Berücksichtigt der Krankenhausplan 2015 Katastrophen, Pandemien und Großschadensfälle?

Derzeit befindet sich der neue Krankenhausplan 2015 gemäß § 17 Hamburgisches Krankenhausgesetz in der Abstimmung. Es sind etliche Prüfaufträge und gesonderte Aufarbeitungen geplant. Katastrophenfälle, Pandemien und Großschadensfälle sind unberücksichtigt geblieben.

Ich frage den Senat:

1. Inwieweit werden Katastrophen, Pandemien und Großschadensfälle bei der Krankenhausplanung berücksichtigt?

Über die Festlegungen zur Not- und Unfallversorgung, der Ausweisung des Behandlungszentrums für hochansteckende Erkrankungen sowie die Vereinbarungen im Rahmen von Pandemie- und Katastrophenschutzplänen hinaus sind gesonderte zusätzliche Kapazitäten für etwaige Katastrophen, Pandemien und Großschadensfälle im Rahmen der Krankenhausplanung nicht erforderlich. Die zuständige Behörde sieht hierfür vor dem Hintergrund der vorhandenen vollstationären Kapazitäten und der sachgerecht über das Hamburger Stadtgebiet verteilten Plankrankenhäuser keine Veranlassung.

2. Durch das Glatteis des letzten Winters und die dadurch erfolgten Unfälle wurden die Notfallaufnahmen der Hamburger Krankenhäuser über die Grenzen ihrer Kapazitäten ausgelastet. Welche Konsequenzen wurden daraus gezogen und inwieweit flossen diese Erfahrungen in die Krankenhausplanung 2015 ein?

Die Plankrankenhäuser, die an der Not- und Unfallversorgung teilnehmen, haben die außergewöhnliche Situation des letzten Winters durch zusätzlichen Personaleinsatz, Verzicht auf elektive Eingriffe und ­ soweit medizinisch verantwortbar ­ frühzeitige Entlassung anderer Patientinnen und Patienten bewältigt.

Darüber hinaus sind während der besonderen Witterungsbedingungen im letzten Winter auch Krankenhäuser in die notfallmäßige Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Knochenbrüchen einbezogen worden, die ansonsten nicht an der Not- und Unfallversorgung beteiligt sind. Dieses Vorgehen hat sich aus Sicht der zuständigen Behörde ­ auch im Hinblick auf künftige vergleichbare Situationen ­ bewährt. Jahreszeitliche Schwankungen der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen sind nicht Gegenstand der Planung und werden durch die verweildauerabhängige durchschnittliche Sollauslastung abgedeckt.

3. Welche Bettenkapazitäten stehen bei Katastrophen, Pandemien und Großschadensfällen zur Verfügung?

Hamburg verfügt mit seinen derzeit 11.177 Planbetten, davon 2.652 Betten Chirurgie, 2.867 Betten Innere Medizin, 220 Betten Neurochirurgie und 585 Betten Kinderheilkunde, über ein umfangreiches stationäres Versorgungsangebot, das auch bei etwaigen Katastrophen, Pandemien und Großschadensfällen zur Verfügung steht.

4. Welches Durchgriffsrecht hat der Gesundheitssenator gegenüber privaten Trägern und auf welcher rechtlichen Grundlage?

Die Organisationsverantwortung liegt beim jeweiligen Krankenhaus unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Senator kann kein Krankenhaus anweisen, bestimmte Patientinnen oder Patienten aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Krankenhaus von einem privaten, einem freigemeinnützigen oder einem öffentlichen Träger betrieben wird.

Im Falle einer Katastrophe besteht ein Heranziehungsrecht durch die Katastrophenschutzbehörden, unter anderem nach § 16 Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz. Im Übrigen ist über Maßnahmen der Verwaltungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) im Einzelfall zu entscheiden.

5. Über welche Ressourcen verfügt der Öffentliche Gesundheitsdienst bei Katastrophen, Pandemien und Großschadensfällen und inwieweit ist er jeweils einbezogen und in welcher konkreten Form?

Der Öffentliche Gesundheitsdienst verfügt über personelle Ressourcen sowie dazugehörige Infrastruktur, deren Einsatz und Steuerung jeweils lageabhängig bei Pandemien erfolgt.

Die Grundlagen für die Beteiligung und den Einsatz des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bilden vor allem der nationale Pandemieplan, der Influenzapandemieplan des Landes Hamburg sowie die „Besondere Richtlinie zum Schutz der Bevölkerung bei ungewöhnlichen Infektionslagen" (Infektionsschutzrichtlinie der Behörde für Inneres).

Auch hier wird der Einsatz lageabhängig entschieden.