhe des Sachschadens vor Ort fest?

b) Sollte sich nach Unfallaufnahme durch die Polizei herausstellen, dass der tatsächliche Schaden über der Bagatellgrenze liegt, wird den Betroffenen das Recht zur Rückforderung der Blaulichtsteuer eingeräumt beziehungsweise entfällt diese nachträglich?

c) Ist es zutreffend, dass bei schweren Unfällen die sogenannte Blaulichtsteuer grundsätzlich nicht fällig wird beziehungsweise werden soll ­ obwohl in diesem Fall gegebenenfalls ein gravierenderer Verursachungsbeitrag des Steuer- beziehungsweise Gebührenschuldners vorliegen kann? Wie will der Senat mit diesem Wertungswiderspruch umgehen?

2. Was bedeutet es in der Praxis konkret, dass die Kostenbeteiligung „nach dem Verursacherprinzip" eingeführt werden soll?

a) Wer ist Gebührenschuldner der Blaulichtsteuer: Die Person, die die Polizei verständigt hat oder die Person, die den Unfall mutmaßlich verursacht hat oder alle Unfallbeteiligten als Gesamtschuldner?

b) Soweit der mutmaßliche Unfallverursacher der Kostenschuldner ist, was gilt für den Fall, dass sich später (zum Beispiel in einem gerichtlichen Verfahren) herausstellt, dass die Unfallverursachung nicht nachgewiesen oder dem Unfallgegner anzurechnen ist?

c) Soll die Gebühr vor Ort gezahlt oder per Bescheid eingefordert werden? Wann soll sie fällig sein?

3. Nach Angaben in der Presse beträgt die Zahl von sogenannten Bagatellunfällen circa 60.000 pro Jahr. Wie lassen sich diese Zahlen weiter differenzieren? (Bitte die Zahl der sogenannten Bagatellunfälle ­ welche schadensmäßig also unter der Grenze gemäß Frage 1. liegen ­ aufgegliedert nach den letzten vier Jahren mitteilen. Bitte auch angeben, in wie vielen dieser Fälle durch die Polizei ein Bußgeld gegen einen der Beteiligten verhängt wurde und welche Einnahmen die Freie und Hansestadt Hamburg hierdurch erzielt hat.)

4. Offenbar geht der Senat davon aus, dass die Blaulichtgebühr von den Kfz-Haftpflichtversicherern erstattet wird. Auf welcher Rechtsgrundlage soll dies erfolgen? Hat es diesbezüglich bereits eine Kommunikation mit der Versicherungswirtschaft gegeben? Welche Vorprüfungen/Vorgespräche wurden hierzu geführt?

5. Soll die Blaulichtgebühr auch für den Fall erhoben werden, dass ein Unfallbeteiligter Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit (zum Beispiel infolge Alkoholgenusses) hat, sich dies aber bei Überprüfung durch die Polizei als unzutreffend erweist?

Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung hat der Senat entschieden, eine Kostenbeteiligung des Unfallschädigers bei leichten Verkehrsunfällen einzuführen. Die Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen nimmt der Senat zu Fragen seiner internen Meinungsbildung grundsätzlich nicht Stellung.